Erstellt am 07.09.2011 um 16:25 Uhr von rkoch
Naja, mir fällt da eigentlich nur §91 BetrVG ein. Da das über die Einigungsstelle läuft dürfte das das stärkste in diese Richtung zielende Mittel sein.
Im übrigen dürfte die beschriebene Situation an sich eigentlich nicht einfach so entstanden sein, da der BR nach §87 (1) Nr. 2 ja bei der Verteilung der Arbeitszeit mitzubestimmen hatte. Insofern stellt sich die Frage wieso hier nicht auf die speziellen Belange dieses Ladens eingegangen wurde.
> von zehn bis sieben Uhr durch
> Überstundenregelung greift nicht, da nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird.
??? Wenn von zehn bis sieben, rsp. vier die normale Arbeitszeit ist gibts doch nix zu meckern. Falls nicht: Überstunden sind was anderes als eine "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;" (§87 (1) Nr. 3). JEDE Veränderung der nach §87 (1) Nr. 2 festgelegten normalen Arbeitszeit, selbst wenn in Summe keine Mehrarbeit dabei herauskommt, unterliegt der MB des BR. Insofern wären Eure Arbeitszeiten mal zu überdenken....
Erstellt am 07.09.2011 um 16:55 Uhr von eveline
Jede Zeit die zusätzlich /mehr als die arbeitsvertraglich geschuldete unterliegt der Mitbestimmung des BR. Anordnen kann der AG sie nur wenn der AG seine MB wahrnimmt und ja sagt und wenn ArbV/TV grundsätzlich die Leistung von Überstunden vorsieht. Denn nur dann kann der AG § 106 GeWO anwenden.
Du meist ggf, die Zeiten lt. ArbZG, ist aber etwas anderes. Und auch hier geht mehr wie 8 Std. es muss nur in einer gewissen Zeit im Durchschnutt 8 Std. herauskommen
Erstellt am 08.09.2011 um 10:23 Uhr von Ulrik
Um die MNR auszuüben, braucht es aber einen BR.
*WIr haben einen kleinen Laden...drei Mitarbeiter sind dafür zuständig*
Habt ihr einen???
Wie viele seid ihr denn insgesamt?
Erstellt am 09.09.2011 um 08:20 Uhr von BlueSeven
Vielen Dank für eure Antworten!
Unsere Filiale ist auf zwei Ladenlokale aufgeteilt, daher haben wir auch einen BR.
Leider war der alte BR weder sonderlich aktiv noch kommunikativ, wir "Neulinge" haben also einiges aufzuarbeiten. Bislang haben wir uns gut geschlagen, aber Hilfsgesuche wie diese überfordern uns zugegebenermaßen noch ein wenig.
Die entlassene Teilzeitkraft war noch in der Probezeit und der Chef ist der Meinung, dass der Laden auch mit teilweise nur einer Person zu halten ist. Also können wir uns kaum an den Überstunden aufhängen, weil die Kollegen weiterhin zu zweit arbeiten?
Erstellt am 09.09.2011 um 09:00 Uhr von rkoch
> Also können wir uns kaum an den Überstunden aufhängen, weil die Kollegen weiterhin zu zweit arbeiten?
Nochmal: Die Verteilung der BETRIEBSÜBLICHEN und ggf. auch der individuellen Arbeitszeit innerhalb eines Werktages und auf die einzelnen Werktage DARF der AG nicht alleine festlegen, er braucht dazu eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat. So weit eine solche nicht existiert kann der BR verlangen das eine gemacht wird. Im einfachsten Fall wird dort einfach nur niedergeschrieben was aktuell "gelebt" wird. Das geht natürlich nur, wenn im Wochendurchschnitt/-summe (ggf. auch verteilt über längere Zeiträume) eben diese "betriebsübliche Arbeitszeit" , d.h. z.B. 35/40/48 Stunden/Woche herauskommt UND die Regeln des ArbZG (8h/Tag Höchstarbeitszeit im Durchschnitt, 10h max., 30 bzw. 45 min. Pause/Tag, Ruhenszeiten, etc.) eingehalten werden. Ist das aktuell nicht der Fall ist der BR sogar verpflichtet eine neue Regelung einzufordern die diesen Bedingungen gerecht wird.
Wird dann notwendig von dieser Regelarbeitszeit abzuweichen ist der BR erneut zu der vorübergehenden Veränderung zu beteiligen.
Diese beiden Sachen (§87 (1) Nr. 2 und Nr. 3) sind ZWINGEND. Ein BR der diese nicht beachtet begeht eine grobe Pflichtverletzung.
Die ANZAHL der AN die beschäftigt werden sind nur in sofern ein Problem des BR, wenn nach obigen Regeln z.B. die Filialöffnungszeiten nicht abgedeckt werden können, und deshalb z.B. eine verschobene AZ der AN (Schichtbetrieb) notwendig wird. Wenn die AN zu wenige sind um am Ende effektiv die vom AG erwünschte Leistung zu erbringen ist das nicht deren Problem. Der AG kann deswegen die AN nicht zurechtweisen. Als AN haben wir nur eine Pflicht: Uns während der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit zur Verfügung zu halten und Anweisungen pflichtgemäß auszuführen. Eine vorbestimmtes Ergebnis müssen wir als AN nicht erbringen, vor allem dann nicht wenn eine realistische Erfüllung unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten ist. Es ist das Problem des AG ausreichend AN-Kapazität zur Erfüllung seiner Ziele bereitzustellen.
Alles klar?
Erstellt am 09.09.2011 um 09:08 Uhr von BlueSeven