Erstellt am 25.06.2012 um 14:25 Uhr von luckyman
Ein Arbeitsvertrag unterliegt dem Individualrecht. Da ist der BR im Einzelfall immer raus. Bei Änderung der geschuldeten Leistung muss der Vertrag zur Sicherheit beider Parteien angepasst werden. Einen ganz neuen Vertrag hätte es m.E. aber nicht gebraucht.
Erstellt am 25.06.2012 um 14:27 Uhr von wahlvst
Wieso einen NEUEN ArbV??
Es bedarf keines neuen ArbV nur eines Zusatzes zum alten, der sollte nur die reduzierte Arbeitszeit beinhalten. Denn NEUE ArbV beinhalten oftmals andere unerwünschte Änderungen.
Bei der Veränderung des ArbV ist der Br außen vor, auch wenn es einen Neuen gibt.,
Doch der BR ist beim Thema "veringerte/geänderte Arbeitszeit (Dienstplan) gem. § 87 dabei.
Erstellt am 25.06.2012 um 14:58 Uhr von ganther
@wahlvst
beim Dienstplan ja (aber nur bezüglich der Einplanung) aber nicht bei der einfachen Reduzierung ohne Dienstplan etc
Erstellt am 25.06.2012 um 15:11 Uhr von wahlvst
ganther
durch die Reduzierung der Arbeitszeit, wenn es nicht um die Streichung eines ganzen Arbeitstages geht, erfolgt eine Abweicheung der üblichen Regelarbeitszeit. Damit ist der BR mit im Boot. Denn dann geht es um die Verteilung der Zeit auf die Arbeitstage. Dann muss wird ein Dienstplan erstellt, wenn auch ein einmaliger für die gesammte Zeit.
siehe auch:
Der Arbeitszeitverringerungs- und Verteilungswunsch eines Arbeitnehmers hat dabei allerdings auch einen kollektiven Bezug, denn die geänderte Arbeitszeit hat oft Auswirkungen auf die Arbeitszeiten der anderen Beschäftigten. Deshalb hat der Betriebsrat in diesem Fall gemäß § 87 Abs.1 Nr.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Die Umsetzung der gewünschten Arbeitszeitverringerung ist dann im Einzellfall nur zulässig, wenn der Betriebsrat dem zustimmt.
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Mitbestimmung_des_Betriebsrates_bei_Arbeitszeitverteilungswuenschen_BAG_9AZR893-07.html
Erstellt am 25.06.2012 um 15:59 Uhr von gironimo
Naja - da hat sich der Herr RA ja recht diplomatisch ausgedrückt. Der BR ist im Boot, wenn andere Mitarbeiter betroffen sind.........
und in Betrieben mit Gleitzeit, wird durch die Kürzung auch meistens nicht in die bestehende Regel eingegriffen.
Demnach ist die Antwort auf die Frage: Es kommt darauf an....
Der Normalfall dürfte eher sein: Der BR ist im Einzelfall meist außen vor.
Allerdings bin ich auch der Meinung, dass ein neuer Arbeitsvertrag überhaupt nicht notwendig ist (diesen genau lesen und nichts akzeptieren, was "nebenbei" alles so rein formuliert wurde).
Erstellt am 25.06.2012 um 16:17 Uhr von Streikbrecher
gironimo
Der BR ist bei der Abweichung der tägl. Arbeitszeit im Boot. Haben wir bei allen die auf Teilzeit gehen und die Rechtsabteilung des AG hat unsere Forderungen geprüft und uns Recht gegeben.
§ 87 (1) Satz 2
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Erstellt am 25.06.2012 um 21:19 Uhr von ganther
@streikbrecher
schöm dass sich euer AG so ins Boxhorn jagen lässt ;)
Wir haben das letztens im Seminar mit einem BAG richter diskutiert. Er nannte dies Allmachtsphantasien von BRs. Seiner Meinung nach gibt es im Bereich von flexiblen AZ-Modellen null-komma-null MBR. Etwas anderes kann sich nur bei festen Arbeitszeiten ergeben. Seiner Meinung nach aber nicht hinsichtlich der Anzahl der täglich zu leistenden Stunden. Und dann hilft auch noch immer ein Blick in die bestehende BV ob es hier überhaupt noch etwas zu regeln gibt.
Und seien wir mal ehrlich: AN einigt sich mit AG auf eine bestimmte Verteilung der AZ und nun kommt der BR um die Ecke und sagt nein.... viel Spass bei der nächsten Betriebsversammlung
Erstellt am 26.06.2012 um 08:46 Uhr von rkoch
> Seiner Meinung nach gibt es im Bereich von flexiblen AZ-Modellen null-komma-null MBR.
Das muss ich aber anzweifeln!
Viele AZ-Modelle beinhalten eine Kernzeitregelung, die i.d.R. zwangsläufig von den TZ-AN verletzt wird, da diese Kernzeit oft länger ist als die AZ dieser. Dies würde IMHO eine Anpassung der Zeitregelung für diese AN bedingen (kann man, muss man aber nicht unbedingt, man kann die Kernzeit für diese auch einfach ignorieren). Streng genommen müsste man die BV zur GZ kündigen um mit dem AG ins Gespräch zu kommen, gute BVs beinhalten aber eine "Verhandlungsklausel", die den AG bei "notwendigen Anpassungen" zu Verhandlungen zwingt. Aber das der BR gar nicht unter gar keinen Umständen in der MB ist, wage ich zu bezweifeln.
Wo er allerdings recht hat: Da TZ-Verträge i.d.R. individuell ausgehandelt werden (der TZ-AN hat die Verteilung der AZ mit dem AG auszuhandeln - §8 (3) TzBfG), ergibt sich nur in Ausnahmefällen der notwendige kollektive Sachverhalt zur Anwendung von §87 BetrVG. Insofern wird es aus DIESEM Grund i.d.R. keine MB des BR geben. Dann haben die TZ-AN aber i.d.R. auch keinen Anspruch auf eine Gleitzeit, es sei denn diese war Bestandteil der individuellen Vereinbarung, dann gilt aber die Individualregel, nicht BV.
Etwas anderes gilt wieder, wenn der AG eine kollektive Regelung zur TZ machen möchte, z.B. nur TZ auf Basis Job-Sharing mit festgelegten Arbeitszeiten (quasi TZ-Zweischichtbetrieb). Dann ist der BR natürlich bei dieser Regelung im Boot.
Erstellt am 26.06.2012 um 16:03 Uhr von paula
@rkoch
wenn ich eine Kernzeit vereinbare sollte ich an den Punkt aber doch wohl eh gedacht haben, oder? So normal wie Teilzeit heute ist, hätten die Betriebsparteien nicht von Früh bis Mittag gedacht :)
eine gute BV sollte schließlich nicht für jeden Teilzeitvertrag nachverhandelt werden sondern deckt die möglichen Konstelationen ab