Erstellt am 19.03.2012 um 18:50 Uhr von Streikbrecher
Es geht wohl um befristet ArbV. Da muss man erst einmal in diese Verträge nachsehen ob sie vorzeitig gekündigt werden können.
Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht, d.h. der Arbeitgeber kann ordentlich frühestens zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses kündigen. Ausnahme: es ist im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart worden. Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung besteht allerdings auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zu jeder Zeit (wenn die entsprechenden Gründe vorliegen).
http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/befristeter-arbeitsvertrag.html
außerordentliche Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/11/08/befristeter-arbeitsvertrag-kundigung-moglich/
Also, prüfen und Anwaltlichen Rat holen
Denn:
•Sind Arbeitnehmer befristet eingestellt, ohne dass der Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Laufzeit der Befristung enthält, kann das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Befristung nicht ordentlich gekündigt werden kann. Diese Arbeitnehmer sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen (BAG 19.6.1980 EzA § 620 BGB Nr. 47).
dort auch:
Die Sozialauswahl
Betriebsbedingte Kündigung: Fallstricke & Fehler bei der Sozialauswahl
http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm
Erstellt am 19.03.2012 um 19:14 Uhr von peanuts
"was müssen wir beachten? ( fristen, sozialauswahl usw.) "
Da wird sich in erster Linie der AG etwas einfallen lassen müssen, falls eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nicht vertraglich vereinbart wurde. Hakt da erst mal nach, was in den Verträgen steht.
Über eine außerordentliche Kündigung gem. §626 BGB muss man vor genanntem Hintergrund überhaupt nicht nachdenken.
Aber es ist ja schon ein bisschen komisch, nachdem Zweijahresverträge geschlossen wurden, stellt der AG auf einmal bzw. nach 6 Monaten fest, dass er sich diese AN nicht mehr leisten kann/will?
Was sagt denn ein ev. vorhandener Wirtschaftsausschuss?
"Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht, d.h. der Arbeitgeber kann ordentlich frühestens zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses kündigen."
Ein zeitlich befristeter AV muss überhaupt NICHT gekündigt werden.
Erstellt am 19.03.2012 um 19:46 Uhr von gironimo
sehe ich wie meine Vorredner.
1. Arbeitsverträge prüfen, ob überhaupt Kündigungen vorgesehen werden.
2. Wenn ja - wie ganz normale Kündigungen bearbeiten (§ 1ß2 BetrVG).
3. Kollegen informieren, dass sie sich nicht auf windige Aufhebungsverträge einlassen.