Erstellt am 22.07.2010 um 15:03 Uhr von buchhalter
die Fortbildungskosten lediglich nur zu nennen oder aufzuführen ist nicht so kritisch wie du meinst.................
Erstellt am 22.07.2010 um 15:03 Uhr von ridgeback
Pappnase,
...beim Ansatz des AG auf Fortbildungskosten des BR; hätte ich ihm das Wort entzogen.
Das BetrVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Arbeitgeber erlaubt oder untersagt, die durch die Amtsausübung des BR entstandenen Kosten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann jedoch eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG beinhalten.
Erstellt am 22.07.2010 um 15:20 Uhr von DonJohnson
Wenn der AG die Kosten des BR im Finanzbericht des Betriebes nennt, ist das noch nciht verwerflich. Er darf allerdings keine Wertung vornehmen und muß auch alle anderen Kosten (der GL usw) dann offenlegen.
Macht er das so, ist es keine Behinderung der BR Arbeit und auch kein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit...
Erstellt am 22.07.2010 um 15:35 Uhr von Petrus
Wenn er die Fortbildungskosten der Personalabteilung und der Geschäftsleitung ebenso detailliert dargestellt hat, könnte der buchhalter recht haben...
Ansonsten gibt es zwei BAG-Urteile zum Thema:
BAG, 12.11.97 - 7 ABR 14/97
BAG, 19.07.95 - 7 ABR 60/94