Erstellt am 08.09.2010 um 19:39 Uhr von rolfo
Du hast dir die Antwort schon selbst gegeben. Vernünftig informieren. Aber auch bei Änderungskündigungen seid ihr anzuhören
Erstellt am 09.09.2010 um 09:12 Uhr von Petrus
Ein bisschen Lektüre, die Google so zutage fördert. Es geht zwar in der Regel um Gehaltskürzung per Änderungskündigung, dürfte aber bei Urlaubskürzung kaum anders aussehen. Eurem ArbGeb solltet ihr also eher von Änderungskündigungen abraten...
http://www.business-best-practice.de/fuehrungskraft/beitraege.php?beitrag_id=966
http://www.focus.de/finanzen/steuern/aenderungskuendigung-strategie-siegt_aid_252414.html
http://www.agpkanzlei.de/agpkanzlei.php?cat=4&aid=30
BAG, Urteil vom 12.11.1998, Az. 2 AZR 91/98
BAG, Urteil vom 12. 1. 2006 - 2 AZR 126/ 05
BAG, Urteil vom 16. 5. 2002 - 2 AZR 292/ 01
Erstellt am 09.09.2010 um 09:28 Uhr von Angie
Hallo Fourseasons,
§ 2 KSchG lautet:
"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 bis 3, Abs.3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."
Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG und Erhebung einer Änderungsschutzklage: Diese Vorgehensweise vermeidet die Alles-oder-Nichts-Situation gemäß Nr.3): Gewinnen Sie den Prozeß, bleibt alles beim alten, verlieren Sie ihn, haben Sie zumindest den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses gesichert. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort, wenn auch unter geänderten bzw. verschlechterten Bedingungen. Wichtig ist innerhalb von 3 Wochen eine Klageerhebung bei Arbeitsgericht zu machen und auch dem AG die Annahme unter Vorbehalt mitteilen.
LG
Angie