Fahrzeit Urlaubsvertretung zu einem anderen Standort
Hallo, ich benötige mal Eure Fachkompetenz ! Zwei Kolleginnen sind als Urlaubsvertretung jeweils für etwa zwei Wochen in einen anderen Standort geordert worden. Der andere Standort liegt etwa 90 km vom eigentlichen Arbeitsplatz entfernt. Die Fahrtkosten werden auch erstattet. Wie sieht es aber mit der Fahrzeit ( je Tour ca. 1,5 h ) aus. Gibt es Regelungen oder Urteile, woraus ergeht, dass auch hier die Fahrtzeiten erstattet werden oder liegen diese 3 h für Hin-und Rückfahrt im Rahmen der Zumutbarkeit. Die eine Kollegin ist eine Vollzeitkraft ( 37,5 h ), die andere Kollegin ist eine Teilzeitkraft mit 30 h/ Woche. Wäre schön, wenn ich noch ein paar Argumente für die Verhandlungen mit dem AG bekommen würde.
Community-Antworten (10)
31.07.2012 um 21:43 Uhr
Der deutlich höhere Zeitaufwand ist doch ein unübersehbarer Grund für den BR der Versetzung die Zustimmung zu verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr.4 BetrVG) , wenn kein Ausgleich geschaffen wird.
Was ist denn Euer Ziel? Zusätzlicher Ausgleich oder gar keine Versetzung?
31.07.2012 um 22:14 Uhr
Wir würden schon einen zeitlichen Ausgleich anstreben wollen. Und da ist der Konflikt, weil der AG es nicht für eine Versetzung hält. Mich würde es interessieren, welche zusätzliche Fahrtzeit nicht mehr zumutbar ist. Die normale Fahrtzeit zum eigentlichen Arbeitsort beträgt etwa 20 min.
31.07.2012 um 23:27 Uhr
Hier wäre erst einmal zu prüfen, ob der AG überhaupt im Rahmen des Direktionsrechtes § 106 GewO hier eine Versetzung bzw. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatze/-bereiches vornehmen kann. Dazu müsste man den ArbV genau und sofern ein TV gilt auch diesen kennen.
Zum Thema Vesetzung: Versetzung (im BetrVG)
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat das (eingeschränkte) Mitbestimmungsrecht in Form eines Vetorechts nach § 99 BetrVG, wenn der Arbeitgeber eine Versetzung vornehmen will. Versetzung ist nach der in § 95 Abs. 3 BetrVG enthaltenen Definition die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die (auch bei kürzerer Dauer) mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Erfasst werden sowohl die Umsetzung innerhalb desselben Betriebs als auch die Versetzung, Entsendung oder –> Abordnung in einen anderen Betrieb. Für das Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen nach § 99 BetrVG ist es unerheblich, ob die Maßnahme individualrechtlich, also arbeitsvertragsrechtlich, vom Arbeitgeber einseitig im Wege der Ausübung des sog. Direktionsrechts (Weisungsrechts) vorgenommen werden kann, oder ob hierzu eine einvernehmliche Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, oder aber (falls der betreffende Arbeitnehmer mit der Änderung des Arbeitsvertrags nicht einverstanden ist) eine Änderungskündigung erforderlich ist. Auch wenn die genannten Merkmale erfüllt sind, liegt dennoch keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt ist und der Arbeitgeber durch Arbeitsanweisung lediglich den jeweiligen Einsatzort festlegt (z.B. Beschäftigung am Bau, Leiharbeitnehmer, Kundendiensttechniker, Montagearbeitnehmer, Springer). Die Aufhebung des Wechseleinsatzes ist aber eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.
Unter „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs“ fallen:
· räumliche/örtliche Veränderungen
· Änderungen in Bezug auf den Aufgabenbereich
· Änderungen hinsichtlich der Einordnung des Arbeitsplatzes in die Betriebsorganisation (z.B. Transfer des Arbeitsplatzes in eine andere Abteilung)
Mit den „Umständen“, unter denen die Arbeit zu leisten ist, sind die äußeren Arbeitsbedingungen gemeint, wie Arbeitsumgebung, Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Umwelteinflüsse. Diese Umstände sind dann erheblich, wenn sie zu besonderen Belastungen führen, z.B. erhebliche Verlängerung der Fahrtzeiten, Schichtdienst, Arbeit unter Witterungseinflüssen.
