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Produktionsstop - Mitbestimmung BR

R
Rapper
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

wir haben da zu einem Problem ne Frage:

In einem Arbeitsbereich soll auf Grund von nachgelassener Nachfrage und vollem Lagerbestand vom 30.04. - 04.05.2012 die Produktion gestopt werden. Die Kollegen sollen die vier Tage (1.Mai ist Feiertag) zu Hause bleiben und Minusstunden aufbauen. Minusstunden ist kein Problem, da wir eine BV haben, die das regelt. Die Bezahlung erfolgt ebenfalls normal weiter. Die Frage ist jetzt, da der Bereich in drei Schichten arbeitet, ob den Kollegen, die normal Nachtsschicht hätten in dem Zeitraum, die Zuschläge versteuert mit zustehen bei der Bezahlung? Wir wissen zwar, das Zuschläge eigentlich nur gezahlt werden, wenn man auch anwesend ist (ausser bei Krankheit). Da die Kollegen aber vom AG nach Hause geschickt werden, sollten doch auch die Zuschläge mit dazu gehören, oder? Wenn jemand damit Erfahrungen hat, wäre ich über jede Antwort dankbar.

MfG

1.96708

Community-Antworten (8)

W
Widder

25.04.2012 um 14:31 Uhr

Da ihr bei den Schließungstage in der Mitbestimmung seid, könnt ihr das doch in der dementsprechenden BV regeln.

Ansonsten wird das wohl nichts mit den Zuschlägen, die ja für die Anwesenheit (Erschwerniss wegen der Nachtschicht) bezahlt werden.

K
Kölner

25.04.2012 um 15:31 Uhr

@Rapper Da die BV das vermutlich nicht regelt, wird es vermutlich beim frommen Wunsch bleiben, diese Zuschläge zu erhalten.

G
gironimo

25.04.2012 um 16:57 Uhr

naja - was in der BV möglicher Weise nicht geregelt ist, kann man ja nachregeln, bevor man "ja" zur vorübergehenden Schließung sagt.

P
Peanuts

25.04.2012 um 21:47 Uhr

Eine BV, die erlaubt, dass AN vom AG in´s Minus geschickt werden, dürfte Null & Nichtig sein ...

Wie kommt ein BR auf eine solch Schwachsinnsidee?

R
Rapper

26.04.2012 um 01:52 Uhr

An peanuts,

schwachsinnig sind manche Äußerungen von ach so klugen BR-Kollegen. Deine passt dazu. Wenn Du die Umstände dieser BV nicht kennst, würde ich mich mit irgend welchen Äußerungen zurückhalten.

Eine Antwort mit nachvollziehbahrem Inhalt wäre mir lieber gewesen.

Allen anderen Danke ich für ihre antworten.

MfG

R
rkoch

26.04.2012 um 10:37 Uhr

dass AN vom AG in´s Minus geschickt werden, dürfte Null & Nichtig sein ...

Die Möglichkeit die Arbeitszeit unregelmäßig zu verteilen, also z.B. einige Tage frei zu haben und diese Zeit dann irgendwann vor- oder nachzuarbeiten, ist so alt wie die Arbeit selbst. Wenn so etwas in BV geregelt ist, um so besser. Dann ist wenigstens klar wie das funktionieren soll, sprich: Wann und wie der AG das verlangen kann.

Auch ein Minuskonto ist eine Form der "vorübergehenden Verringerung der täglichen Arbeitszeit" und damit eben der klassische Fall von §87 (1) Nr. 3.

NUR wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich festgeschrieben ist, dass die Arbeitszeit bezogen auf einen Zeitraum fix ist, dann kann der BR dies nicht Kraft BV ändern. TV enthalten deshalb bei z.B. 35h/Woche (das wäre ein Fixwert) eine entsprechende Klausel "das die Arbeitszeit gleichmäßig oder ungleichmäßig verteilt werden kann", das ganze ggf. über einen längeren Zeitraum - dann enthält der TV aber i.d.R. einen Zeitraum innerhalb dessen der Durchschnitt erreicht werden muss. z.B. IGM innerhalb von 6 Monaten. Das bedeutet dann genau genommen, dass spätestens nach 6 Monaten das Konto einen Durchgang durch die Null gehabt haben muss (=Durchschnitt erreicht). In der Praxis ignorieren das aber AG und BR. Selbst wenn wie im Fall DC beide Seiten vom BAG eins auf die Mütze bekommen weil sie sich nicht daran halten, verkaufen beide Seiten das als "ihr Erfolg vor dem BAG" und machen weiter als gäbe es das Urteil nicht.....

Also von Null & Nichtig wäre NUR dann die Rede, wenn AV oder TV die AZ fix festschreiben. Beim AV könnte die BV allerdings trotzdem gelten (MB nach §87, zwingende Wirkung der BV), man müsste sich aber noch darum streiten, ob dann die fixe AZ des AV nicht "besser" wäre, dann würde der AV Kraft Günstigkeitsprinzip u.U. doch gelten.

P
Peanuts

26.04.2012 um 20:31 Uhr

Ich glaub, ich bin in einem schlechten Film ... hier soll das AG Risiko auf AN abgewälzt werden:

"In einem Arbeitsbereich soll auf Grund von nachgelassener Nachfrage und vollem Lagerbestand vom 30.04. - 04.05.2012 die Produktion gestopt werden. Die Kollegen sollen die vier Tage (1.Mai ist Feiertag) zu Hause bleiben und Minusstunden aufbauen."

"Beim AV könnte die BV allerdings trotzdem gelten (MB nach §87, zwingende Wirkung der BV), ..."

Sorry, aber das ist Unsinn, weil dann z.B. auch Kurzarbeit, die per BV abgesegnet wurde, auf den AV durchgreifen könnte. Und das ist schlicht weg und einfach nicht der Fall!

Außerdem ist der Fragestellung eben nicht zu entnehmen, dass hier eine wöchentliche AZ unregelmäßig verteilt werden soll und dass das überhaupt per TV erlaubt wäre.

Lesenswert > BAG, 26. 1. 2011 - 5 AZR 819/09

Ich bleibe bei meiner bereits getätigten Meinung!

G
Globus

26.04.2012 um 20:51 Uhr

"Ich glaub, ich bin in einem schlechten Film ... hier soll das AG Risiko auf AN abgewälzt werden:"

ohne das dargebrachte Urteil gelesen zu haben, ist die von mir zitierte Äußerung im Hinblick auf die Nichtkenntnis der BV ziemlich gewagt.

Wir wissen ncihts über Ausgleichszeitraum und was passiert, wenn dieser erreicht ist. Soll heißen, wenn dort steht, dass dann negative Salden zu Lasten des AG verfallen, ist zumindest erstmal an dieser "Front" ein weing Ruhe eingekehrt.

Sicherlich kann und darf man beim Günstigkeitsprinzip nciht Äpfel mit Birnen vergleichen - also "gesicherter Arbeitsplatz" mit "gleichmäßiger Wochenarbeitszeit, aber wenn man als AN auch selber ins Minus gehen kann / könnte um freie Tage zu bekommen oder sonstwas, dann ist diese flexible Regelung eindeutig besser als die die eventuell im AV als starre Wochenarbeitszeit ausgewiesen ist.

Weiterhin wissen wir nicht einmal, ob im AV nicht sogar ein Bezug auf die immer momentan gültige BV ausgewiesen ist...

Meiner Meinung nach, fehlen uns also recht viele Antworten auf noch mehr Fragen. Aber zum Glück, wurde die eigentliche Frage ja schon beantwortet :-D

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