Erstellt am 10.09.2006 um 19:32 Uhr von Heini
Für die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses ist die ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder Voraussetzung. Das heißt , alle Teilnahmeberechtigten müssen rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt eingeladen werden.
Wurde ein BR Mitglied nicht eingeladen oder für ein zeitweilig verhindertes BR Mitglied kein Ers Mitglied eingeladen ist der Beschluss nichtig.
Erstellt am 10.09.2006 um 20:00 Uhr von Mona-Lisa
Lars,
was zu einer Beschlussfassung nötig ist, kannst du in den Kommentierungen vom § 33, II BetrVG nachlesen.
"Der dritte wurde nicht gehört."
Hat man das 3. BRM bewusst aussen vor gelassen?
Erstellt am 10.09.2006 um 20:02 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Nein, er hat zu leise gesprochen...
Erstellt am 10.09.2006 um 20:06 Uhr von Mona-Lisa
radebrechender Scherzkeks! :-)
Das kann ja noch ganz andere Gründe haben.
Lars schreibt, "der dritte wurde nicht gehört". Er war vielleicht im Urlaub, und es gibt KEIN Ersatzmitglied!
Und jetzt?
Erstellt am 10.09.2006 um 20:11 Uhr von matze83
Also wenn das 3. BRM geladen wurde aber nicht da war, un des kein Ersatzmitglied gibt, bzw. ein geladenes nicht konnte( und evtl. die da noch zu ladenden auch nicht) ist der Beschluß nicht nichtig.
Erstellt am 10.09.2006 um 20:20 Uhr von Fayence
Ihr Lieben,
wer glaubt Ihr denn, wird diese Beschlussfassung als "nichtig" erklären lassen können???
Vorausgesetzt, sie hat schon eine Aussenwirkung erlangt!
Erstellt am 10.09.2006 um 20:22 Uhr von matze83
Naja, wenn es was ist was der AG unbedingt will und sich dann den Beschluß ersetzen lassen will ( je nachdem E-Stelle oder ArbG) würde ich schon auf einen wasserdichten Beschluß achten, weil einfacher könnte man es der gegenseite dann ja nicht machen
Erstellt am 10.09.2006 um 20:36 Uhr von Fayence
matze83,
Deine Antwort ist schon sehr korrekt!
Nur ist der Ruf von BR-Mitgliedern nach "der Beschluss ist ungültig" mehr oder weniger etwas für die Tonne!!!
Solange ein Beschluss nicht vom AG beanstandet wird, entfaltet dieser volle Wirkung.
Erstellt am 10.09.2006 um 21:17 Uhr von Heini
Fayence schreibt:
----Nur ist der Ruf von BR-Mitgliedern nach "der Beschluss ist ungültig" mehr oder weniger etwas für die Tonne!!!
Solange ein Beschluss nicht vom AG beanstandet wird, entfaltet dieser volle Wirkung.----
Auch einzelne Betriebsratsmitglieder haben die Möglichkeit bestimmte Beschlüsse des BR anzufechten!!
Erstellt am 10.09.2006 um 21:20 Uhr von Fayence
Heini,
bin lernwillig!
Für die Benennung eines Beispiels wäre ich Dir sehr dankbar!
Erstellt am 10.09.2006 um 21:58 Uhr von Heini
www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2006_041
www.jung-rechtsanwalt.de/arbeitsrecht/liste-arbeitsrecht-w/wahlergebnis-berichtigung/
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2004-7&nr=10121&pos=15&anz=42
Erstellt am 10.09.2006 um 22:05 Uhr von Fayence
Heini,
ich kann mir jetzt ein leises Grinsen nicht ganz verkneifen! Dass irgend etwas in Richtung BR-interne Wahl kommt, war mir klar.
Da aber in Deinem Beispiel die Entsendung in den GBR einer Beschlussfassung gleich gesetzt wurde, geht ein halber Punkt an Dich! ;-))
Aber was hältst Du von einem Beispiel bzgl. einer Beschlussfassung in o.g. Sinne?
Erstellt am 10.09.2006 um 22:25 Uhr von Heini
Dann grinse man schön.
Letztentlich ist es so, das einzelne BR Mitgl. bestimmte Beschlüsse also doch anfechten können.
Eine generelle Absage wäre somit falsch.
Erstellt am 11.09.2006 um 08:38 Uhr von Matze83
Z.B. könnte ein Beschluss gefasst werden wenn es um die Zustimmung zu einem Sozialplan oder eine Versetzung steht. Wenn nun mit aneswenheit des fehlenden der beschluss so nicht hätte gefasst werden können, wird sich diese Sperrfraktion hinterher auch sehr wahrscheinlich einen Weg zu suchen den beschluss zu kippen. Auch wenn es dem BR als ganzen meist schaden würde, aber man weis ja dass nicht alle BR mitglieder immer saubere machen...
Erstellt am 11.09.2006 um 10:00 Uhr von Fayence
Ich würde mich ja mal mit dem Grundsatz der Vertrauenshaftung oder Rechtsscheinhaftung auseinander setzen... Im BGB sehr schön nachzulesen unter " Willenserklärung"
"Die Rechtscheinhaftung greift ein, wenn der BR den Schein gesetzt hat, dass er einen Beschluss gefasst hat, der die Erklärungen des BRV deckt, oder dass er ihn entsprechend bevollmächtigt oder ermächtigt hat. Voraussetzung ist, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder von dem Auftreten des BRV gewusst hat oder hätte wissen müssen.
Es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers, den BR zu überwachen. Kann daher der AG nach den Umständen keinen Zweifel haben, dass Erklärungen des BRV sich im Rahmen des vom BR gefassten Beschlusses halten, so verdient sein Vertrauen Schutz; das gilt insbesondere, wenn die Maßnahme, die der Mitbestimmung des BRs unterliegt, unter Kenntnis der Betriebsratsmitglieder durchgeführt wird."
"Der BR kann einen Beschluss nur aufheben oder ändern, solange aus ihm noch keine Rechtswirkungen nach außen, dh. außerhalb des BRs entstanden sind. So kann etwa der Beschluss, durch den er dem Vorschlag des AGs auf Abschluss einer BV bestimmten Inhalts zustimmt, von ihm aufgehoben werden - auch in einer neuen Sitzung mit anders zusammengesetzter Mehrheit-, solange dem AG das Ergebnis des ersten Beschlusses nicht mitgeteilt worden ist."
(Richardi, §33 BetrVG)