Erstellt am 25.04.2012 um 12:31 Uhr von Widder
Da ihr bei den Schließungstage in der Mitbestimmung seid, könnt ihr das doch in der dementsprechenden BV regeln.
Ansonsten wird das wohl nichts mit den Zuschlägen, die ja für die Anwesenheit (Erschwerniss wegen der Nachtschicht) bezahlt werden.
Erstellt am 25.04.2012 um 13:31 Uhr von Kölner
@Rapper
Da die BV das vermutlich nicht regelt, wird es vermutlich beim frommen Wunsch bleiben, diese Zuschläge zu erhalten.
Erstellt am 25.04.2012 um 14:57 Uhr von gironimo
naja - was in der BV möglicher Weise nicht geregelt ist, kann man ja nachregeln, bevor man "ja" zur vorübergehenden Schließung sagt.
Erstellt am 25.04.2012 um 19:47 Uhr von peanuts
Eine BV, die erlaubt, dass AN vom AG in´s Minus geschickt werden, dürfte Null & Nichtig sein ...
Wie kommt ein BR auf eine solch Schwachsinnsidee?
Erstellt am 25.04.2012 um 23:52 Uhr von Rapper
An peanuts,
schwachsinnig sind manche Äußerungen von ach so klugen BR-Kollegen. Deine passt dazu.
Wenn Du die Umstände dieser BV nicht kennst, würde ich mich mit irgend welchen Äußerungen zurückhalten.
Eine Antwort mit nachvollziehbahrem Inhalt wäre mir lieber gewesen.
Allen anderen Danke ich für ihre antworten.
MfG
Erstellt am 26.04.2012 um 08:37 Uhr von rkoch
> dass AN vom AG in´s Minus geschickt werden, dürfte Null & Nichtig sein ...
Die Möglichkeit die Arbeitszeit unregelmäßig zu verteilen, also z.B. einige Tage frei zu haben und diese Zeit dann irgendwann vor- oder nachzuarbeiten, ist so alt wie die Arbeit selbst. Wenn so etwas in BV geregelt ist, um so besser. Dann ist wenigstens klar wie das funktionieren soll, sprich: Wann und wie der AG das verlangen kann.
Auch ein Minuskonto ist eine Form der "vorübergehenden Verringerung der täglichen Arbeitszeit" und damit eben der klassische Fall von §87 (1) Nr. 3.
NUR wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgeschrieben ist, dass die Arbeitszeit bezogen auf einen Zeitraum fix ist, dann kann der BR dies nicht Kraft BV ändern. TV enthalten deshalb bei z.B. 35h/Woche (das wäre ein Fixwert) eine entsprechende Klausel "das die Arbeitszeit gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt werden kann", das ganze ggf. über einen längeren Zeitraum - dann enthält der TV aber i.d.R. einen Zeitraum innerhalb dessen der Durchschnitt erreicht werden muss. z.B. IGM innerhalb von 6 Monaten. Das bedeutet dann genau genommen, dass spätestens nach 6 Monaten das Konto einen Durchgang durch die Null gehabt haben muss (=Durchschnitt erreicht). In der Praxis ignorieren das aber AG und BR. Selbst wenn wie im Fall DC beide Seiten vom BAG eins auf die Mütze bekommen weil sie sich nicht daran halten, verkaufen beide Seiten das als "ihr Erfolg vor dem BAG" und machen weiter als gäbe es das Urteil nicht.....
Also von Null & Nichtig wäre NUR dann die Rede, wenn AV oder TV die AZ fix festschreiben. Beim AV könnte die BV allerdings trotzdem gelten (MB nach §87, zwingende Wirkung der BV), man müsste sich aber noch darum streiten, ob dann die fixe AZ des AV nicht "besser" wäre, dann würde der AV Kraft Günstigkeitsprinzip u.U. doch gelten.
Erstellt am 26.04.2012 um 18:31 Uhr von peanuts
Ich glaub, ich bin in einem schlechten Film ... hier soll das AG Risiko auf AN abgewälzt werden:
"In einem Arbeitsbereich soll auf Grund von nachgelassener Nachfrage und vollem Lagerbestand vom 30.04. - 04.05.2012 die Produktion gestopt werden. Die Kollegen sollen die vier Tage (1.Mai ist Feiertag) zu Hause bleiben und Minusstunden aufbauen."
"Beim AV könnte die BV allerdings trotzdem gelten (MB nach §87, zwingende Wirkung der BV), ..."
Sorry, aber das ist Unsinn, weil dann z.B. auch Kurzarbeit, die per BV abgesegnet wurde, auf den AV durchgreifen könnte. Und das ist schlicht weg und einfach nicht der Fall!
Außerdem ist der Fragestellung eben nicht zu entnehmen, dass hier eine wöchentliche AZ unregelmäßig verteilt werden soll und dass das überhaupt per TV erlaubt wäre.
Lesenswert > BAG, 26. 1. 2011 - 5 AZR 819/09
Ich bleibe bei meiner bereits getätigten Meinung!
Erstellt am 26.04.2012 um 18:51 Uhr von Globus
"Ich glaub, ich bin in einem schlechten Film ... hier soll das AG Risiko auf AN abgewälzt werden:"
ohne das dargebrachte Urteil gelesen zu haben, ist die von mir zitierte Äußerung im Hinblick auf die Nichtkenntnis der BV ziemlich gewagt.
Wir wissen ncihts über Ausgleichszeitraum und was passiert, wenn dieser erreicht ist. Soll heißen, wenn dort steht, dass dann negative Salden zu Lasten des AG verfallen, ist zumindest erstmal an dieser "Front" ein weing Ruhe eingekehrt.
Sicherlich kann und darf man beim Günstigkeitsprinzip nciht Äpfel mit Birnen vergleichen - also "gesicherter Arbeitsplatz" mit "gleichmäßiger Wochenarbeitszeit, aber wenn man als AN auch selber ins Minus gehen kann / könnte um freie Tage zu bekommen oder sonstwas, dann ist diese flexible Regelung eindeutig besser als die die eventuell im AV als starre Wochenarbeitszeit ausgewiesen ist.
Weiterhin wissen wir nicht einmal, ob im AV nicht sogar ein Bezug auf die immer momentan gültige BV ausgewiesen ist...
Meiner Meinung nach, fehlen uns also recht viele Antworten auf noch mehr Fragen. Aber zum Glück, wurde die eigentliche Frage ja schon beantwortet :-D