Neue Arbeitsverträge
Hallo Zusammen,
unser AG (nicht tarifgebunden) möchte für alle MA die vor Herbst 2007 angefangen haben neue Arbeitsverträge schreiben, alle nach Herbst 2007 haben diesen schon. In diesen Vertrag sind Verschlechterungen (z.B. Urlaubs- u. Weihnachtsgeld freiwillig u. widerruflich mit Ankündigungsfrist 6 Monaten), aber auch Verbesserungen (z.B. die Kündigungsfristen werden wieder auf 4Wo. z. Monatsende u. 6Wo. z. Quartalsende geändert => vorher gleiche Frist wie wenn der AG kündigt). Der AG möchte, wenn nicht alle unterschreiben mit Änderungskündigungen kommen. Es ergeben sich einige Fragen:
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können wir als BR gegen die neuen Verträge etwas unternehmen? => ich glaube nicht => einzelvertragliche Einigungen, wenn ein MA unterschreibt
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kann der AG einfach mit Änderungskündigungen kommen?
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wie können wir unseren MA helfen, ausser vernünftig informieren?
Vorab besten Dank. Gruß fourseasons
Community-Antworten (3)
08.09.2010 um 21:39 Uhr
Du hast dir die Antwort schon selbst gegeben. Vernünftig informieren. Aber auch bei Änderungskündigungen seid ihr anzuhören
09.09.2010 um 11:12 Uhr
Ein bisschen Lektüre, die Google so zutage fördert. Es geht zwar in der Regel um Gehaltskürzung per Änderungskündigung, dürfte aber bei Urlaubskürzung kaum anders aussehen. Eurem ArbGeb solltet ihr also eher von Änderungskündigungen abraten...
http://www.business-best-practice.de/fuehrungskraft/beitraege.php?beitrag_id=966 http://www.focus.de/finanzen/steuern/aenderungskuendigung-strategie-siegt_aid_252414.html http://www.agpkanzlei.de/agpkanzlei.php?cat=4&aid=30 BAG, Urteil vom 12.11.1998, Az. 2 AZR 91/98 BAG, Urteil vom 12. 1. 2006 - 2 AZR 126/ 05 BAG, Urteil vom 16. 5. 2002 - 2 AZR 292/ 01
09.09.2010 um 11:28 Uhr
Hallo Fourseasons,
§ 2 KSchG lautet:
"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs.2 Satz 1 bis 3, Abs.3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären." Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG und Erhebung einer Änderungsschutzklage: Diese Vorgehensweise vermeidet die Alles-oder-Nichts-Situation gemäß Nr.3): Gewinnen Sie den Prozeß, bleibt alles beim alten, verlieren Sie ihn, haben Sie zumindest den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses gesichert. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort, wenn auch unter geänderten bzw. verschlechterten Bedingungen. Wichtig ist innerhalb von 3 Wochen eine Klageerhebung bei Arbeitsgericht zu machen und auch dem AG die Annahme unter Vorbehalt mitteilen.
LG Angie
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