Erstellt am 17.02.2012 um 07:50 Uhr von Kulum
Die Frage is aber extrem theoretisch. Das würde ja unterstellen, dass sich nicht ein einziger AN finden lässt, der weiter BR-Arbeit machen möchte.
Erstellt am 17.02.2012 um 08:23 Uhr von KBlitz
Die Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen, sonst müsste ja jedesmal der neue Betriebsrat wieder alle bis dahin abgeschlossenen Betriebsvereinbarung erneut abschließen.
Bei einer gekündigten Betriebsvereinbarung ist es ja meistens so, dass diese eine Nachwirkungsklausel haben die besagt, dass die Betriebsvereinbarung solange bestehen bleibt bis eine neue abgeschlossen wird.
Also würde dies bedeuten, wenn es nicht zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung kommt, bleibt die aktuelle bestehen.
Erstellt am 17.02.2012 um 08:29 Uhr von Kulum
hö? Na nu aber. Eine BV ist ein "Vertrag" zwischen BR und GF. Der AG kann die BV kündigen, es ist ja niemand mehr da mit dem er über eine neue verhandeln müsste.
Erstellt am 17.02.2012 um 09:59 Uhr von gironimo
Lest doch mal die Kommentare zum BetrVG § 77. Ich sehe das so:
Ob die BV über die K-Frist weiter gilt, hängt davon ab, ob sie eine Nachwirkung entfaltet oder nicht (Thema: Freiwillige BV oder erzwingbare BV bzw. vereinbaren von Nachwirkungen in einer freiw. BV).
Die Nachwirkung einer BV bleibt aber bestehen, wenn es keinen BR mehr gibt.
Erstellt am 17.02.2012 um 10:11 Uhr von Kulum
So lange der Chef keine andere Regelung trifft bleibt die ja auch in Nachwirkung. Die gilt aber nicht bis in alle Zeit, nur weil es keinen Verhandlungspartner mehr gibt.
Erstellt am 17.02.2012 um 11:02 Uhr von Irmgard
Wenn es keinen BR gibt, kann der Arbeitgeber die BVen gegenüber den Arbeitnehmern kündigen. Ansonsten bleiben sie bestehen!
Erstellt am 17.02.2012 um 11:15 Uhr von derdermalwjlwar
Was heißt "auflösen"?
Wenn der BR geschlossen zurücktritt, dann bleibt er erst mal geschäftsführend im Amt, und bis 2014 ist noch lange hin.
Alle legen ihr Amt nieder? Wenn der letzte Nachrücker sich dann freut, auch mal BR zu sein und sein Amt nicht niederlegt, dann ist der zurnächst mal "der BR" solange bis neu gewählt ist, oder eben bis Mai 2014.
Erst wenn sich dann niemand findet, der noch BR machen will, wandern die Ansprüche der AN in den Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung müßte dann der AG generell und einzeln ggü. den ANn kündigen.
Für neu hinzugekommene AN gilt die Vereinbarung dann nicht mehr.