Recht auf Urlaubsvertretung ?
Hallo,
in einem mir bekannten Unternehmen gibt es immer wieder Probleme mit dem Urlaub der 5 Schichtleiter welche im Konti-Schicht-Betrieb eine 7-Tägige 24-Stunden-Produktion gewährleisten.
Die Abteilungsleitung ist der Meinung dass sie sich ihren Urlaub selber organisieren müssen und es falls sich keiner der Schichtleiter bereit findet den Urlaub des anderen durch Zusatzschichten zu ermöglichen gibt es keinen Urlaub.Punkt.
Es gibt in der Tagschicht Mitarbeiter die die Qualifikation dazu hätten, werden aber von der Abteilungsleitung bei der Urlaubsvertretung herausgehalten weil es gäbe für sie "wichtigeres" zu tun hat als Urlaub zu vertreten, ich rede nicht von vier Wochen am Stück sondern in der Regel 2-3 Tagen.
Ich finde das ein unverschämtes Verhalten seitens der Abteilungsleitung dieses Betriebes, die Mitarbeiter können ja gar nicht langfristig planen wenn sich noch keiner z.B. für Urlaube im Sommer eingetragen hat.
Ist das überhaupt so rechtens nach Urlaub "betteln" zu müssen?
Danke und Gruß
Norbert
Community-Antworten (3)
10.04.2013 um 16:12 Uhr
§87 (1) BetrVG besagt u.a.:
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; ...
Gibt es dort keinen Betriebsrat, der a) den Urlaubsgrundsatz "dass sie sich ihren Urlaub selber organisieren müssen und es falls sich keiner der Schichtleiter bereit findet den Urlaub des anderen durch Zusatzschichten zu ermöglichen gibt es keinen Urlaub.Punkt." gern mitbestimmen und b) bei der Herstellung des Einverständnisses zur zeitlichen Lage des Urlaubs seinen Pflichten nachkommen möchte?
10.04.2013 um 16:34 Uhr
Ich glaube das unter 5. werde ich mal anleiern...bisher war unser BR glaub ich außen vor.
vielen Dank schon mal
10.04.2013 um 18:09 Uhr
wenn es dort keinen BR gibt, solltest Du ihnen raten, einen BR zu wählen. Denn der zitierte § 87 BetrVG gilt natürlich nur, wenn es einen Betriebsrat gibt.
Recht haben und recht bekommen sind bekanntlich zweierlei paar Schuhe. Welcher Arbeitnehmer klagt schon individuell sein Recht ein.
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