Erstellt am 02.07.2012 um 12:56 Uhr von zweifelerin
Was wollt ihr denn schreiben?
Berater, da besagt ja schon der Name was der Zweck ist. Er berät also AG. Der AN muss mit dem Berater zusammenarbeiten.
Also, wollt ihr AN zur Arbeitsverweigerung aufrufen??
Erstellt am 02.07.2012 um 13:11 Uhr von AlterMann
Wir arbeiten hier als "Super-Nanny", mit traumatisierten Menschen, mit missbrauchten Behinderten usw. Viele KollegInnen hier sind mit ähnlichen eigenen Erfahrungen zu ihrem Beruf gekommen. Eine Supervision macht nur dann Sinn, wenn man hier auch die eigenen Schwierigkeiten benennt, die in konkreten Fällen die Arbeit erschweren. Und dann weiß man nie, ob die Supervisorin bei nächster Gelegenheit dem Chef einen Wink gibt, wer mit der Arbeit möglicherweise überfordert ist, oder wer sich gerade kritisch zu den Arbeitsbedingungen äußert...??
Erstellt am 02.07.2012 um 13:24 Uhr von Tulpe
Hallo Alter Mann,
die Frage ist = ist Eure Supervision = wirklich eine??
Wir Altenpflege, haben eine Supervision an der noch nicht einmal der Abteilungsleiter Teilnehmen darf. Den es ist für MA wichtig sich mal auszusprechen ohne Probleme oder Ängste zu haben es wird an die GL gebracht. Supervision steht unter Schweigepflicht. Das solltes Ihr vorher klären und dann dementsprechend Handeln.
Gruß
Erstellt am 02.07.2012 um 13:44 Uhr von gironimo
>
Vielleicht solltet Ihr das Thema klassisch angehen und nach Wegen der Mitbestimmung suchen.
Supervisor ist ja ein Begriff, unter dem man viel verstehen kann. Möglicherweise fällt darunter Gesundheitsschutz (-vorsorge) im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr 7 BetrVG oder betriebliche Fort- und Weiterbildung im Sinne §§ 96ff BetrVG.
Und wenn sich da keine Gespräche zu einer BV entwickeln lassen, bliebe noch die Beschwerde eines betroffenen AN beim BR im Sinne des § 85 BetrVG, wo sich dem BR ja auch umfassende Möglichkeiten bieten.
Erstellt am 02.07.2012 um 15:58 Uhr von AlterMann
@ gironimo: Tscha, danke für die Tipps. Ich fürchte, das haben wir breits ziemlich ausgereizt. Besonders das mit der Beschwerde ist eine schicke Idee. Aber da die (Haupt-)Supervisorin und die Geschäftsführerin dick befreundet sind, würde ich mir noch rechtzeitig vor einer solchen Beschwerde einen neuen Arbeitsplatz suchen. :-(
Erstellt am 02.07.2012 um 17:44 Uhr von Kölner
@AlterMann
Geht mal über § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und dann auch über §§ 96-98 BetrVG...
Erstellt am 02.07.2012 um 18:14 Uhr von Hoppel
@ AlterMann
Supervisoren dürfen dem Auftraggeber grundsätzlich nur mitteilen, wer an welcher Sitzung teilgenommen hat. Alles andere fällt unter die Schweigepflicht und ggf. unter das BDSG.
Warum thematisiert Ihr Eure Befürchtungen nicht im Rahmen der nächsten Supervision?