Erstellt am 11.11.2017 um 13:23 Uhr von UliPK
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigt ein Betriebsratsmitglied unter Einhaltung der in Betracht kommenden Kündigungsfrist, endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit Ablauf der jeweils anzuwendenden Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Kündigt der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betriebsrats oder Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 103 Abs. 1 u. 2 BetrVG) außerordentlich, so endet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigungserklärung. Erhebt das gekündigte Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage, ist es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und bei fehlender tatsächlicher Weiterbeschäftigung an der Amtsausübung gehindert. Es wird durch das Ersatzmitglied vertreten (BAG v.14.5.97 - 7 ABR 26/96).Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet auch mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Das aus diesem Grund auslaufende Arbeitsverhältnis kann verlängert werden, wenn dies zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Diese Verlängerung kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG) bis Ende der Amtszeit des Betriebsrats darstellen (BAG v. 23.1.2002 - 7 AZR 611/00). Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung einen Anschlussvertrag mit dem sachgrundlos befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied abzuschließen, stellt eine unzulässige Benachteiligung dar (§ 78 S. 2 BetrVG), wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags. Die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung liegt bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften (BAG v. 25.6.2014 - 7 AZR 847/12)."
Quelle: https://www.ifb.de/betriebsratsvorsitzende/lexikon/B/betriebsratsmitglieder.html
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages endet die Mitgliedschaft in dem Zeitpunkt, in dem nach dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis endet also der 31.12.2017.
Erstellt am 11.11.2017 um 13:34 Uhr von BRHamburg
Der Mitarbeiter ist bis 31.Dez17 noch im Unternehmen. Also ist er auch zuladen. Ob er von seiner Arbeitspflicht freigestellt ist spielt hierbei keine Rolle.
Erstellt am 11.11.2017 um 16:29 Uhr von Krambambuli
Wenn er nicht mehr will, sollte er selbst für Klarheit sorgen.
Erstellt am 13.11.2017 um 10:57 Uhr von Meyman
Hallo. Ob das BR-Mitglied nun zeitweilig verhindert ist oder nicht, sollte geprüft werden. Karambambulis Vorschlag find ich gut.
Gruß und viel Erfolg
Erstellt am 13.11.2017 um 12:52 Uhr von Ernsthaft
"Wenn er nicht mehr will, sollte er selbst für Klarheit sorgen"
Ja, und wenn er es nicht macht, sind wir wieder bei der hierzu gestellten Frage. Sorry, aber auf die Frage bezogen, ist es eine sehr schlechte Antwort.
Da eine Grundvoraussetzung ein Amt auch wahrnehmen zu können, die Wählbarkeit ist, sehe ich das hier auch einwenig anders.
Ist in einem Aufhebungsvertrag die Freistellung einvernehmlich geregelt (analog z. B. zur Altersteilzeit in der Freistellungsphase), kann es vorbei sein mit der Wählbarkeit.
Ist zwar grenzwertig, aber wenn ich erkläre, für den Betrieb nicht mehr tätig sein zu wollen, kann ich schlecht die Wahrnehmung eines Ehrenamtes einfordern wollen. Kommt also stark auf die einvernehmlich getroffenen Inhalte des Aufhebungsvertrags an.
Führt es doch auch dazu, dass der Kollege damit auch ausdrückt, dass er mit dem Betrieb nichts mehr zu tun haben will. Was auch eine denkbar schlechte Voraussetzung wäre, die MA noch zu vertreten, bzw. bei anliegenden Entscheidungen auch betriebliche Interressen zu berücksichtigen.
Erstellt am 13.11.2017 um 21:46 Uhr von Anne62
Hallo Ernsthaft, das BRM will noch. Wir hatten ihn förmlich angeschrieben, ob er an den Sitzungen noch teilnehmen möchte und das bejate er mit einem Antwortschreiben. Er erschien aber trotz Ladung nicht. Du sprachst die arbeitsvertragliche Vereinbarung an. AG gab uns den Aufhebungsvertrag nicht zur Kenntnis und Einsichtnahme. Er teilte es mir nur fernmündlich in einem Telefonat mit, das das BRM mit dem GF des Unternehmens einen Aufhebungsvertrag vereinbart hat und es keine Regelung zur Nichttätigkeit im BR gibt. Mir wurde durch den GF fernmündlich auch gesagt auf meine Anfrage, dass das BRM bis zum Ende des Aufhebungsvertrages und Ausscheidens in bezahlter Freistellung von der Arbeit ist. Ich gehe nun davon aus, dass diese bis dahin andauernde Freistellung von der Arbeit auch als bis dahin absehbare Verhinderung zu werten ist und somit auch ab jetzt ein Ersatzmitglied an seine Stelle für den Rest der Amtsperiode rücken wird. Und das BRM hat mit der Firma innerlich abgeschlossen, blockiert aber wissentlich mit dieser Entscheidung, keiner Sitzung trotz Ladung beizowohnen, die Arbeit des Gremiums. Ich möchte nur rechtssicher arbeiten mit dem Gremium und nicht zulassen, dass durch falsches Handeln bzw. falsche Ladung Beschlüsse angreifbar sind.
Lieben Dank und vieleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.