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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden oder versetzte Arbeitszeit

T
tscerftstadt
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, in unserer Firma sollen keine Ueberstunden anfallen. Der Ag versucht auch Sonntagsarbeit und Samstagsarbeit als versetzte Arbeitszeit mit entspr. Freizeitausgleich in der Woche zu dekln. Der Br ist jedoch der Meinung, dass an eigentlich dienstfreien Tagen nur Ueberstunden, also Mehrarbeit anfallen. Wer hat Recht ? Der Ag oder der Br?

Bei uns ist es so, dass alle MA ein festes Gehalt und eine Jahresarbeitszeit haben. Die tägliche Arbeitszeit wird durch eine Gleitzetregelung als BV verabschiedet, geregelt. Die Kernzeiten liegen zwischen 10:00 und 14:00, die Gleuitzeit beginnt um 06:00 und endet um 09:00 an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag. Samstag und Sonntag sind bei uns keine Arbeitstage. Wenn nun ggf. Arbeit am Sonntag und/oder Samstag anfällt, dann ist der BR der Meinung, dass es sich bei dieser Tätigkeit dem Sinne nach um angeordnete Mehrarbeit und nicht um versetzte Arbeitszeit handelt. Kann der BR diese Regelung durchsetzen oder stehen die Chancen dafür erher schlecht ?

1.95303

Community-Antworten (3)

B
Betriebsrätin

26.07.2012 um 23:00 Uhr

Erst einmal die Frage: Hat der AG überhaupt die Erlaubsnis der zuständigen Behörde für Sonntagsarbeit??

Gem. § 106 GeWO legt der AG die Lage der Arbeitszeit fest (Driektionsrecht). Doch 1. der § 106 GeWO hebelt nicht die MB gem § 87 (1) aus. Weiter kann der AG auch mit Zustimmung des BR nur im Rahmen des ArbV und sofern einer gilt TV handeln.

Also, was steht in diesen??

DKK, 10. Auflage, § 87 Rn 78 Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Damit besteht z. B. ein Mitbestimmungsrecht beim Wechsel von der 6 - zur 5 -Tage-Woche oder der 5 - zur 4 -Tage-Woche und umgekehrt (Richardi, Rn. 283). Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn der AG eine Neuverteilung wegen einer tariflichen Verkürzung der Wochenarbeitszeit vornehmen will. Dies gilt nach Auffassung des BAG (19. 2. 91, NZA 91, 609 ff.) jedenfalls, solange die bisherige Verteilung der Arbeitszeit nach dem neuen TV beibehalten werden kann. Der BR kann nach dieser Vorschrift selbstverständlich auch beeinflussen, an welchen Tagen länger und an welchen kürzer gearbeitet wird (zum Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeit von Redakteuren im Hinblick auf den Tendenzschutz vgl. BAG 30. 1. 90, NZA 90, 693 ff.; 11. 2. 92, BB 92, 993 ff.; Weller, FS Gnade, S. 235 ff.; Weiss/Weyand, AuR 90, 33 ff.).

Aber, betreffend Sonntagsarbeit ist auch das ArbZG zu beachten §§ 10 und 11. Über den Ausgleichstag bestimmt der AG. Der Ausgleichstag (Ruhetag) kann auch ein ohnhin arbeitsfreier Tag sein.

Wenn es hier unterschiedliche Rechtsmeinungen gibt, erklärt dem AG dass ihr dann eine Einigungstelle anruft/einsetzt. Das könnte dann den AG zu Einlenken bewegen, wegen der Zeit und Kosten. Ist Eibedürftigkeit gegeben, weil der AG nun schon vor Ende/Spruch der Einigungstelle handeln will, sollte ihr einen Beschluss fassen und einen Anwalt mit der Wahrnehmung eurer (BR) Rechte beauftragen und ggf. durch diesen dann alle weiteren möglichen und notwenigen Maßnahmen veranlessen. Auch wegen Missachtung der MB betreffend Mehrarbeit.

Auch dieses so dem AG mitteilen. Dann kann er nachdenken.

G
gironimo

27.07.2012 um 10:22 Uhr

Wer hat Recht ? Der Ag oder der Br?<

Das kommt eben darauf an, wie Ihr die BV unter Beachtung der bestehenden Gesetze und Tarife (siehe Betriebsrätin) aushandelt.

Sofern Tarife gelten, kann ja selbst bei versetzter Arbeit ein Zuschlag für Arbeiten am Sonn- und Feiertag anfallen.

R
rkoch

27.07.2012 um 15:06 Uhr

Die Frage ob Arbeitszeit Mehrarbeit ist, oder nicht, unterliegt im übrigen NICHT Eurer Mitbestimmung. Mehrarbeit im rein rechtlichen Sinne, ist jede Arbeitszeit die über die gesetzliche Arbeitszeit (8h/Tag) hinaus geleistet wird. Einzelvertraglich oder Tarifvertraglich kann anderes geregelt werden, wobei die "Mehrarbeit" an sich zunächst vollkommen belanglos ist.

Der Begriff "Mehrarbeit" erlangt ohnehin erst dann eine spezielle Bedeutung (abgesehen von der rechtlichen, dass sie wieder abgefeiert werden muss um den Durchschnitt von 8h/Tag nicht zu überschreiten), wenn Einzelvertraglich oder Tarifvertraglich spezielles dazu geregelt ist, z.B. eine Zuschlagspflicht.

Insofern ist es außerhalb z.B. einer derartigen Zuschlagsregelung irellevant ob Sonntagsarbeit Mehrarbeit ist oder nicht.

Die MB des BR erstrecken sich dabei ohnehin allein auf §87 (1) Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG. Also geht es dabei auf keinen Fall um die Frage "zuschlagspflichtig" oder nicht. Diese Frage muss im Detail in AV oder TV geregelt sein, ansonsten gibt es keinen Zuschlag. Es geht tatsächlich nur um die Frage, ob der BR dem AG erlaubt

  • den Sonntag in die Regelarbeitszeit nach §87 (1) Nr. 2 einzubeziehen, oder
  • den Sonntag als Verlängerung der Arbeitszeit nach §87 (1) Nr. 3 durchzuführen. Wobei in dem Fall wohl der Fall Nr. 3 zutrifft, es sei denn ihr wollt eine Rahmenvereinbarung (BV) treffen, die den Sonntag in die Regelarbeitszeit einbezieht.

Auf die rechtliche Frage OB Sonntagsarbeit zulässig ist will ich nicht eingehen.

NB: Auch eine Gleitzeitregelung hebelt eine Zuschlagsvereinbarung nicht aus! Wenn z.B. jegliche Arbeitszeit von mehr als 7h als zuschlagspflichtige Mehrarbeit gilt, dann ist auch für diese Zeit ein Zuschlag zu zahlen, selbst wenn der AN die Zeit im Rahmen der Gleitzeit leistet und später wieder abfeiert. Im Gegensatz zur Mehrarbeit wird dann aber NUR der Zuschlag gezahlt, nicht aber die Arbeitszeit an sich. Deshalb ist in TV für den Fall der GZ i.d.R. fixiert, dass "über die vereinbarte (!) AZ hinausgehende Zeit Mehrarbeit ist". Da in GZ diese (mit dem BR) vereinbarte (Verteilung) der AZ eben flexibel ist, trifft dass dann nur noch auf den Fall angeordnete Mehrarbeit die NICHT in die Gleitzeit einfließt zu.

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