Erstellt am 31.01.2012 um 18:14 Uhr von DerAlteHeini
lkjmn
Die außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Somit sind die genannten Zeiten in denen du Betriebsratsarbeit geleistet hast, zwar vom Arbeitgeber entsprechend auszugleichen, zählen aber bei der Berechnung von Arbeitszeiten, wie hier fälschlicherweise vom Arbeitgeber vorgenommen, nicht mit.
Erstellt am 31.01.2012 um 18:14 Uhr von nicoline
Hallo lkjmn
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:
...............denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
...............das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).