Erstellt am 24.08.2005 um 00:39 Uhr von vollmond
Ich sehe das so, 8/12 des Urlaubs sind durch den Aufhebungsvertrag abgegolten. Das restliche Drittel obliegt dem neuen AG. Eine Auszahlung ist hier rechtlich ausgeschlossen.
Gruß
vollmond
Erstellt am 24.08.2005 um 06:19 Uhr von Frank B.
Da muss ich Vollmond aber etwas widersprechen!
Aber der Reihe nach, der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag ist grundlegend darin zu sehen, das der Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen wird, er kann auch wieder gekündigt werden!
Endet ein Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. so hat der AN nach dem BUrlG Anspruch auf den vollen Jahresurlaub!!! Bei uns hatte nämlich mal ein Kollege, der nach dem 30.06. entlassen wurde, geklagt und hat Recht bekommen! Das hängt nämlich damit zusammen, wenn er dann ein neues Arbeitsverhältnis eingeht hat er erst nach 6 Monaten Anspruch auf Erholungsurlaub. Leider habe ich aber gerade nicht das BAG Urteil bei der Hand, vielleicht hilft ja jemand hier weiter!?
Daraus folgt: bei einer Kündigung kann der AN seine Ansprüche innerhalb von drei Wochen gegenüber dem AG geltend machen, gegebenenfalls Klagen.
Bei einem Aufhebungsvertrag hat er diese Möglichkeit nicht, da ja beiderseitiges Einvernehmen bei der Unterzeichnung herrscht!
Erstellt am 24.08.2005 um 09:38 Uhr von viktor
Wie - was?? Einen Aufhebungsvertrag kündigen? Habe ich was verpasst?
Nein - nein, es ist schon richtig, eine Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Hat man ihn unterschrieben, hat man sich mit den Regelungen darin einverstanden erklärt. Und wenn der Urlaub dort so geregelt ist, ist das o.k. Der restliche Anspruch muß vom neuen Arbeitgeber gewährt werden.Was anderes wäre es, wenn der volle Jahresurlaub bereits gewährt worden wäre. Da kann der Arbeitgeber natürlich nichts zurück verlangen.
Erstellt am 24.08.2005 um 10:31 Uhr von Frank B.
Ja Viktor, auch ein Aufhebungsvertrag ist ien Vertrag und kann mit iener Frist von 14 Tagen "widerrufen" (nicht gekündigt, SORRY) werden!
Erstellt am 24.08.2005 um 11:13 Uhr von Paula
Liebe Mitstreiter/innen :o)
Erstmal vielen Dank für Eure Antworten. Ich hab eben zum Glück doch noch jemand von der Gewerkschaft erreicht und hier für diejenigen, die es interessiert, folgende Antwort bekommen:
Wenn im Aufhebungsvertrag nichts geregelt ist zur Abgeltung des Urlaubs, dann verliert der MA auch nicht seinen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Der wiederum ist wirklich der komplette und nicht 8/12 vom Jahresurlaub, so wie Frank B. das schon richtig erklärt hat. Ist das nicht schön? Der MA freut sich :o)
Ich danke Euch für Eure Hilfe!