Hier wäre erst einmal zu prüfen, ob der AG überhaupt im Rahmen des Direktionsrechtes § 106 GewO hier eine Versetzung bzw. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatze/-bereiches vornehmen kann. Dazu müsste man den ArbV genau und sofern ein TV gilt auch diesen kennen.
Zum Thema Vesetzung:
Versetzung (im BetrVG)
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat das (eingeschränkte) Mitbestimmungsrecht in Form eines Vetorechts nach § 99 BetrVG, wenn der Arbeitgeber eine Versetzung vornehmen will. Versetzung ist nach der in § 95 Abs. 3 BetrVG enthaltenen Definition die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die (auch bei kürzerer Dauer) mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Erfasst werden sowohl die Umsetzung innerhalb desselben Betriebs als auch die Versetzung, Entsendung oder –> Abordnung in einen anderen Betrieb. Für das Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen nach § 99 BetrVG ist es unerheblich, ob die Maßnahme individualrechtlich, also arbeitsvertragsrechtlich, vom Arbeitgeber einseitig im Wege der Ausübung des sog. Direktionsrechts (Weisungsrechts) vorgenommen werden kann, oder ob hierzu eine einvernehmliche Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, oder aber (falls der betreffende Arbeitnehmer mit der Änderung des Arbeitsvertrags nicht einverstanden ist) eine Änderungskündigung erforderlich ist. Auch wenn die genannten Merkmale erfüllt sind, liegt dennoch keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt ist und der Arbeitgeber durch Arbeitsanweisung lediglich den jeweiligen Einsatzort festlegt (z.B. Beschäftigung am Bau, Leiharbeitnehmer, Kundendiensttechniker, Montagearbeitnehmer, Springer). Die Aufhebung des Wechseleinsatzes ist aber eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Unter „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs“ fallen:
· räumliche/örtliche Veränderungen
· Änderungen in Bezug auf den Aufgabenbereich
· Änderungen hinsichtlich der Einordnung des Arbeitsplatzes in die Betriebsorganisation (z.B. Transfer des Arbeitsplatzes in eine andere Abteilung)
Mit den „Umständen“, unter denen die Arbeit zu leisten ist, sind die äußeren Arbeitsbedingungen gemeint, wie Arbeitsumgebung, Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Umwelteinflüsse. Diese Umstände sind dann erheblich, wenn sie zu besonderen Belastungen führen, z.B. erhebliche Verlängerung der Fahrtzeiten, Schichtdienst, Arbeit unter Witterungseinflüssen.
Beispiele für Versetzungen:
· Entzug der bisherigen Aufgaben, auch wenn keine neuen Aufgaben zugewiesen werden
· Entzug/Änderung eines Teils der bisherigen Aufgaben, wenn sich dadurch die Gesamttätigkeit wesentlich ändert; als Faustregelgrenze für den Entzug, die Änderung oder die Hinzufügung von Teilfunktionen wird in der Praxis ein Anteil von 20 % gesehen
· Entzug bzw. Änderung des bisherigen Kundenkreises bei Vertriebsmitarbeitern, wenn sich dadurch die Arbeitsweise, -einteilung oder -organisation wesentlich ändern
· Änderung des Aufgabenschwerpunkts, wenn sich dadurch die Gesamttätigkeit wesentlich ändert (z.B. bisherige Nebenaufgaben werden zur Hauptaufgabe)
· Zuweisung zusätzlicher Aufgaben, wenn sich dadurch der Zuschnitt der Gesamttätigkeit wesentlich ändert (z.B. Übertragung einer Leitungsfunktion)
· Einführung neuer Technologien, wenn sich dadurch die Art der Arbeitsvorgänge erheblich ändert
· Änderung des Arbeitsorts bei Verlegung der Betriebsstätte, des Betriebsteils, der Abteilung in eine andere geografische Gemeinde
· Verlegung des Arbeitsplatzes in eine andere betriebliche Einheit (z.B. Abteilung)
· Verlegung des Arbeitsplatzes in eine andere Betriebsstätte in derselben Gemeinde
Keine Versetzung liegt vor bei:
· einer Verlegung des Betriebs oder der Betriebsstätte (z.B. Filiale) innerhalb derselben geografischen Gemeinde
· einem Umzug in einen anderen Raum desselben Betriebs, ein anderes Stockwerk, ein anderes Gebäude innerhalb derselben geografischen Gemeinde, wenn sich die Art der Arbeit oder die organisatorische Zuordnung des Arbeitsplatzes nicht ändert oder wenn sich die äußeren Arbeitsbedingungen nicht erheblich ändern
· einer Änderung des Aufgabenbereichs, die nicht wesentlich ist (s.o.)
· Übertragung einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung auch in einem anderen Aufgabenbereich, wenn sie voraussichtlich einen Monat nicht überschreitet und auch nicht mit besonderen Belastungen verbunden ist
· Einführung neuer Techniken, die nicht zu einer erheblichen Änderung der Art der Arbeitsvorgänge führen (z.B. keine Versetzung: Einführung von Schreibarbeit am PC)
Bei Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens, Konzerns oder der Unternehmensgruppe ist zu beachten:
· Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG nur, wenn der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff nach § 95 Abs. 3 BetrVG (s.o.) erfüllt ist. Unter dieser Voraussetzung gilt:
- Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat stets das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG, wenn die Rückkehr des betreffenden Arbeitnehmers in den Stammbetrieb beabsichtigt ist, unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist oder nicht.
- Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG auch dann, wenn die Rückkehr in den abgebenden Betrieb nicht beabsichtigt ist und der betreffende Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist.
- Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat dagegen nicht nach § 99 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Versetzung in den anderen Betrieb auf Dauer erfolgen soll, eine Rückkehr in den abgebenden Betrieb also nicht geplant ist, und wenn der betreffende Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.
· Für den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs liegt im Falle der Versetzung von einem Betrieb in einen anderen stets eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, auch wenn die Maßnahme nur vorübergehend geplant ist und nur einige Tage dauern soll.
http://www.weka.de/betriebsrat/5693753-Versetzung-im-BetrVG-.html
Also prüfen und ggf. dem AG erklären, man würde einfach einen Beschluss fassen und dann einen Anwalt beauftragen ggf. zu handeln.