Rumpf oder Rest Mandat/ BR greifen hier nicht. Denn es gibt ja genügend BRM nur eben AU. Dass man keine ERBM hat ist das Problem.
§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
Die Geschäftsführung nach § 22 besteht in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nrn. 1 – 3. Es handelt sich dabei um folgende Fälle:
– Veränderung der regelmäßigen AN-Zahl des Betriebs in dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Umfang (vgl. § 13 Rn. 7 ff.);
– Absinken der Mitgliederzahl des BR unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl (vgl. § 13 Rn. 14 ff.). Die Geschäftsführung bleibt auch erhalten, wenn der Rumpf-BR nur noch aus einem Mitglied besteht (LAG Düsseldorf 20. 9. 74, DB 75, 454; Fitting, Rn. 5; GL, Rn. 4; Wahsner, AuR 79, 208; vgl. auch § 33 Rn. 5). Ist auch das letzte BR-Mitglied (Ersatzmitglied) ausgeschieden, besteht kein BR mehr, der zur Amtsfortführung befugt wäre (BAG 12. 1. 00, EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2; GK-Kreutz, Rn. 12). Die Neuwahl erfolgt dann ggf. nach Maßgabe des § 17;
– Rücktritt des BR (vgl. § 13 Rn. 17 ff.), auch wenn der Rücktritt vor Beendigung eines die BR-Wahl anfechtenden Beschlussverfahrens erfolgt (ArbG Hamburg 2. 11. 88, DB 89, 1473, Musterschreiben in DKK-Buschmann, § 22, Rn. 2). Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl eines BR entfällt jedoch nach der Rspr. des BAG nicht durch den Rücktrittsbeschluss des BR (BAG 29. 5. 91, DB 92, 231. Vielmehr soll der Bereich mit Rechtskraft der der Anfechtung stattgebenden Entscheidung betriebsratslos werden (vgl. im Übrigen § 19 Rn. 29). Der Rücktrittsbeschluss des BR kann nicht im Hinblick auf die Gründe gerichtlich überprüft werden (BVerwG 26. 11. 92, PersR 93, 119). Zur Abgrenzung des Rücktritts des BR und der gemeinsamen Amtsniederlegung der BR-Mitglieder vgl. § 13
Beim § 102 BetrVG gibt es eine Ausnahme
BAG, Urt. v. 18. 8. 1982 – 7 AZR 437/80
Amtlicher Leitsatz:
Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlußunfähig i. S. d. § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr.