Erstellt am 21.11.2020 um 16:52 Uhr von Krambambuli
Sie hätte lieber erst nachdenken sollen. Ich sehe kein zurück.
Erstellt am 21.11.2020 um 17:09 Uhr von andreas.ad.krueger@deutschebahn.com
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Unterschrift ein wirksamer (Änderungs-) Vertrag zustandegekommen ist.
Sollte die dem Vertragsschluss zugrundeliegende Willenserklärung auf widerrechtlicher Drohung beruhen unterliegt diese eventuell einem Willensmangel und ist gem. § 123 BGB anfechtbar.
Erstellt am 23.11.2020 um 08:06 Uhr von Erbsenzähler
Wenn der Vertrag den AG schon vorliegt: Pech gehabt. Es gibt kein Rücktrittsrecht. Es sei denn er wäre unter Druck des AGs unterschrieben worden. Aber das beweis mal!
Erstellt am 23.11.2020 um 10:52 Uhr von Hamburger84
Es gilt "Pacta sunt servanda" - Verträge sind einzuhalten.
Hier liegt für deine Kollegin ein klassischer Fall von "Pech gehabt" vor.
Man sollte sich immer sehr gut überlegen, welche Verträge man wann und wie unterschreibt.
Wenn wie schon oben gesagt, bei der Vertragsunterschrift kein Zwang der Arbeitgeberseite vorlag und der Vertag auch nicht gegen die guten Sitten verstößt,
gilt dieser Vertrag und der alte Vertrag wurde beendet.
Natürlich kann sie zum Arbeitgeber nachfragen, ob dieser gewillt ist, den alten Vertrag wieder aufleben zu lassen und den neuen Vertrag ungültig zu setzten.
Ein Anrecht hat sie darauf allerdings nicht.