Neuer Arbeitsvertrag
Unser Arbeitgeber möchte allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge geben, da bei einigen Kollegen schon eine ganze Menge Ergänzungen existieren. Die Begründung es soll nur noch ein Dokument geben wo alles drin steht.
Soweit wäre das ja gar nicht so schlimm, wenn alle Formulierungen aus den urspünglichen Verträgen/Ergänzungen gleich bleiben würden.
Es gibt aber Aspekte die sich in der Formulierung deutlich unterscheiden
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Beim Thema Urlaub wir neuerdings zwischen gesetzlichem und Zusatzurlaub unterschieden, wobei der Zusatzurlaub nicht abgegolten oder über den 31.03. hinaus übertragen werden kann
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Beim Thema Standort steht jetzt, dass der Mitarbeiter am Standort X beschäftigt ist. Der AG behält sich vor den AN innerhalb des Unternehmens und an anderen Standorten einzusetzen. Bisher war die Ausübung der Tätigkeit bei Bedarf ausserhalb der Arbeitsstätte auszuüben (deckte Dienstreisen ab) Kann der AG durch die neue Regelung den AN per Direktionsrecht dauerhaft an einen anderen Standort versetzen oder nicht? Der AG sagt kann er nicht aber die Formulierung erlaubt das aus meiner Sicht schon. Solange sich alle einig sind ist das ja kein Problem nur was passiert wenn der AG sich mal umentscheidet.
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Neuerdings steht auch drin, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet wenn der AN des gesetzliche Rentenalter erreicht oder dauerhaft Erwerbs/Berufsunfähigkeitsrente oder vorgezogenes Altersruhegeld bezieht.
Eigentlich ist der AV ja individualrecht, aber bei uns betrifft das gerade fast alle Kollegen und vielleicht kennt sich hier ja jemand damit aus.
Gruß Meike
Community-Antworten (4)
14.07.2012 um 18:01 Uhr
ergänzend zu Karly:
Kann der AG durch die neue Regelung den AN per Direktionsrecht dauerhaft an einen anderen Standort versetzen oder nicht?<
Der AG kann dennoch nicht die Mitbestimmungsrechte des BR außer Kraft setzen. Z.B.: Ein AN mag vertraglich verpflichtet sein eine Versetzung mitzumachen, der BR muss dennoch zustimmen und kann auch seine Zustimmung verweigern, wenn er Gründe hierzu hat (siehe § 99 BetrVG).
14.07.2012 um 18:40 Uhr
meike,
zu Punkt 1.: Greift ein Tarifvetrag?
zu Punkt 2: Diese Öffnungsklausel ist für einen AN nicht nachteilig. Betriebsbedingte Kündigungen werden dadurch erschwert. Selbst wenn im AV stünde, dass der AN bundesweit eingesetzt werden kann, kann der AG einen AN nicht ohne weiteres von Buxtehude nach Hintertupfingen versetzen.
Zu Punkt 3: Diese Regelung ist problematisch.
"Eigentlich ist der AV ja individualrecht, aber bei uns betrifft das gerade fast alle Kollegen und vielleicht kennt sich hier ja jemand damit aus."
Ad 1: Ohne Änderungskündigung kann der AG diesen neuen Vertrag nicht durchsetzen. Und da seid ihr als BR schon allein über § 102 BetrVG mit im Boot.
Ad 2: Da es um einen Formulararbeitsvertrag geht, solltet ihr auch vom § 80 Abs.1 Nr.1 Gebrauch machen > BAG, 16. 11. 2005 - 7 ABR 12/05
Wenn der AG schlau ist, gesteht er Euch einen RA für Arbeitsrecht als Sachverständigen zu. Mit diesem solltet ihr alle Fragen bzgl. möglicher Vor- und Nachteile erörtern.
14.07.2012 um 19:41 Uhr
Enthält der Arbeitsvertrag hingegen eine sogenannte Versetzungsklausel, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein soll, dem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten zu übertragen, wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers grsdl. ausgedehnt. Eine solche Klausel unterliegt allerdings als in der Regel einseitig vorformulierte Bestimmung immer einer strengen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB und ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch die einseitige Gestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Arbeitnehmers durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. Bundesarbeitsgericht vom 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - m.w.N). Diese ?Abwägung? muss sich aus der Klausel selbst ergeben. Zur Beurteilung der Unangemessenheit der Versetzungsklausel ist jeweils ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Insbesondere darf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber nicht freistehen, dem Arbeitnehmer eine nichtgleichwertige bzw. geringerwertige Arbeitsaufgabe zu übertragen oder soziale Komponenten zu vernachlässigen. Dieses gilt auch dann, wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird (Bundesarbeitsgericht vom 24.April.1996 - 4 AZR 976/94 -).
Es ist durchaus bei unguenstiger Arbitsplatzklausel auch eine Versetzung an weiter entfernte Standorte moeglich. So haben auch Versetzungen ueber Entfernungen von mehr als 200 km der gerichtluchen Pruefung Stand gehalten
09.09.2018 um 20:27 Uhr
Vielen Dank
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