Erstellt am 05.06.2012 um 20:40 Uhr von wahlvst
Also, es muss ja entweder eine Betriebsbedingte Kündigung mit Termin vorliegen oder aber ein Aufhebungsvertrag mit Endtermin.
Zu diesem Zeitpunkt endet dann die Beschftigung!! Eigentlich ganz einfach.
Der AN kann nicht sagen, ich mache Uraub und fange in dieser Zeit schon beim neuen AG an. Denn dass würde bedeutet er hat zum gleichen Zeitpnkt bei 2 AG einen Job. Weiter wäre dieses auch ein Verstoß gegen das Bundesurlaubsgesetz, da im Urlaub arbeiten ja nicht erlaubt ist. Der alte AG kann aber auch nicht sagen, Du (AN) musst deinen gesamten Urlaub oder Teile davon noch beo mir machen.
Der alte AG muss beim Ausscheiden des AN diesem eine Bescheinigung über den abgefeierten Urlaub (Anzahl der Tage) ausstellen. Diese bekommt dann der neue AG um zu erkennen wieviele Urluabstage dem AN noch zustehen.
Der alte AG muss den AN aber auch nicht vor dem Tag der Kündigung/Beendigung gehen lassen.
Erstellt am 05.06.2012 um 22:05 Uhr von DrUmnadrochit
"Denn dass würde bedeutet er hat zum gleichen Zeitpnkt bei 2 AG einen Job."
Was ja nicht verboten wäre.
"Der alte AG kann aber auch nicht sagen, Du (AN) musst deinen gesamten Urlaub oder Teile davon noch beo mir machen."
Gesetz und Rechtsprechung sind aber der Meinung, dass die Gewährung von Urlaub der Abgeltung vorgeht.
"Der alte AG muss beim Ausscheiden des AN diesem eine Bescheinigung über den abgefeierten Urlaub (Anzahl der Tage) ausstellen. Diese bekommt dann der neue AG um zu erkennen wieviele Urluabstage dem AN noch zustehen."
Da im vorliegenden Fall wohl das Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, würde der Arbeitnehmer dann aber Verlust machen...
Das Bundesurlaubsgesetz ist eindeutig:
§7 (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Zumindest wenn die die Frist zwischen Kündigung/Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht wesentlich länger ist als die vereinbarte arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist, wird der Arbeitgeber also die Erteilung von Urlaub verweigern können.
Bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wäre dem Arbeitnehmer anzuraten, sich den kompletten (Rest)Jahresurlaub vom alten Arbeitnehmer auszahlen zu lassen.
Erstellt am 05.06.2012 um 22:19 Uhr von nuller
Abgeltung in diesem Fall ist es ja gar nicht. Der alte AG stellt eine Bescheinigung ueber gewaehrten Urlaub und bestehende Restanspruch aus. Der restkichen Urlaubsanspruch geht dann mit/ueber zum neuen AG
Erstellt am 05.06.2012 um 22:21 Uhr von nuller
Der restl. kann ja noch genommen werden, denn das Urlaubsjahr plus Uebertragungszeitraum lsesst es ha noch zu. Dass ist alles nichts neues und gesetzl. geregelt.
Erstellt am 05.06.2012 um 22:22 Uhr von nuller
Hilft dem Betroffenen aber alles wohl nichts. Der alte AG haelt ihn bis zum letzten Tag
Erstellt am 05.06.2012 um 23:03 Uhr von DrUmnadrochit
"Abgeltung in diesem Fall ist es ja gar nicht. Der alte AG stellt eine Bescheinigung ueber gewaehrten Urlaub und bestehende Restanspruch aus. Der restkichen Urlaubsanspruch geht dann mit/ueber zum neuen AG"
Das ist falsch!
Wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beginnt (nach dem 01.07.) , dann wird die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllt und es besteht nur ein Urlaubsteilanspruch! Der Arbeitnehmer verschenkt mit diesem Rat den Gegenwert von mindestens einem halben Jahresurlaub!
Erstellt am 06.06.2012 um 09:19 Uhr von gironimo
Der AG wird ihn doch wohl nicht festketten. Wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, braucht der AN diesen auch nicht zu akzeptiern. Wenn noch Urlaubsanspruch besteht, kann der AN auch darauf bestehen. Es dürften kaum "dringende betriebliche Belange" (§ 7 BUrlG) zur Verweigerung bestehen.
Erst entlassen und dann sagen ich brauche Dich aber - so geht das nun auch nicht. Auch aus Sicht eines Arbeitnehmers kann das Vertrauensverhältnis zum AG gestört sein .....
Reisende soll man nicht aufhalten.
Erstellt am 06.06.2012 um 12:02 Uhr von blackjack
In dem Fall würde ich eine *Einstweilige Verfuegung Antrag auf Urlaubsgewährung* beim zuständigen Arbeitsgericht stellen.
Mit dem Hinweis;
Der Arbeitgeber kann keine betrieblichen Gründe geltend machen, die der Urlaubsgewährung in diesem Zeitraum entgegenstehen.
Wird der Urlaub nicht gewährt, so entsteht lediglich ein Urlaubsabgeltungsanspruch, auf den ich mich jedoch wegen des grundsätzlichen Vorranges der Naturalgewährung von Erholungsurlaub nicht verweisen lassen muss. Wegen
des drohenden Zeitablaufs besteht auch ein Verfügungsgrund.