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Thema Mitbestimmungen bei Weiterbildungen

L
Lilienthal
Jan 2018 bearbeitet

Es geht um die Paragraphen §§ 96 bis 98 des Betriebsverfassungsgesetzes

  1. Wenn der Arbeitgeber eine Fortbildungsmaßnahme für alle Mitarbeiter anbieten möchte, ist es doch richtig, dass der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht hat. Reicht da Information, Anhörung oder ist die eindeutige Zustimmung zwingend erforderlich? Kommt dann bei Verweigerung und fehlender Einigung das Einigungsstellenverfahren zum Tragen?

  2. Wenn sich ein Mitarbeiter an den Betriebsrat wendet weil er eine vom Arbeitgeber gewünschte Weiterbildung nicht besuchen möchte. Was kann der Betriebsrat tun? Kann der Betriebsrat die Teilnahme des Mitarbeiters an dieser Weiterbildungsmaßnahme komplett verhindern?

  3. Bei einem Fortbildungsprogramm das aus mehreren Komponenten besteht kann der Betriebsrat einzelne Maßnahmen daraus verhindern? Reicht es da wenn er widerspricht oder müssen besondere Voraussetzungen erfüllt und Gründe genannt werden?

Vielen Dank!

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Community-Antworten (2)

G
gironimo

03.03.2012 um 10:27 Uhr

Immer da, wo im Gesetz steht "Einigungsstelle" hat der BR ein echtes Mitbestimmungsgesetz. Da kommt es auf das Verhandlungsgeschick an.

Auf keinem Fall reichen also nur Infos vom AG. Er braucht Euer o.k.

Zu 2: Da sollte der BR lieber auf den AN einwirken und Ihm die Bedeutung von ständiger Weiterbildung verdeutlichen.

R
rtjum

05.03.2012 um 20:36 Uhr

@gironimo ich glaube Du meinst Mitbestimmungsrecht

@lilienthal ob der AG was anbietet ist erstmal Sache des AG,aber wenn er was anbietet ist der BR mit dabei um das genaue Wie, wann, wer mitzubestimmen. Aber Achtung ihr müßt dann schon auch eigene Vorschläge machen und nicht nur immer nein sagen zu den Vorschlägen des AG

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