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Mitbestimmung bei Weiterbildung / Einigungsstelle

K
Kugel
Jan 2018 bearbeitet

Frage: Dürfen wir die Einigungsstelle anrufen, um einem Kollegen Geld und freie Tage für eine Weiterbildung zukommen zu lassen? Die Situation: In unserem Betrieb wollen zwei Kollegen sich beruflich weiterbilden. Der eine Kollege will sich rein zur eigenen Weiterentwicklung weiterbilden, so gut wie ohne Bezug zu seiner Arbeit und bekommt hierfür von unserem Chef die, bei uns die im üblichen Rahmen liegenden, 1000€ und 10 Tage frei. Der Kollege zahlt für die Weiterbildung 1200€ und braucht 10 Tage. Ein anderer Kollege will sich in einem Bereich weiterbilden der dem Betrieb sehr zu gute kommt. Trotzdem will ihm der Chef nur 500€ und 5 Tage frei geben obwohl der Kollege 18 Tage und 2000€ in die Weiterbildung investiert. Wir vom BR haben dem Chef mitgeteilt, dass wir für den zweiten Kollegen die üblichen 1000€ und 10 Tage für angemessen sehen würden. Der Chef hat das jedoch, auch nach eingehenden Gesprächen, abgelehnt. Jetzt müssen wir im BR reagieren. Können wir hier die Einigungsstelle anrufen, damit der Kollege sein Recht bekommt, wie es, auch in unserer Betriebsvereinbarung steht ?

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Community-Antworten (8)

G
gironimo Akzeptiert

17.01.2016 um 11:18 Uhr

Wenn nichts über Streitfälle in der BV steht (was steht da eigentlich in der BV?), würde ich den AG erst einmal auffordern, die BV anzuwenden (und im Grunde genommen den § 23.3 BetrVG androhen). Erlangt die Kollegin aus der BV einen Rechtsanspruch (siehe auch § 77 BetrVG), kann sie ihn ggf. über den Rechtsweg durchsetzen.

H
Hartmut

16.01.2016 um 23:02 Uhr

Ich fürchte, nein. Als BR seid ihr für kollektive Regelungen zuständig, nicht für individuelle (mit der Ausnahme Urlaub). Wenn der Chef sich da querstellt, und es keine einschlägige BV gibt, und auch keinen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag des/der Kollegen, könnt ihr nichts tun außer gut zureden. Aber geht doch das Problem mal ursächlich an. Macht von eurem Initiativrecht Gebrauch und bringt den Chef an den Verhandlungstisch für eine BV Weiterbildung. Wenn er das nicht will, dann kann man über eine Einigungsstelle nachdenken.

A
AlterMann

16.01.2016 um 23:32 Uhr

Hallo Kugel, wenn Ihr eine einschlägige BV habt, müsste da auch drin stehen, was bei Meinungsverschiedenheiten passieren soll. Grundsätzlich ist der BR bei einem Verstoß gegen eine BV mit im Boot und kann ggfs. die Einigungsstelle bemühen. Aber wenn Ihr Euch im Einzelfall nicht sicher seid, könnt Ihr Euren AG ja mitteilen, dass Ihr einen Rechtsbeistand zur Prüfung braucht. Der ist sicher teurer als der Streitwert an sich.

K
Kölner

17.01.2016 um 00:48 Uhr

Ein BR beurteilt die FB. Perfekt

K
Kugel

17.01.2016 um 13:46 Uhr

Vielen Dank für die Antworten ! Bis auf die eine, zu erwartende, helfen alle sehr weiter ! Danke!

K
Kölner

17.01.2016 um 14:37 Uhr

Kugel, du solltest dich auf die wesentlichen Aufgaben eines BR konzentrieren... ...und nicht als GF aufspielen.

H
Hoppel

17.01.2016 um 14:43 Uhr

Ich bin mehr als reichlich irritiert, was hier so alles diskutiert wird, ohne die BV oder konkrete Gegebenheiten zu kennen ...

@ Kugel

Es klingt nicht danach, dass diese Fortbildungen durch den AG initiiert worden sind. Vielmehr klingt es danach, dass sich zwei KollegInnen auf rein privater Ebene dazu entschlossen haben, sich weiterbilden zu wollen. Was ist denn Fakt?

Was Eure BV betrifft, kann ich mir nicht wirklich vorstellen, dass Euer AG eine BV unterschrieben hat, aufgrund derer jede (also auch eine privat initiierte) Fortbildung mit Geld/freien Tagen bezuschusst wird. Was ist denn i.S.d. § 98 BetrVG tatsächlich geregelt?

Nehmen wir mal an, die KollegInnen könnten tatsächlich Ansprüche aus dieser BV geltend machen, dann ist die Einigungsstelle mehr als offensichtlich UNZUSTÄNDIG! Die könnt ihr überhaupt NICHT anrufen, da ein AN den Anspruch aus einer BV auf individualrechtlicher Ebene durchsetzen muss.

H
Hartmut

18.01.2016 um 08:38 Uhr

Mir fällt gerade auf, dass in der Fragestellung nun doch von einer BV die Rede ist, was m.E. in der ursprünglichen Fassung noch nicht der Fall war.

Es gibt also eine einschlägige BV. Und in dieser BV steht, dass die Einigungsstelle angerufen werden kann, damit 'jemand sein Recht bekommt', wie Kugel schreibt.

Auch dies ist irritierend, denn wie Hoppel zu recht schreibt, ist für BV-Verstöße regelmäßig das Arbeitsgericht zuständig, und nicht die Einigungsstelle. Wenn aber in der BV die Einigungsstelle für zuständig erklärt wird, und diese wird nicht angerufen (mangels Zuständigkeit), dann ist dies ja bereits als solches ein BV-Verstoß ... oder?

Ein interessanter Fall, für den ich leider keine Lösung anbieten kann.

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