Erstellt am 28.03.2012 um 10:58 Uhr von wahlvst
LAG Hamm, der AG kann die private Nutzung untersagen und dabei hat der BR keine Mitbestimmung. Nur bei Duldung darf der BR bei dem Wie und Was mitbestimmen.
Erstellt am 28.03.2012 um 11:40 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn ein AN Krank, Urlaub oder aus anderen Gründen nicht an seinem Arbeitsplatz ist kann der AG jederzeit auf die Mails zugreifen. Da die private Nutzung verboten ist können ja nur dienstliche Mails auf dem Rechner sein. Auch in der Abwesenheit des AN muss ja die geschäftliche Post bearbeitet werden.
Erstellt am 28.03.2012 um 11:48 Uhr von elemmer
mainpower und wahlvst
bis jetzt ist ja auch noch alles möglich. Der AG will es erst ändern. Ist es dann wirklich so leicht es zu verbieten? Kann man da nicht von einer Bedtrieblic hen Übung sprechen?
Erstellt am 28.03.2012 um 11:56 Uhr von blackseven
LAG Hamm Beschluss vom 07.04.2006 - 10 TaBV 1/06
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Verbot der Privatnutzung von Internet und E-Mail. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Leitsatz:
Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber sich dazu entschließt allgemein jedwede private Nutzung des Internets und des E-Mail-Verkehrs zu untersagen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber die private Nutzung früher ausdrücklich erlaubt oder geduldet hat. Eine solche Maßnahme betrifft weder die Ordnung des Betriebes noch liegt ein Fall der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen vor. Da die private Nutzungsmöglichkeit des Internets eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt, kann dieser sie mitbestimmungsfrei abschaffen.
Erstellt am 28.03.2012 um 12:19 Uhr von streikbrecher
Bei Verbot der privaten Nutzung kann KEINE betriebliche Übung entstehen.
Erstellt am 28.03.2012 um 12:39 Uhr von Erdenbürger
Wie ist es wenn ein Mitarbeiter über E-Mail Kontakt mit dem BR hatte, ist ja auch dienstlich, oder? Darf der AG dann auch alles sehen, wenn der Mitarbeiter unerwartet mal nicht da ist?
L.G. Aus Hamburg
Erstellt am 28.03.2012 um 14:05 Uhr von elemmer
Vielen Dank für die Antworten. Dann geht es wohl nur über das Geben und Nehmen.
Wie darf der aber AG das Einhalten des Verbotes überprüfen und wie sieht es mit den e-Mails des BR aus?
Erstellt am 28.03.2012 um 16:26 Uhr von gironimo
Ich wiederhole mich ungern (von einer Frage vor Kurzem).
Selbst wenn der AG eine private Nutzung ausschließt, besteht immer noch eine Mitbestimmung hinsichtlich der Nutzung des Systems, da es sich um eine "Anlage" handelt, die Verhaltens- und Leistungsdaten erfasst und Auswertungen ermöglicht (§ 87 Abs 1 Nr. 6 BetrVG gilt).
Darum kann der AG ein Interesse daran haben, in die Accounts zu schauen. Wie oder unter welchen Bedingungen er es aber tut, unterliegt der Mitbestimmung.
Ihr müsstet also Regeln fordern, die den oben zitierten Satz "Insoweit ist es dem Arbeitgeber möglich, bei Abwesenheit des Beschäftigten auf dessen E-Mail Account zurückzugreifen.“ konkretisieren.
Erstellt am 28.03.2012 um 17:01 Uhr von Globus
dieses Thema ist anscheinend wiederkehrend - ok, dann noch mal. Selbstverständlich kann der AG die private Nutzung untersagen. Die Einhaltung zu überprüfen gestaltet sich wie schon andere schrieben als eher schwierig.
Was sind private Emails z.B. was ist wenn ein Geschäftsparner schreibt: "Hallo Tobias, ich bestätige hiermit das Geschäftsessen am heutigen Abend um 20 Uhr da und da. Du, sag mal, wollen wir nciht dieses Jahr mit unseren Familien wieder gemeinsam nach Malle fliegen? Gruß Günter"
den Erhalt von privaten Emails kann mal eh nciht untersagen - genutzt wurde das System dennoch dafür. Wie also reglementieren? Das ist schier unmöglich.
Klar kann man die Email sofort löschen, aber es gibt noch ne Datensicherung und natürlich hat man sich irgendwie direkt wärend der Arbeitszeit mit dem Thema beschäftigt, wenn auch kurz.
Auf jeden Fall soltet ihr aber da euer MBR einfordern - wie geschrieben wurde beim Verbot keine chance, aber für die Hard und Software - meistens werden AG´s wenn man den weg geht doch etwas zutraulicher...
Frei nach dem Motto:
Ok, können wir machen - wir regeln das in einer BV, solltest du lieber AG aber sagen, dass das Verbot sofort in Kraft tritt, untersagen wir dir die Nutzung der Systeme und Programme mit sofortiger Wirkung...
Dann werden die meistens zahm...
Erstellt am 28.03.2012 um 18:03 Uhr von wahlvst
Private Emails auf dem Arbeitsplatzrechner - darf der Arbeitgeber mitlesen?
Sofern Arbeitnehmer auf dem Arbeitsplatzrechner eingehende Emails im Posteingang und ausgehende Emails im Postausgang lassen, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht dem Fernmeldegeheimnis. Daher ist der Vorgesetzte auch dann berechtigt, die Emails im dienstlichen Postfach einzusehen, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich berechtigt war, die dienstliche Email-Adresse auch privat zu nutzen. Ein solcher Postfachzugriff kann wie im vorliegenden Fall bei Urlaubsabwesenheit oder längerer Erkrankung erforderlich sein.
Vorliegend kam hinzu, dass auch ein Betriebsratsmitglied beim Accountzugriff dabei war, der bestätigte, dass private E-Mails weder geöffnet noch ausgedruckt wurden, sondern ausschließlich die eindeutig durch die Kopf- oder Betreffzeile als Geschäftsmail zu identifizierenden Mails betroffen waren.
LAG Berlin-Brandenburg, 16.2.2011 - Az: 4 Sa 2132/10
Selbstvesrtändlich gilt dieses nicht für das Mail-Postfach des BR. Wenn aber ein BRM BR-Mails auf seinen "normalen" geschäfts Account erhält kann Probleme haben/ bekommen.