Überstunden mit Zuschlägen bei flexibler Arbeitszeit
Hallo, wir sind gerade dabei eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit zu erarbeiten.
Ein großer Streitpunkt zwischen BR und Geschäftsführung sind Überstunden mit Zuschlägen. Die Geschäftsführung sieht Überstunden künftig nur außerhalb der Rahmenarbeitszeit. Wir sind ein Energieversorger und haben entsprechen auch eine 24 Std. Rufbereitschaft. Gerade für diese Gruppe möchten wir gerne das die Zuschläge erhalten bleiben. Wir haben uns bereits verschiedene Betriebsvereinbarungen von anderen Energieversorgern zuschicken lassen und in keinem gibt es innerhalb der Rahmenarbeitszeit Überstunden mit Zuschlägen. Einige in unserem Gremium interpretieren unseren Thüga Rahmentarifvertrag allerdings so das Überstunden nach erreichen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit anfallen. Und da die Geschäftsführung möchte das die Arbeitszeit eine Woche im Voraus mit dem Vorgesetzten abgesprochen wird, würden doch beim Überschreiten der geplanten Arbeitszeit auf Anweisung des Vorgesetzten Überstunden anfallen. Oder?
Hier der entsprechende Absatz aus dem Rahmentarifvertrag:
§5 Überstunden
- Überstunden sind zu vermeiden, Aber bei betrieblicher Erforderlichkeit auf Anordnung des Vorgesetzten zu leisten. Dabei sind die einzelnen Arbeitnehmer gleichmäßig heranzuziehen, soweit dies möglich ist. Überstunden fallen mit entsprechenden Überstundenzuschlägen an,
a) wenn die dienstplanmäßig vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird oder b) bei Arbeit außerhalb eines betrieblich festgelegten Arbeitszeitrahmens oder c) wenn bestehende Arbeitszeitrahmen temporär ausgesetzt werden und aus betrieblichen Gründen Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit durch den Mitarbeiter nicht gestaltet werden können und die durchschnittliche tarifliche tägliche Arbeitszeit überschritten wird.
Die Zulässigkeit von Überstunden wird zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart. In dringenden Fällen entscheidet die Betriebsleitung, die den Betriebsrat unverzüglich zu informieren hat, über ihre Zulässigkeit; abweichende Regelungen könne betrieblich vereinbart werden.
Ich weis das ist eine sehr umfangreiche Frage. Und wir sind für eure Mithilfe sehr dankbar. In unserem Gremium drehen sich die Diskussionen zu dem Thema mittlerweile nur noch im Kreis.
Community-Antworten (7)
22.05.2019 um 16:25 Uhr
Was meinst Du mit "Rahmenarbeitszeit"?
Ist das in etwa so zu verstehen: Kernarbeitszeit: Zeit zu der alle Mitarbeiter anwesend zu sein haben. Rahmenarbeitszeit: Frühest zulässiger Arbeitsbeginn bis spätest zulässiges Arbeitsende?
Bei "Energieversorger und 24 Stunden Bereitschaft" klingeln bei mir die Alarmglocken. Wie schnell muss der bereitschaftende Kollege denn da seine Arbeit aufnehmen?
22.05.2019 um 17:13 Uhr
Hallo Pjöööng, das mit der Rahmenarbeitszeit hast du richtig verstanden. Wir werden dann eine Kernzeit haben in der Anwesenheitspflicht ist und die Rahmenarbeitszeit sagt die Uhrzeit für den frühesten Arbeitsbeginn sowie die späteste Uhrzeit für das Arbeitsende an.
In der Rufbereitschaft ist es so das laut gesetzlicher Vorschriften der Monteur bei einer Gasstörung (vor allem Gasgeruch) in max. 30 Minuten am Störungsort sein muss. Das ist aber für die geplante flexible Arbeitszeit kein Problem, da die 24 Std. Rufbereitschaft schon seit vielen Jahren in unserem Unternehmen fest integriert ist (gesetzlich vorgeschrieben) und auch reibungslos läuft.
Uns geht es hier hauptsächlich um die Vergütung, da es gerade in diesem fall genau genommen eine Verschlechterung darstellen könnte. Im Arbeitsalltag würde allerdings die flexible Arbeitszeit den Mitarbeitern sehr zu gute kommen.
22.05.2019 um 17:39 Uhr
Außerhalb dieser Rahmenarbeitszeit ist Mehrarbeit doch auf jeden Fall zu vergüten.
Aber auch wenn über das dienstplanmäßig vereinbarte Arbeitszeitende hinaus gearbeitet wird (innerhalb der Rahmenarbeitszeit).