Beispiele für Versetzungen:
· Entzug der bisherigen Aufgaben, auch wenn keine neuen Aufgaben zugewiesen werden
· Entzug/Änderung eines Teils der bisherigen Aufgaben, wenn sich dadurch die Gesamttätigkeit wesentlich ändert; als Faustregelgrenze für den Entzug, die Änderung oder die Hinzufügung von Teilfunktionen wird in der Praxis ein Anteil von 20 % gesehen
· Entzug bzw. Änderung des bisherigen Kundenkreises bei Vertriebsmitarbeitern, wenn sich dadurch die Arbeitsweise, -einteilung oder -organisation wesentlich ändern
· Änderung des Aufgabenschwerpunkts, wenn sich dadurch die Gesamttätigkeit wesentlich ändert (z.B. bisherige Nebenaufgaben werden zur Hauptaufgabe)
· Zuweisung zusätzlicher Aufgaben, wenn sich dadurch der Zuschnitt der Gesamttätigkeit wesentlich ändert (z.B. Übertragung einer Leitungsfunktion)
· Einführung neuer Technologien, wenn sich dadurch die Art der Arbeitsvorgänge erheblich ändert
· Änderung des Arbeitsorts bei Verlegung der Betriebsstätte, des Betriebsteils, der Abteilung in eine andere geografische Gemeinde
· Verlegung des Arbeitsplatzes in eine andere betriebliche Einheit (z.B. Abteilung)
· Verlegung des Arbeitsplatzes in eine andere Betriebsstätte in derselben Gemeinde
Keine Versetzung liegt vor bei:
· einer Verlegung des Betriebs oder der Betriebsstätte (z.B. Filiale) innerhalb derselben geografischen Gemeinde
· einem Umzug in einen anderen Raum desselben Betriebs, ein anderes Stockwerk, ein anderes Gebäude innerhalb derselben geografischen Gemeinde, wenn sich die Art der Arbeit oder die organisatorische Zuordnung des Arbeitsplatzes nicht ändert oder wenn sich die äußeren Arbeitsbedingungen nicht erheblich ändern
· einer Änderung des Aufgabenbereichs, die nicht wesentlich ist (s.o.)
· Übertragung einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung auch in einem anderen Aufgabenbereich, wenn sie voraussichtlich einen Monat nicht überschreitet und auch nicht mit besonderen Belastungen verbunden ist
· Einführung neuer Techniken, die nicht zu einer erheblichen Änderung der Art der Arbeitsvorgänge führen (z.B. keine Versetzung: Einführung von Schreibarbeit am PC)
Bei Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens, Konzerns oder der Unternehmensgruppe ist zu beachten:
· Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG nur, wenn der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsbegriff nach § 95 Abs. 3 BetrVG (s.o.) erfüllt ist. Unter dieser Voraussetzung gilt:
-
Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat stets das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG, wenn die Rückkehr des betreffenden Arbeitnehmers in den Stammbetrieb beabsichtigt ist, unabhängig davon, ob der betreffende Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist oder nicht.
-
Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG auch dann, wenn die Rückkehr in den abgebenden Betrieb nicht beabsichtigt ist und der betreffende Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist.
-
Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat dagegen nicht nach § 99 BetrVG mitzubestimmen, wenn die Versetzung in den anderen Betrieb auf Dauer erfolgen soll, eine Rückkehr in den abgebenden Betrieb also nicht geplant ist, und wenn der betreffende Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.
· Für den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs liegt im Falle der Versetzung von einem Betrieb in einen anderen stets eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, auch wenn die Maßnahme nur vorübergehend geplant ist und nur einige Tage dauern soll.
http://www.weka.de/betriebsrat/5693753-Versetzung-im-BetrVG-.html
Also prüfen und ggf. dem AG erklären, man würde einfach einen Beschluss fassen und dann einen Anwalt beauftragen ggf. zu handeln.
31.07.2012 um 23:59 Uhr
Was gibt es denn für Regelungen im Arbeitsvertrag?
01.08.2012 um 04:17 Uhr
individualrechtliches Problem, der BR hatte ja nichts dagegen, daß "versetzt" wurde
01.08.2012 um 11:43 Uhr
@Brutus:
der BR hatte ja nichts dagegen, daß "versetzt" wurde Wer lesen kann, ist klar im Vorteil - der BR wurde gar nicht gehört!
