Erstellt am 27.04.2012 um 14:17 Uhr von nrwbrmitglied
Hallo,
dies ist abhängig von den Gründen des Abbruches. Da der Arzt dies erneut empfiehlt, gehe ich im Vorfeld von erneuten krankheitsbedingten Abbrüchen aus. Dann gilt:
Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, die wiederum die Kriterien für ein Eingliederungsverfahren nach BEM erfüllt, ist das betriebliche Eingliederungsmanagement gemäß § 84 II (1) SBG IX erneut anzubieten.
Grüße
Erstellt am 27.04.2012 um 15:01 Uhr von peanuts
"Ist dies rechtens?"
Ja, ist es.
Erstellt am 27.04.2012 um 17:06 Uhr von kassenwart
Der AG hat Recht, wenn der Abbruch nicht auch medizinischen Gründen erfolgte. Denn dann hat er ja angeboten und wollte umsetzen doch der AN hat es verwehrt.
nrwbrmitglied
Deine Aussage trifft nur zu, wenn erneut die 42 Tage/6 Wochen AU nach diesem entstanden sind. Denn mit dem Angebot des BEM ist der erste Fakt erledigt.
Übrigens, anbieten mnuss der AG es immer sofort wenn die Fristen des §84 Abs. 2 SGB IX erreicht sind. Also auch ggf. schon während bestehender Krankheit. Dann kann der AN die Umsetzung aber zurückstellen bis es gesundheitlich möglich ist.
Erstellt am 27.04.2012 um 21:11 Uhr von nicoline
AS,
ich erlebe immer wieder, dass es Begriffsmißverständnisse in dieser Angelegenheit gibt.
*Sein Arzt hat nun eine erneute Wiedereingliederungsmassnahme empfohlen.*
Wenn es sich hier um eine Wiedereingliederungsmassnahme nach dem "Hamburger Modell" handelt(das ist in der Regel das, was Ärzte empfehlen) hat der AG in der Tat das Recht, diese abzulehnen, unabhängig davon, ob der MA in der Betreuung des BEM ist! Habt ihr eine BV zum BEM?
Erstellt am 28.04.2012 um 14:49 Uhr von Kassenwart
nicoline
es gibt eine neue aktuelle Entscheidung, des LAG Hamm
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2011/8_Sa_726_11urteil20110704.html
Erstellt am 28.04.2012 um 15:37 Uhr von nicoline
Kassenwart,
ich habe keine Lust, dass ganze Urteil genau durchzulesen, aber, grob quergelesen habe ich den Eindruck, dass es nicht dazu dienen kann, eine generelle Zustimmung des AG zum "Hamburger Modell" fordern zu können.
Erstellt am 28.04.2012 um 15:39 Uhr von Kölner
@kassenwart
Naja...'ein BEM anbieten müssen' muss der AG HIER wohl nicht mehr. Er muss aber ggf. mit den Konsequenzen leben.
Ich habe mir das Urteil durchgelesen. Was meinst Du, welcher Teil des Urteils hier - bei dieser Fragestellung - hilft?
Erstellt am 29.04.2012 um 10:59 Uhr von peanuts
"grob quergelesen habe ich den Eindruck, dass es nicht dazu dienen kann, eine generelle Zustimmung des AG zum "Hamburger Modell" fordern zu können."
Komisch, lese ich genau das Gegenteil ...
Wesentlich interessanter ist in o.g. Fall ein Urteil des LAG Düsseldorf (9 Sa 699/08)
Erstellt am 29.04.2012 um 20:30 Uhr von nicoline
*Komisch, lese ich genau das Gegenteil ...*
Tja, so spielt das Leben, muss ich vielleicht irgendwann doch noch mal ausführlicher lesen, mal sehen ob sich mein Eindruck dann ändert