Erstellt am 05.05.2012 um 11:59 Uhr von blackseven
Wird in einem Tarifvertrag eine Freistellung wegen der Geburt eines Kindes ausdrücklich nur für den verheirateten Partner/Lebenspartner gewährt, braucht eine Freistellung bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nicht gewährt werden. Das BAG legt insoweit Tarifverträge wörtlich aus und begründet dies damit, dass die Tarifpartner die Freiheit haben, über die Freistellungsgründe abschließend zu entscheiden. Diese Auslegung, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG und Art. 6 GG.
Erstellt am 05.05.2012 um 14:46 Uhr von Kassenwart
Der Sonderurlaub hat auch eine Zweckbindung ist es nicht moeglich diese entsprechend zu nutzen gibt es solchen auch nicht.
Er dient also nicht den bestehende Urlaubsanspruch zu verlaengern.
So gibt es Rechtsprechung das Anspruch auf Sonderurlaub enfaellt weil man zum Zeitpunkt Krank war und somit den Grund dafuer nichtvwahrnehmen.kann
Erstellt am 05.05.2012 um 16:16 Uhr von Kölner
@Kassenwart
Das sind Aussagen...
Das ist eine Interpunktion, dass es der Sau graust...
Erstellt am 05.05.2012 um 16:41 Uhr von Kassenwart
Null
das ist Rechtsprechung. Also ein rechtskraeftiges Urteil weil einer Sonderurlaubsanspruch der grundsaetzlich bestand einklagen wollte, aber unterlag da er gehindert war den Sonderulaub auch wahrzunehmen. Einfach einmal bei JURIS DB nachlesen
Erstellt am 05.05.2012 um 18:52 Uhr von gironimo
wenn im Tarif tatsächlich von Lebensparterin/Ehefrau die rede ist, ist es wohl auch so gemeint. Also nicht, wenn diese Verbindung nicht besteht.