alraune,
Ich gehe mal davon aus, dass Du hier als betroffene/r MitarbeiterIn fragst und nicht als BR Mitglied.
*Unsere Leitung ist der Meinung dass die alte BV nicht mehr gültig ist,*
Da ist eure Leitung aber gewaltig im Irrtum. Alle Betriebsvereinbarungen, die im Falle einer Nichteinigung vor der Einigungsstelle landen, sind erzwingbar und nach Kündigung in der Nachwirkung.
Hier kannst Du nachlesen, zu welchen §§ des BetrVG eine BV erzwingbar ist:
http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/betriebsvereinbarung-die-20-faelle-in-denen-sie-2011-eine-betriebsvereinbarung-erzwingen-koennen/
Die Mitbestimmung zur Arbeitszeit ist in § 87 Abs. 1 Nr.2 geregelt.
Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Also: Arbeitszeit => BV erzwingbar vor der Einigungsstelle => Nachwirkung
Und das das tatsächlich so ist, regelt der § 77 Abs. 6 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
*sie jetzt die Dienspläne gestalten kann wie sie möchte und der BR für einzelne Dienste der Mitarbeiter nicht in der Mitbestimmung ist.*
Auch da ist eure Leitung gewaltig im Irrtum:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Klebe, § 87 BetrVG, ff) Schicht- und Nachtarbeit
Der Mitbestimmung unterliegen......... die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit ...... und der Schichtplan, dessen Ausgestaltung auch die Zuordnung der AN zu den Schichten umfasst
Der Mitbestimmung unterliegen die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen.
Dumm nur, wenn ihr das selber regeln müsst, weil der BR sich (vielleicht ja nur im Augenblick) nicht kümmert.
Ich würde jetzt so vorgehen, dass der Leitung in der Besprechung die rechtliche Lage erklärt wird, am Besten durch ein BRM! Leitungen lassen sich nicht gerne von "nachgeordneten MA" belehren. Wenn der BR keine Zeit hat, verlangt, dass sich jemand Zeit nimmt, der Leitung das zu erklären. Ansonsten müßt dann tatsächlich ihr die "Rechtsbelehrung" übernehmen.