Jetzt habe ich gelesen, das eine Rechtsanwaltsanfrage und Beauftragung nicht nach §40 Betrvg anzusehen ist, sondern nach §78 ( oder so) - bei der es einer Vereinbarung mit dem AG bedarf, da der RA hier als Sachverständiger anzusehen ist.
Oder hab ich das falsch gelesen ?
Wenn man doch nur nach §40 handeln kann, wie muß dies erfolgen ?
Beschluss fassen über einschaltung rechtsanwalt ist klar - und dann ? muß man sich erst die genehigung abholen lassen vom ag oder muß man dies mitteilen und kann zeitgleich RA einschalten ?
Müssen im Beschluss die Gründe dargelegt werden warum wir Anwalt einschalten wollen ?
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