W.A.F. LogoSeminare

Tariflanlehnung mit Betriebsvereinbarung o. ähnl.

S
schnatteruapfen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

wir haben bei uns ein Problem mit dem wir in einer Sackgasse gelandet sind. Wir sind im öffentlichen Dienst tätig und werden noch heute nach dem BAT Stand 2004 entlohnt. Die Bestrebungen in einen aktuellen Tarif zu wechseln scheiterten zum einen an ständig wechselnde Arbeitgeber (wir sind ein Verein) und zum anderen auch an der Gewerkschaft (es waren nicht genug Mitglieder vorhanden).

Nun haben wir endlich einen doch recht konstanten Vorstand und Geschäftsführer und beide sind gewillt den Tarif zu ändern/anzupassen.

Nun zu unserer Sackgasse.

  1. Die Gewerkschaft will nur tätig werden wenn mind. 50% der Angestellten Mitglieder sind um mit dem AG zu verhandeln eine Überleitung zu erreichen.

  2. Der Arbeitgeber tritt dem Arbeitgeberverband bei womit der aktuelle Tarif automatisch in Kraft tritt. Da gibt es allerdings den Nachteil das diverse BV's entfallen werden, dies hat der AG schon angekündigt.

  3. Es wird eine BV geschaffen die die Anlehnung an einen Tarif regelt und die bestehenden BV's beinhaltet.

Uns ist schon bewusst das der §77 den Punkt 3 eigentlich ausgliedert, dies wäre aber die beste Lösung für uns. Unsere Fragen wären nun folgende:

  1. gibt es trotzdem eine Möglichkeit einer zulässigen BV ?
  2. gibt es eine zulässige Alternative zu einer BV um dieses Problem zu beheben (ein spezieler Vertrag oder ähnliches) ?
  3. welche Konsequenzen hätte der Abschluss einer unzulässigen BV für die Mitarbeiter, Betriebsräte und Arbeitgeber ? (eigentlich sagt man ja "wo kein Kläger....", aber für den Fall das es doch einen Kläger gibt und wer könnte dies sein ? )

Vielleicht könnt ihr uns ja ein bissel auf die Sprünge helfen.

Mit kollegialen Grüßen Markus

1.96807

Community-Antworten (7)

B
betrvggilt

30.05.2012 um 10:28 Uhr

Wenn der AG es ernst meint spricht doch nichts dagegen trotz TV auch gute BV weiter gelten zu lassen. Weiter die Anwendung eines TV macht BV nicht automatisch ungueltig. Letztlich, auch als AN/BR kann man nicht immer alles haben. AN muessen auch wenn sie in die Vorteile eines TV wollen die notwendigen Kriterien naemlich die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft erfuellen. Auch hier gilt, geschenkt bekommt man nichts und auch Gewerkschaften handeln zu Recht nicht umsonst.

K
Kulum

30.05.2012 um 10:47 Uhr

Der aktuelle TV tritt mit Sicherheit NICHT automatisch in Kraft, nur weil der AG in den Arbeitgeberbund eintritt. Es ist evtl relativ wahrscheinlich, dass er den TV auf alle AV anwendet, aber automatisch ist da gar nix. Ein TV gilt zwingend zwischen denen, die ihn abschließen. Und wer nicht in der Gewerkschaft ist hat glücklicherweise sowas von keinen rechtsanspruch darauf.

zu1. jup, wenn der TV Öffnungsklauseln beinhaltet könnt ihr an den entsprechenden Stellen nachregeln. zu2. Klar, ohne TV kann alles was üblicherweise im TV geregelt ist auch im AV geregelt werden. zu3. Der Kläger könnte die Gewerkschaft sein, ein beliebiger AN, dem nicht passt was ihr das geregelt habt

Zur Gültigkeit von BV bei Wirksamkeit eines TV. Man kann auf Rechte aus dem TV nicht verzichten. Habt ihr etwas sogar noch besser geregelt wird kein Hahn danach krähen, vermutlich (aber das ist nur geraten) nicht mal die Gewerkschaft.

G
gironimo

30.05.2012 um 11:38 Uhr

noch mal zur Klarstellung: BV's, die nach dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG ungültig wären, sind es schon jetzt bei Euch, da es nicht darauf ankommt, ob ein Tarif im Betrieb gilt, sondern nur ob es üblicher Weise in einem Tarif geregelt ist. Was anderes wären Dinge des § 87 BetrVG, die der BR regeln kann, sofern keine tarifliche oder gesetzliche Regelung besteht.

