Bei uns wurde eine Betriebsvereinbarung gekündigt, diesbezüglich wollen wir rechtlichen Rat mittels eines Anwaltes einholen lassen, um Sachen, die für uns unklar sind, zu klären.

Jetzt habe ich gelesen, das eine Rechtsanwaltsanfrage und Beauftragung nicht nach §40 Betrvg anzusehen ist, sondern nach §78 ( oder so) - bei der es einer Vereinbarung mit dem AG bedarf, da der RA hier als Sachverständiger anzusehen ist.

Oder hab ich das falsch gelesen ?

Wenn man doch nur nach §40 handeln kann, wie muß dies erfolgen ?

Beschluss fassen über einschaltung rechtsanwalt ist klar - und dann ? muß man sich erst die genehigung abholen lassen vom ag oder muß man dies mitteilen und kann zeitgleich RA einschalten ?
Müssen im Beschluss die Gründe dargelegt werden warum wir Anwalt einschalten wollen ?

Fragen über Fragen ...