Erstellt am 23.02.2012 um 18:27 Uhr von ohnewissen
Besser ist sowas drin stehen zu haben.
Was passiert wenn der AG plötzlich nicht mehr Tarifgebunden ist?
Bevor jetzt einige auf mich einschlagen: Auch die Nachwirkung hat irgendwann verspielt. Das haben wir leider letzte Woche bei vier Kollegen vom LAG bestätigt bekommen :(
Erstellt am 23.02.2012 um 19:35 Uhr von kunzundhinz
Das Gesetz §4 Abs.5 TVG ist eigentlich klar und kennt kein automatisches Ende.
Also Nachwirkung bis zur Ablösung durch andere geltende Regelung. Aber nicht für alle, dass ist das Entscheidende.
Diese Nachwirkung entsteht für Gewerkschaftsmitglieder, die während der Laufzeit des Tarifvertrages schon Anspruch hatten. Sie entsteht nicht für Gewerkschaftsmitglieder, die nach dem Auslaufen des Tarifvertrages eingestellt werden. Grund ist, dass es sich dabei nicht mehr um eine Tarifbindung handelt, sondern nur um eine Weitergeltung.
Erstellt am 23.02.2012 um 21:41 Uhr von peanuts
"... oder kann man das weglassen weil dies im Manteltarifvertrag verankert ist ? "
Wenn im AV explizit Bezug auf den jeweils geltenden MTV genommen wird, ist die gesonderte Vereinbarung entbehrlich. Egal ob man GW-Mitglied ist oder nicht!
"Was passiert wenn der AG plötzlich nicht mehr Tarifgebunden ist?"
Nichts ... der AG muss auch weiterhin ein 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld zahlen ... es sei denn, der MTV würde sich entsprechend negativ ändern.
"Auch die Nachwirkung hat irgendwann verspielt. Das haben wir leider letzte Woche bei vier Kollegen vom LAG bestätigt bekommen"
Solche Pauschalaussagen sagen doch überhaupt nichts aus.
*Vermutungsmodus on* Es ging dabei nicht um ein 13. Monatsgehalt und nicht um Urlaubsgeld , welches im MTV verankert ist ... *Vermutungsmodus off*
"... Aber nicht für alle, dass ist das Entscheidende. ... "
Deine Beispiele sind ziemlich daneben ...
Erstellt am 24.02.2012 um 08:33 Uhr von gironimo
Was wäre wenn und warum und wann - da gibt es wahrscheinlich 100 Kombinationsmöglichkeiten,
Bezogen auf Deine Frage:
Wenn die Beteiligten Tarifgebunden sind oder die Anwendung eines Tarifes arbeitsvertraglich vereinbart ist, braucht man nicht alles was im Tarif steht auch noch einmal in den Arbeitsvertrag schreiben.
Erstellt am 24.02.2012 um 13:41 Uhr von ohnewissen
"Wenn die Beteiligten Tarifgebunden sind oder die Anwendung eines Tarifes arbeitsvertraglich vereinbart ist, braucht man nicht alles was im Tarif steht auch noch einmal in den Arbeitsvertrag schreiben."
--- Sah ich bis dahin genauso. Aber Vorsicht! In den entsprechenden Verträgen steht:
(...) zum Zeitpunkt der Einstellung gilt Tarif (Sinngemäß). Das LAG (vielmehr Hr. Richter) sah die TV Zuständigkeit nur beim Zeitpunkt der Einstellung. Unser AG stieg vor 8 Jahren aus dem AG Verband aus. Somit soll hier keine TV Bindung mehr nachwirken. Mal sehen ob einige der Kol. sich zum BAG wagen...
Wer einen Vertrag vor 2002 hat, geht nach der Rechtsprechung auch leer aus.
OK- vielleicht ein bischen OT. Ich wollte auch nur darlegen, dass man nicht so dumm denken kann...
@peanuts
"...*Vermutungsmodus on* Es ging dabei nicht um ein 13. Monatsgehalt und nicht um Urlaubsgeld , welches im MTV verankert ist ... *Vermutungsmodus off*..."
--- Nöö,- ging um eine generelle Feststellung der TV-Zuständigkeit. Direkt bezogen auf Urlaub bzw. Gehalt.
@kunzundhinz
"...Diese Nachwirkung entsteht für Gewerkschaftsmitglieder..."
--- Sorry, - hatte nur "unseren" Fall vor Augen (alles Nichtgewerkschafter)
------ Muss mich verbessern - waren auch zwei Gewerkschaftsmitglieder dabei. Bei denen wurde genauso entschieden.