Erstellt am 22.11.2010 um 09:30 Uhr von Ulrik
Hi,
wenn der Kollege am 02.01. kommt und ihm eine Arbeit zugewiesen bekommt (!!), dann gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als geschlossen.
Unbedingt Bescheid bekommen muß der Kollege nicht. Aktuell ist vereinbart, daß das AV zum 31.12. beendet ist.
Er muß sich also auf jeden Fall 3 Monate vorher beim Arbeitsamt melden, um rechtzeitig Geld zu bekommen.
Erstellt am 22.11.2010 um 12:27 Uhr von rkoch
Und als Ergänzung noch der passende §:
§ 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Der AG muss dem AN nicht also zwingend eine Arbeit zuweisen, er muss nur widerspruchslos hinnehmen, das sich der AN zur Arbeit bereit stellt. Ohne expliziten Widerspruch tritt die Fiktion von §15 (5) TzBfG in Kraft.
Ergänzend: §15 (5) regelt im Grund NICHT die Fiktion des Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch die Arbeitsaufnahme (diese ergibt sich bereits aus dem Umstand das Arbeitsverträge Kraft konkludenten Handelns geschlossen werden können und Befristungen der Schriftform bedürfen) sondern das Widerspruchsrecht des AG.
Sprich: Wenn ich zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeine Firma laufe und dort einfach das Arbeiten anfangen und niemand schickt mich weg sondern man bezieht mich in den Arbeitsprozess ein, so schließt die Firma bereits dann mit mir einen unbefristeten Vertrag (der allerdings zu diesem Zeitpunkt ziemlich unbestimmt ist). Allerdings ist dieser dann ohne Kündigungsfrist und Grund kündbar, was im Falle einer Arbeitsaufnahme nach einem befristeten Arbeitsverhältnis i.d.R. nicht der Fall ist (sofern das befristete Verhältnis wenigstens 6 Monate gedauert hat). Normalerweise könnte der AG dann nur noch mit Grund nach KSchG und Kündigungsfrist kündigen. Das Widerspruchsrecht nach TzBfG verhindert wirksam das Zustandekommen eines derartigen (unbeabsichtigten) Vertrages.