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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beschlussformulierung Kosten

A
alskdj
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, im Gremium wird gerade diskutiert, ob die Formulierung "Die Kosten trägt das Unternehmen." innerhalb einer Beschlussfassung, z.B. bei Beauftragung eines rechtsbeistandes oder Sachverständigen, not wendig ist oder nicht. Wie sieht die rechtliche Grundlage aus? gruss jones

1.40906

Community-Antworten (6)

B
betriebsratten

01.06.2012 um 17:13 Uhr

Interessante Frage-mal andersrum: Wer sonst? Der Betriebsrat ist per se vermögenslos-da ist also nichts zu holen. Die Kosten für die Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber. Also ist das soweit klar.

Ich würde es nicht mit aufnehmen. Unser Arbeitgeber versteht es auch so-aber der hat auch Erfahrung mit Betriebsräten Gruss von den Betriebsratten

L
Lernender

01.06.2012 um 20:18 Uhr

@betriebsratten :::::Interessante Frage-mal andersrum: Wer sonst? Der Betriebsrat ist per se vermögenslos-da ist also nichts zu holen. Die Kosten für die Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber. Also ist das soweit klar.:::::

Interessante Antwort. Ich bitte also als BR den AG um Kostenerstattung für einen Sachverständigen nach § 80 BetrVG. Der AG lehnt dies ab. Der BR beauftragt eien Sachverständigen trotzdem. Da beim BR nichts zu holen ist zahlt der AG die Zeche. Bist du dir da sicher?

B
blackjack

01.06.2012 um 20:39 Uhr

Naja, wenn der AG die Kostenübernahme ablehnt, ist die Ersetzung durch Entscheidung des Arbeitsgerichts notwendig. Das ist quasi eine Vorbedingung für die Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG.

J
jobweg

01.06.2012 um 20:55 Uhr

Der Beschluss MUSS genau beinhalten welcher Anwalt welcher Grund des Beschlusses/Rechtsstreit usw. Ist der Beschluss nucht ordnzngsgemaess bekommt der Anwalt grosse Probleme sein Geld zu bekommen und dann der BR Stress mit dem Anwalt.

Mann sollte sich daher schon beim Beschluss den Anwalt fragen/ einbinden. Die helfen hier schon im eigenen Intetesse

G
ganther

01.06.2012 um 21:12 Uhr

"Mann sollte sich daher schon beim Beschluss den Anwalt fragen/ einbinden. Die helfen hier schon im eigenen Intetesse"

ein BR in unserem Konzern hat genau das gemacht und der RA hat den Beschluss vorformuliert. Der Beschluss musste 4 mal neu gemacht werden da es dem ArbG im Beschlussverfahren (Einsetzung einer Einigungsstelle) nicht gereicht hat.

Also ich hätte mir dann einen anderen Anwalt gesucht aber das ist nur meine persönliche Meinung :)

B
betriebsratten

11.06.2012 um 13:31 Uhr

@lernender

Damit war tatsächlich gemeint dass man dann zum Arbeitsgericht tigern muss-aber nicht etwa persönlich dafür haftet. Und wer als BR weniger Arbeit haben will kann einen Beschluss fassen dass der RA sich selbst um das eintreiben kümmern darf-das ist ausdrücklich zulässig.

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