Schade, dass die Gewerkschaft immer noch die Sturer-Bock-nummer fährt. Hier, wo der AG ja gewillt ist, braucht man ja nicht mit Streik drohen.

So läuft die Gewerkschaft Gefahr, dass die Angelegenheit an ihr vorbei zieht. Der AG könnte ja auch per Gesamtzusage gegenüber den AN verkünden, dass der Tarif zur Anwendung kommt.

Wenn es bei Euch viele Regelungen in BV's gibt, die bei einer Anwendung des Tarifs untergehen, würde ich diese Punkte mit einem Fachanwalt erörtern - oder mit der Gewerkschaft, wenn diese auch bei wenigen Mitgliedern zumindest beratend tätig wird (soll ja auch eine Form der Mitgliederwerbung sein).

K
Kulum

30.05.2012 um 12:02 Uhr

gironimo

Von Sturer-Bock-Nummer würde ich nicht sprechen. Zu Verhandlungen fahren, ohne auch nur wenigstens im Notfall Druck ausüben zu können, ist von vornherein zum scheitern verurteilt. AG geben sich gerne den Anschein durchaus Kompromiss- und Kooperationsbereit zu seien. In der Regel aber nur, solange alles nach ihren Vorstellungen verläuft. Ich darf kurz auf die gerade zuende gegangenen Tarifverhandlungen der IG Metall erinnern. Arbeitgeberverbände waren entrüstet über die gestellten Forderungen. Ein klein wenig Druck (war ja nichma schlimm was da ablief) - und schon, alles erfüllt. Ohhne im Fall der Fälle ein Ass in der Hinterhand zu haben würde ich sowas auch nicht starten. Wozu? Damit der AG sich hinterher mit breiter Brust hinstellen kann - er hat alles mit der Gewerkschaft gemacht, bedankt euch bei denen wenn euch das nicht reicht

S
schnatteruapfen

02.06.2012 um 10:48 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten.

Leider bin ich nun immer noch nicht wirklich schlauer. Es gibt also keine Formulierung die es möglich macht, dass man sich mit dem Arbeitgeber auf eine Tarifanlehnun einigt, schriftlich in einer BV ? Welche rechtlichen Konsequenzen gäbe es wenn wir dennoch eine BV abschliessen, wenn evtl. doch jemand klagt ? (also für die Betriebsräte)

Zum Thema "Sturer-Bock-Nummer" Wir hatten einen Termin mit dieser Gewerkschaft, nennen wir sie einfach mal "werdi" :-) Bei diesem Termin sitzt uns ein Mensch gegenüber der uns begrüsst mit 15% Mitglieder sind zu wenig da machen wir gar nichts, 50% müssen es schon sein. Gut nur das nach diesem Termin die 15% nochmal geschrumpft sind !!!

L
Lotte

02.06.2012 um 12:16 Uhr

schnatteruapfen, ich finde es unerhört. wie sich manche Gewerk. Sekretäre das Dilscher-Konzept zu nutze machen um "Nichtstun" zu begründen.

Eigentlich müsste nämlich jetzt mit Euch gemeinsam eine Kampagne laufen, in der versucht wird, neue Mitglieder zu gewinnen.

Vielleicht solltet Ihr Euch mal an die Hauptverwaltung der Gewerkschaft in Berlin wenden?

Eine BV könnt Ihr abschließen, aber das ist dann kein TV und bindet die AN nur, wenn sie dem auch zustimmen. Man könnte mit den KollegInnen und dem AG sprechen ob alle AV dahingehend geändert werden, dass eine Klausel aufgenommen wird: "Der TVöD wird angewendet" oder so...

L
Lernender

03.06.2012 um 19:19 Uhr

Hallo Markus,

bei einem willigen AG müsste es doch möglich sein einzelvertragliche Regelungen zu treffen. Hier kann die Anwendung das TV sowie seiner ergänzenden oder ersetzenden TV vereinbart werden Eure BV bleibt davon unberührt, soweit kein Verstoß gegen §77 BetrVG vorliegt.

Ihre Antwort