Erstellt am 30.11.2007 um 12:21 Uhr von ambu
Erstellt am 30.11.2007 um 12:34 Uhr von franz
hallo ambu
die antwort langt mir nicht kannst du mir das genauer mitteilen
Erstellt am 30.11.2007 um 13:48 Uhr von Bonita
Krankschreibung bedeutet nicht Arbeitsverbot. Die Grundregel lautet, die Kollegen dürfen alles tun, was der Genesung nicht schadet. Wenn der Arzt sein ok gibt, ist der Kollege auf der sicheren Seite. Diese Regel gilt nicht nur für die Teilnahme an der BR-Sitzung, sondern für jede andere Tätigekeit. Es ist ein unausrottbares Gerücht, dass jemand der krank geschrieben ist, zu Hause im Bett liegen muss!
Das ganze hängt also von der Krankheit ab. Z.B.bei einem gebrochenen Bein kann sich der Kollege durchaus mit Krücken zur Betriebsratssitzung schleppen, ganz sicher wird er aber nicht kellnern können!
Erstellt am 30.11.2007 um 14:24 Uhr von ambu
@franz,
lies mal die RN 16, § 25 BetrVG in der Kommentierung Däubler/Kittner/Klebe 10. Auflage.
Gruß ambu!
Erstellt am 30.11.2007 um 15:10 Uhr von Rotzlöffel
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR - Mitglieds führt nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu einer Verhinderung.
Damit der Vorsitzende nicht unnötigerweise ein Ersatzmitglied lädt, ist jedoch das BR-Mitglied verpflichtet, den Vorsitzenden rechtzeitig vorher von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der BR-Sitzung teilnehmen will.
Erstellt am 30.11.2007 um 22:25 Uhr von Der alte Heini
Guckst Du bitte hier:
betriebsraete-fachverlag.bwr-media.de/archiv/meldung29603.html
Erstellt am 04.12.2007 um 15:33 Uhr von APO-OPA
Auf der CD mit dem großen Kommentar zum BtrVG ist ein Urteil zur Unterscheidung von Arbeitsleistung und Ehrenamt bei §37 zu finden - es stellt fest, das auch bei Arbeitsunfähigkeit die Ausübung eines Ehrenamtes nicht ausgeschlossen ist.