Erstellt am 21.07.2006 um 15:23 Uhr von w-j-l
Mit welcher Begründung verweigert die "PDL" (was immer das ist) die Teilnahmeerlaubnis?
Erstellt am 21.07.2006 um 15:30 Uhr von gewitterwolke
@w-j-l
hallo, die PDL ist die Pflegedienstleitung.
Sorry, hätte vielleicht erwähnen sollen, dass es sich bei unseren Betrieb um eine Senioreneinrichtung handelt.
Die Begründung lautet: Die Arbeit des Kollegen, um den es sich handelt kann nicht abgedeckt werden. (examinierte Kraft)
Erstellt am 21.07.2006 um 15:35 Uhr von Rollie
Ich sehe schon die Titelzeile der Blödzeitung "Betriebsrat wegen dauerhafter personellen Unterbesetzung qualifizierter Fachkräfte außer Kraft gesetzt".
Erstellt am 21.07.2006 um 17:03 Uhr von Hirnixxl
- Können wir(BR) auf seine Teilnahme bestehen?
Ja! BR-Tätigkeit hat Vorrang vor der normalen Arbeit. Der AG muss sich um Ersatz bemühen. Was passiert denn wenn das besagt BRM krank wird? Bricht dann bei euch alles zusammen?
Erstellt am 21.07.2006 um 17:04 Uhr von w-j-l
Das scheint mir aber dann ein dauerhaftes Problem zu sein.
Grundsätzlich ist der BR(-Vorsitzende) gehalten, bei der Festsetzung der Sitzungstermine auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Das darf aber nicht dazu führen, dass der Kollege dauerhaft an der Teilnahme an Sitzungen gehindert ist. Der AG hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass in den Zeiten der Abwesenheit wegen BR-Tätigkeit Ersatz da ist.
Erstellt am 21.07.2006 um 17:17 Uhr von Kölner
Für mich wäre eine PDL aber auch nicht der AG!
Erstellt am 21.07.2006 um 17:23 Uhr von w-j-l
Auch das Kölner.
Ich sehe bei den vorliegenden Informationen nicht, das diese "PDL" die Teilnahme des Kollegen an der Sitzung verhindern könnte.
Erstellt am 21.07.2006 um 18:26 Uhr von Tom
In welcher Trägeschaft ist die Einrichtung? Welches Bundesland?
Erstellt am 21.07.2006 um 22:52 Uhr von otto
Guten Abend Gewitterwolke,
wenn ich die Rechtsprechung des BAG richtig in Erinnerung habe, geht die Teilnahme an einer BR-Sitzung immer und in jedem Fall den beruflichen Tätigkeiten vor. Rechtsgrundlage dafür: § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass in diesem Fall - Nichtteilnahme an BR-Sitzung wegen Arbeitsüberlastung - kein Ersatzmitglied geladen werden darf, weil das ordentliche BR-Mitglied im Rechtssinne gar nicht abwesend ist.
Gruß otto
Erstellt am 22.07.2006 um 10:36 Uhr von Fayence
gewitterwolke,
da bestimmte Tätigkeitkeiten nur durch examinierte Kräfte erfolgen dürfen, könnte der Einwand in Anbetracht der Urlaubszeit auch berechtigt sein!
Ob der Arbeitsausfall dieses Ersatzmitgliedes kompensiert werden kann, kann hier aber nicht beurteilt werden.
Erstellt am 22.07.2006 um 10:39 Uhr von w-j-l
@ otto
aber immer unter Beachtung des Grundsatzes in §30 Satz 2 BetrVG.
Ich denke das ist es, was auch Fayence meint.
Erstellt am 22.07.2006 um 10:52 Uhr von Fayence
Erstellt am 23.07.2006 um 12:06 Uhr von gewitterwolke
@tom
Es handelt sich um das Bundesland Niedersachsen.