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Feiertage werden nicht mehr von der Sollarbeitszeit abgezogen -> Dauernachtwache

A
alraune
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ich bin seit ca. 10 Jahren Dauernachtwache, 50 %, (ohne Nachtwachenvertrag). Ich habe keinen Rahmendienstplan, die einzige Regelmäßigkeit besteht darin dass ich jedes 2. Wochenende arbeite. Seit 1.März haben wir ein EDV gestütztes Dienstplanprogramm. Seit dem werden bei mir die Feiertage nicht mehr von der Sollarbeitszeit abgezogen. Das bedeutet daß ich in Monaten mit Feiertagen mehr Tage (Stunden) arbeiten muss wie alle meine anderen Kolleginnen. Bei nachfragen warum, wurde mir ein Gerichtsurteil vor die Nase gehalten von 2008 wo bei einer Dauernachtwache genau das gleich Problem bestand. Das Urteil ging zugunsten des Arbeitgebers, dass es rechtens sei die Feiertage nicht von der Sollarbeitszeit abzuziehen, sondern nur die Feiertage als Feiertagsfrei zu geben die gearbeitet wurden. Diese Dauernachtwache war Vollzeit, hatte einen festen Rahmendienstplan und durfte nur an den geplanten Nächten Urlaub eintragen. Ich bin der Meinung daß bei mir das so nicht gelten kann, denn theoretisch kann mich meine Stationsleitung konsequent um die Feiertage herumplanen, so daß ich ständig Mehrabeiten müsste als der Rest meiner Kolleginnen, auch kann ich meinen Urlaub planen wie alle anderen auch.Als neueste Info soll diese Rechnung jetzt auch noch rückwirkend ab 1. Januar gelten. Wir haben zwar einen BR, der kennt die Problematik hat bis jetzt aber noch nichts getan. Sollte ich, falls mein Arbeitgeber diese Rechnung wieder rückgängig macht, meine bis jetzt zusätzlich gearbeiteten Stunden schon mal schriftlich geltend machen damit die mir nicht verfallen ? alraune

2.41403

Community-Antworten (3)

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Streikbrecher

08.05.2012 um 18:57 Uhr

Der AG hat recht. Es gibt nur fuer AN welche an Feoettagen arbeiten muessten frei oder wenn man arbeitet einem Ersatzruhetag. Das kann dann aber auvh ein arbeitsfreier Tag sein. Siehe Arbeitszeitgesetz.

Aber gehe mal zum BR/PR, denn die sind bei der Genehmigung der Dienstplaene mit dabi

G
gironimo

08.05.2012 um 20:10 Uhr

da kann man verschiedene Denkansätze diskutieren, die jedenfalls nicht so einfach zu Gunsten des AG auslegbar sind.

z.B. der eine Ansatz:

Wenn das BAG 2008 festgestellt hat, der AG muss etwas nicht tun - er tut es aber bis 2012 (also freiwillig) - kann er nicht von einem Tag auf den anderen sagen, jetzt nicht mehr........

Der Rat von Streikbrecher den BR aufzusuchen ist auf jedem Fall richtig.

S
Streikbrecher

08.05.2012 um 21:00 Uhr

Auf betriebluche Übung berufen wird wohl nicht gehen. Wäre ja vergleichbar mit dem Sachverhalt, dass ein AG mir zu viel Lohn gezahlt hätte. Auch hier keine betriebliche Übubg. Nur ggf keine Pflicht alles zurückzuzahlen.

Sofern man an Feiertagen KEINE Arbeitspflicht hat, kann man gegeüber dem AG auch keine Ansprüche egal welcher Art getend machen

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