Wie liest Euer Arbeitsgeber denn den § 5 (1) a?
Mit Eurer Rufbereitschaft habt Ihr aber ein Problem. In max. 30 Minuten am Störungsort? Die wohnen ja vermutlich nicht alle direkt neben dem Leck? Sondern schon mal 29 Minuten Fahrzeit entfernt? Das dürft Ihr laut EuGH gar nicht mit einer Rufbereitschaft abdecken.
22.05.2019 um 18:07 Uhr
Außerhalb der Rahmenarbeitszeit sind die Geschäftsführung und der der BR sich einig das diese Arbeitszeit immer als Überstunde mit Zuschlägen verrechnet wird. Nur in der Rahmenarbeitszeit möchte die Geschäftsführung nur "einfache" Gleitstunden, eben ohne Zuschläge verrechnen. Auch wenn die Arbeit klar vom Vorgesetzten angeordnet wurde bzw. es sich um einen Störungseinsatz handelt und der Mitarbeiter eigentlich seinen Arbeitstag beendet hatte.
Was die Fahrzeit bei Einsätzen betrifft: Die diensthabenden Monteure sind entsprechend so eingeteilt, dass das gesamte Versorgungsgebiet abgedeckt ist und immer innerhalb der vorgeschriebenen Zeit jemand an der Störungsstelle sein kann. Die telefonische Annahmestelle für Störungen hat einen genauen Plan welcher Monteur für welche Ortschaften zu alarmieren ist.
22.05.2019 um 18:27 Uhr
Ich lese Euren TV so dass die angeordneten Mehrzeiten als Überstunden zu rechnen sind und nicht als Gleitzeit.
Was die Rufbereitschaft angeht, so googel doch mal nach dem belgischen Feuerwehrmann Rudy Matzak. Was Ihr als Rufbereitschaft definiert ist höchstwahrscheinlich Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Mit allen Konsequenzen. Die Montuere können während der Rufbereitschaft doch keinerlei anderen Interessen nachgehen. Ok. Man kann das natürlich auch etwas großzügiger sehen (ist ja vielleicht auch im Sinne der Arbeitnehmer), aber dann würde ich die Drohung dass diese Rufbereitschaften Arbeitszeit sind in die Gespräche über die Vergütung von Mehrarbeit einbringen
23.05.2019 um 08:46 Uhr
Da im §5(1) a, b und c per ODER verknüpft sind, muss nur eine Bedingung erfüllt sein, für das Vorliegen von Überstunden. Das heist, wenn Ihr eine täglich Arbeitszeit von 8 Stunden habt, ist jede weitere Minute Arbeitszeit als Überstunde (...Minute) anzusehen. Das kann aber bei Gleitzeit auch problematisch sein, wenn ein AN z.B. ein Tag 6 Stunden arbeitet und am folgenden Tag 10 stunden, was ja bei Gleitzeit in der Regel möglich ist.
Bei uns ist das so: Wir haben Gleitzeit, die AN legen Begin und Ende der Arbeitszeit selber fest. "Mehr"- oder "Weniger"-Stunden werden am Monatsende auf ein Gleitzeitkonto geschrieben, ohne Zuschläge. Dieses Konto ist aber beschränkt, z.B. auf -10 bis +20 Stunden. Fallen nun noch weitere "Mehr"-Stunden an, werden die am Monatsende gekappt oder können auf Antrag AN in einem Freizeitkonnto guteschrieben werden. Endsprechend unserem Tarifvertrag werden die dann nach zwei Monaten mit den Zuschlägen versehen.
Kurz gesagt: Alles, was sich im Monat innerhalb des Gleitzeitrahmen und Konto bewegt, ist keine Mehrarbeit, solange das Konto nicht überläuft. Das Model gibt den AN gute Möglichkeiten zu gleiten und dem AG die notwendige Flexibilität ohne die Kosten in die Höhe zu treiben.
23.05.2019 um 10:07 Uhr
Ah ok, das wäre evtl. auch noch ein Model über das wir mit unserer Geschäftsführung diskutieren könnten.
Vielen Dank für deine Hilfe ExBoMa
@ Pjöööng Die Bereitschaft an sich werden wir so nicht anfechten können, die läuft seit Jahren so und das auch reibungslos. Und über die Handhabung gibt es in unserem TV sogar auch eine extra Absatz. In unseren Diskussionen ist auch nicht direkt die Rufbereitschaft an sich Thema, sondern rein die Vergütung in der flexiblen Arbeitszeit.
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