Erstellt am 21.08.2020 um 10:54 Uhr von Kjarrigan
a) ja
b) nein MBR
c) ja
b und c unter der Voraussetzung das das Prozedere wie bei kurzfristiger Schichtwechsel nicht bereits in einer BV geregelt ist.
MA = Individualrecht
BR = Kollektivrecht
Erstellt am 21.08.2020 um 11:02 Uhr von UdoWoe
Nur weil ein MA "freiwillig" die Schicht wechselt, werden die Mitbestimmungsrechte nicht ausgehebelt. Zum guten Stil gehört sich, dass der BR zumindest formlos darüber unterrichtet wird. Könnte ja sein, dass es immer der gleich MA ist, welcher seine Wechselwünsche erfüllt bekommt und bei anderen wird immer abgelehnt.
Was verstehst du unter "freiwilliger Basis"? Wird er gefragt und er macht die Stunden einfach, dann müsste der BR die Stunden genehmigen. Oder bleibt der MA einfach länger und der Vorgesetzte nickt diese ab.
Wenn alles gut läuft, dann würde ich auch nicht großartig etwas unternehmen. Ich würde nur im Monatsgespräch hinweisen, dass der BR hier Mitspracherechte hätte.
Erstellt am 21.08.2020 um 11:27 Uhr von der Dirk aus G.
Unter freiwillig ist zu verstehen, das der MA vom Vorgesetzten gefragt wird und kein Problem damit hat Überstd. zu machen. Die Überstunden werden bei uns mit Überstd Zuschlag vergütet oder der MA feiert die Überstd. ab. Freie Auswahl des MA
Erstellt am 21.08.2020 um 11:49 Uhr von UdoWoe
Fragen und Fragen sind immer zwei Paar Schuh. der Vorgesetze kann fragen und der MA hat wirklich die Freiheit Ja und Nein zu sagen. Kann aber auch sein, du hast als MA keine Möglichkeit Nein zu sagen. Da bin ich mittlerweile sehr vorsichtig geworden.
Solange das ja gut läuft ist das schön.
Erstellt am 21.08.2020 um 12:27 Uhr von Kjarrigan
Ein Arbeitsverhältnis ist von einer gewissen Abhängigkeit geprägt. Ob es da "echte" Freiwilligkeit gibt wage ich zu bezweifeln. (Man möchte nicht nein sagen, weil man Angst hat, weil man gefallen will, damit man eine gute Bewertung bekommt etc etc..
Aber auch genau deswegen, weil es MA gibt die des Geldes wegen Überstunden über Überstunden kloppen wollen, müssen da manchmal auch vor sich selber geschützt werden.
Erstellt am 21.08.2020 um 14:30 Uhr von Kratzbürste
Der AG kann die Mitbestimmung (zu welchen Thema auch immer) nicht damit aushebeln, dass er sich darauf beruft, ein Mitarbeiter würde freiwillig etwas tun.