W.A.F. LogoSeminare

Abmeldung von Soziaversicherung

L
ludmilla
Jan 2018 bearbeitet

Wo steht geschrieben, dass der AG einen AN von der Sozialversicherung abmelden darf, wenn er länger als 1 Monat nicht gearbeitet hat?

87405

Community-Antworten (5)

U
Ulrik

01.09.2010 um 15:46 Uhr

Warum hat denn der AN nicht gearbeitet?ß

L
ludmilla

01.09.2010 um 15:51 Uhr

war Arbeit auf Abruf und es gab/gibt seit 2 Monaten keine Arbeit...

U
Ulrik

01.09.2010 um 16:00 Uhr

d.h. er hat auch kein Entgelt in dieser Zeit bekommen?

Schau mal in den §7 SGB IV rein. Da ist geregelt, wann im Sinne der Sozialversicherung ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

P
Petrus

01.09.2010 um 16:22 Uhr

"Arbeit auf Abruf" im Sinne des §12 TzBfG? Dann gibt es eine vereinbarte Mindestarbeitszeit im Arbeits- oder Tarifvertrag - die auch zu bezahlen ist, wenn keine Arbeit da ist. Wenn die Mindestzeit allerdings "0" ist... siehe Ulrik

P
pfeilenbogen

01.09.2010 um 16:34 Uhr

@ludmilla

war Arbeit auf Abruf und es gab/gibt seit 2 Monaten keine Arbeit...

Kann eigentlich nicht sein, denn ......

Arbeit auf Abruf Besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ausdrücklich möglich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen.

•Fehlt eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit, so gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Dies muss vom Arbeitgeber auch dann entlohnt werden, wenn er die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat. •Fehlt eine Vereinbarung über die tägliche Arbeitszeit, so gilt eine Arbeitsleistung für mindestens drei aufeinander folgende Stunden als vereinbart. Dies muss vom Arbeitgeber auch dann entlohnt werden, wenn er die Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerufen hat. Der Arbeitnehmer ist jedoch nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Arbeit aufzunehmen. Durch tarifvertragliche Regelungen können allerdings im Einzelfall andere Fristen gelten.

http://www.rechtslexikon-online.de/Arbeit_auf_Abruf.html

Ihre Antwort