Töchterfirmen und Zeitvertrag
Ich habe folgende Frage.
Wir haben einen Mitarbeiter in der Firma der nun 2 1/2 Jahre bei uns Arbeitet. 5 Zeitverträge über 6 Monate ohne Sachgrund. Im Normalfall, ist die Sachlage ganz klar, jedoch haben die Chefs (Geschwister 4 Stück) jeweils eine eigene Firma angemeldet.
z.B.
ABC GmbH ABC Verwaltungs GmbH usw.
alle diese Firmen sind in einem Gebäude und werden von den Geschwistern geleitet. Nun haben sie um die Zeitverträge länger ohne außerordentlichen Grund die Person erst ein Vertrag über 6 Monate bei der Firma ABC GmbH gegeben, danach bei der Firma ABC usw. sie Arbeitet immer je nachdem wo sie benötigt wird an einer der vielen Produktionsmaschinen.
Meine Frage ist dieses System zum umgehen von § 15 Absatz 5 TzBfG rechtens oder kann man dagegen angehen?
Community-Antworten (2)
14.08.2014 um 00:09 Uhr
Ja, da haben sich ein paar gewiefte zusammengetan. Leider ist diese Trickserei auch noch in Ordnung.
RN 18 (1) „Arbeitgeber“ iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (st. Rspr. des Senats vgl. zuletzt BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 17 f.; 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - Rn. 18 mwN; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 120, 34). Das Anschlussverbot ist nicht mit dem Beschäftigungsbetrieb oder dem Arbeitsplatz verknüpft (vgl. hierzu BAG 16. Juli 2008 - 7 AZR 278/07 - Rn. 13, BAGE 127, 140; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18). Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsinhaber oder -träger (ausf. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 26, aaO). Anders als von der Klägerin in der Revisionserwiderung ausgeführt, gebietet auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG kein anderes Verständnis. Es ist richtig, dass der bei dem Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verwandte Ausdruck „Arbeitsverhältnis“ ein anderer ist als der bei der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verwandte Begriff eines „Arbeitsvertrages“. Bei dem Anschlussverbot ist aber auch der sprachliche Ausdruck „mit demselben Arbeitgeber“ verwandt. In der Wortbedeutung drückt diese Formulierung („demselben“) gerade aus, dass ein zuvor bestandenes „Arbeitsverhältnis“ mit einem anderen Arbeitgeber der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht entgegenstehen soll.
Auszug aus BAG Urteil vom 19.3.2014, 7 AZR 527/12
Nachtrag:
Wenn die Geschwister aber bei allen Firmen gemeinsam die Chefs spielen, geht das ganze nicht.
14.08.2014 um 01:45 Uhr
Die Flinte braucht ihr jetzt aber nicht gleich ins Korn zu werfen, nicht dass ihr dann noch einen unschuldigen Hasen trefft.
Wenn ihr einen BR habt, was ich fast bezweifle, solltet ihr jetzt einmal dass unterste nach oben Kehren und alle nur denkbaren Nachweise einfordern.
Dazu gehören die Nachweise über die Verteilung des Betriebsvermögens sowie div. Besitzrechte. Weiter geht es mit den Mieten. Wer zahlt für etwas an welche Fa. Weiter, wie ist die Verwaltungsstruktur aufgebaut. Wer ist bei welcher Fa. Beschäftigt und von welcher werden die Löhne gezahlt. Wenn es ein einheitlicher Verwaltungsapparat ist, prüfen ob div. Überlassungs oder gar Werkverträge bestehen.
Kurz und Gut. Alles, was irgendwie beweisen kann, dass hier ein einheitlicher Betrieb mit einer einheitlichen Leitung und Verwaltung vorliegt, muss erfragt werden.
Hier könnte sich ein BR jetzt auch der Hilfe eines Anwalts bedienen und müsste kein schlechtes Gewissen haben.
Stellt sich nämlich heraus, dass diese Firmen Konstellation nur dazu gedacht ist, gesetzliche Bestimmungen umgehen zu können, kann das Ganze für den AG auch nach hinten losgehen.
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