Erstellt am 11.04.2022 um 09:50 Uhr von Kjarrigan
zuviel Arbeit ist kein "Rechtlicher" Verhinderungsgrund es darf kein EBRM geladen werden
Erstellt am 11.04.2022 um 10:53 Uhr von §§reiter
Zitat von Kjarrigan:
"zuviel Arbeit ist kein "Rechtlicher" Verhinderungsgrund es darf kein EBRM geladen werden"
Das ist so nicht ganz richtig.
Das LAG-Hamm hat auch schon mal einen Beschluss für ungültig erklärt, da für BRM, welche durch zu viel Arbeit "verhindert" waren, nicht nachgeladen wurde.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/betriebsraete-im-konflikt-amtspflicht-vor-arbeitspflicht/
Erstellt am 11.04.2022 um 11:10 Uhr von Relfe
da bin ich aber bei @Kjarrigan
"zu viel Arbeit" ist kein Verhinderungsgrund, soweit diese Aussage alleine steht (wie beim TE)
erst die "Unabkömmlichkeit" macht es zu einem Verhinderungsgrund und diese Entscheidung liegt weitestgehend in der Betrachtung des BRM (steht auch in deinem Link)
Zitat: "Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Betriebsrat an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich ist, weil seine Arbeit unbedingt von ihm erbracht werden muss, zum Beispiel zur Behebung eines Notfalls oder zur Erledigung eines unaufschiebbaren Kundenauftrages."
die "Abmeldung" des BRM muss also etwas mehr aussagen als "zu viel Arbeit"
Erstellt am 11.04.2022 um 11:25 Uhr von §§reiter
von Relfe
da bin ich aber bei @Kjarrigan
die "Abmeldung" des BRM muss also etwas mehr aussagen als "zu viel Arbeit"
Ja und nein ;-)
Wie Du ja schon richtig geschrieben hast: "diese Entscheidung liegt weitestgehend in der Betrachtung des BRM".
Auch das LAG-Hamm stellt ja darauf ab, dass sich das BRM gewissenhaft zwischen seinen Amtspflichten und seinen Arbeitspflichten zu entscheiden hat.
Entsprechend kommt es hier sehr auf die Formulierung des BRM an. Daher ist eine einfache "Abmeldung" wegen "zu viel Arbeit" natürlich untauglich. Wenn das BRM aber ausspricht: "Ich bin verhindert wegen Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz", dann muss man das als BRV erstmal so hinnehmen und Ersatz laden. Wenn dieses allerdings öfter vorkommt und der BRV Gründe hat an dieser "Unabkömmlichkeit" zu zweifeln, dann muss er das natürlich prüfen.
Erstellt am 11.04.2022 um 16:52 Uhr von R.Staunlich
Wenn ein BRM dem Vorstzenden gegenüber erklärt, verhindert zu sein, dann ist ein Ersatzmitglied zu laden. Weitere Begründungen sollten die BRM nicht geben und der BRV auch nicht verlangen.
Erstellt am 11.04.2022 um 17:48 Uhr von §§reiter
Zitat von R.Staunlich:
"Wenn ein BRM dem Vorstzenden gegenüber erklärt, verhindert zu sein, dann ist ein Ersatzmitglied zu laden. Weitere Begründungen sollten die BRM nicht geben und der BRV auch nicht verlangen."
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett? Das BetrVG sieht das irgendwie anders:
§ 26 Abs. 2 Satz 5 BetrVG:
"Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen."
Erstellt am 12.04.2022 um 08:32 Uhr von takkus
@ §§reiter: der von Dir zitierte Satz findet sich in § 29 BetrVG.
Wenn ich die RN 21 zu § 25 BetrVG und die RN 34b zu § 29 BetrVG im Fitting Auflage 29 richtig interpretiere, bin ich eher bei R.Staunlich.
Erstellt am 14.04.2022 um 11:59 Uhr von §§reiter
Zitat von takkus:
"@ §§reiter: der von Dir zitierte Satz findet sich in § 29 BetrVG.
Wenn ich die RN 21 zu § 25 BetrVG und die RN 34b zu § 29 BetrVG im Fitting Auflage 29 richtig interpretiere, bin ich eher bei R.Staunlich."
Richtig, § 29 sorry.
Aber bei R.staunlich bin ich deshalb noch lange nicht ;-)
Er schreibt nämlich, dass ein BRM nicht SOLL, was es lt. Gesetz aber durchaus SOLL.
(von MÜSSEN ist da keine Rede.)