@Rassmus:
weil der AG es nicht für eine Versetzung hält Ja logisch. Nach den Ausführungen von wahlvst ist euch hoffentlich klar, dass der ArbGeb sowas von daneben liegt... Und wenn er euch das nicht glaubt, weißt Euer Anwalt sicherlich, wie dies auch dem ArbGeb klar wird - und sei es, dass er eine einstweilige Verfügung erwirkt...
01.08.2012 um 12:18 Uhr
Aber auch für die Frage an sich gibt es eine Antwort:
Der andere Standort liegt etwa 90 km vom eigentlichen Arbeitsplatz entfernt. Die Fahrtkosten werden auch erstattet. Wie sieht es aber mit der Fahrzeit ( je Tour ca. 1,5 h ) aus. Gibt es Regelungen oder Urteile, woraus ergeht, dass auch hier die Fahrtzeiten erstattet werden oder liegen diese 3 h für Hin-und Rückfahrt im Rahmen der Zumutbarkeit.
Die Zumutbarkeit tut hier nichts zur Sache...
Es ist tatsächlich das Problem des AN wie er auf seine Arbeit kommt. Der Weg von zu Hause zur REGELMÄSSIGEN Arbeitsstätte liegt in der Privatspäre des AN. Denn Arbeitszeit ist "die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen" (§2 ArbZG). Und Arbeit wiederum ist die Zeit in der der AN sich zur Arbeitsleistung bereit halten muss. Und während man noch im Auto sitzt, hat die Arbeit entweder noch nicht begonnen oder hat bereits geendet. Wenn der AN es für unzumutbar hält, derart lange Strecken jeden Tag zu fahren, kann er ja gerne vor Ort sich eine Wohnung suchen. Das muss jeder für sich selbst entscheiden.
Etwas anderes KANN gelten, wenn die Fahrt im Auftrag des AG während der Arbeitszeit stattfindet. Ebenso kann ein TV, BV oder AV einen entsprechenden Passus enthalten, dass Fahrten im Auftrag des AG AUSSERHALB der regelmäßigen AZ zumindest teilweise zur AZ zählen.
Der Knackpunkt an der Sache ist eben, ob der neue Arbeitsplatz Kraft wirksamer Versetzung des AG zum regelmäßigen Arbeitsplatz geworden ist. Im Prinzip hat Euer AG hier offenbar selbst Zweifel, denn wenn die Versetzung rechtmäßig wäre, müsste er nicht einmal die Fahrtkosten ersetzen... Kann natürlich auch sein, dass er sie nur deshalb ersetzt, weil er sonst keinen Dummen gefunden hätte der gegangen wäre. Oder er hat einfach eine soziale Ader. Dann könnte er den Betroffenen aber auch anbieten dass diese unter der Woche sich ein Hotelzimmer nehmen um nicht fahren zu müssen.
01.08.2012 um 16:46 Uhr
bei 37,5 h Wochenarbeitzeit seid ihr sicher Tarifgebunden, oder?
Demnach würde ich das mal von der Gewerkschaft subsumieren lassen. Denke aber im Rahmen der Auslegung das es schon eine Versetzung sein kann, da seid ihr dann als BR im Boot.
01.08.2012 um 21:18 Uhr
@ rassmus
Ein Anhalt dafür, was als Pendelzeit zumutbar ist, lässt sich den Bestimmungen der Agentur für Arbeit entnehmen:
"Unzumutbar aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung z.B. dann, ➔ wenn die tägliche Pendelzeit zwischen Wohnung undArbeitsplatz im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang ist (im Regelfall ist für die Aufnahme einer Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Pendelzeit von mehr als 2,5 Stunden, bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden oder weniger eine Pendelzeit von mehr als 2 Stunden für Hin- und Rückfahrt bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar)."
Wichtig > abgehoben wird auf die Pendelzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln!
Was Eure Kolleginnen betrifft, kommt es ganz entscheidend auf die Ausgestaltung des AV an. Was ist darin bzgl. der Versetzungs- Einsatzmöglichkeit an einen anderen Arbeitsort geregelt?
02.08.2012 um 10:12 Uhr
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