Elternzeitantrag befristeter Vertrag - Möglichkeit der Weiterbeschäftigung
Hallo liebe BR-Kollegen,
folgende Situation: Eine Mitarbeiterin A. befindet sich seit 2010 bis 31.7.12 in Elternzeit (insg. 2 Jahre). Die Mitarbeiterin B. wurde befristet bis 31.7. als Elternzeitvertretung angestellt. Die Mitarbeiterin B. hat ihrerseits Elternteilzeit mit 20 Std. beantragt und bis 20.04.12 genehmigt bekommen. Die Mitarbeiterin B. möchte ihre Elternteilzeit verlängern und stellt nun einen Verlängerungsantrag (für das 3.Lebensjahr des Kindes) bis 20.04.2013. Ihr Vertrag jedoch läuft nur bis 31.07.2012 aufgrund der Elternzeitbefristung. Die Mitarbeiterin B. möchte jedoch sicher gehen, dass sie im Falle einer Vertragsverlängerung weiterhin teilzeit zu arbeiten. (Anm.: Die Mitarbeiterin A. hat (inoffiziell) vor, noch ein weiteres Jahr in Elternzeit zu bleiben - Antrag liegt noch nicht vor)
Kann die Mitarbeiterin B. ihren Antrag daher über ihr eigentliches Vertragsende hinaus datieren? Oder kann Sie lediglich bis 31.07.2012 den Elternteilzeitantrag stellen und läuft Gefahr, ab 01.08.12 Vollzeit arbeiten zu müssen. Welches Vorgehen wäre der Mitarbeiterin B. zu raten?
Leider bin ich etwas überfragt mit der Konstellation. Vielleicht habt ihr aber bessere Erfahrungswerte als ich.
Vielen Dank für die Hilfe.
Community-Antworten (4)
31.01.2012 um 13:00 Uhr
Den Antrag kann Mitarbeiterin B nicht über Vertragsende hinaus datieren, mit einem neuen Arbeitsvertrag müsste sie dann also einen neuen Antrag stellen. Am sinnvollsten wäre es die weitere Zukunft von Mitarbeiterin A würde sich möglichst bald klären damit auch für AG und Kollegin B Planungssicherheit geschaffen werden kann. Aber auch dann läuft Kollegin B Gefahr, dass ihr Vertrag nicht verlängert wird, falls ihre Elternteilzeit dem AG ein Dorn im Auge ist, was aber bezweifelt werden darf, da dem ersten Antrag ja offensichtlich anstandslos entsprochen wurde. (siehe auch §15BEEG)
Wie ist denn die Position des Arbeitgebers, vielleicht zeigt er sich ja gesprächsbereit?
31.01.2012 um 13:22 Uhr
Auch bedenken, stellt ein AG eine ANin als Schwangerschafts-/ Elternzeitvertretung ein und die Frau wird dann sebst schwanger, kann der AG bei der zuständigen Behörden das Recht zur Kündigung einholen. Wird dann auch sehr oft stattgegeben. Weil eben dann der besondere Grund der Einstellung "nicht" mehr gegeben / möglich ist. Nämlich die Vertretung aus diesem Grund.
Das sind dann also Fälle, wo der besondere Kündigungsschutz für Schwangere eingeschränkt werden kann.
Bitte aber beachten, einige KANN
31.01.2012 um 13:32 Uhr
Da hier ja davon auszugehen ist, dass die Koll befristet mit Sachgrund eingestellt wurde, hat sie entweder einen sehr großzügigen AG oder aber einen sehr unwissenden AG.
Denn mit der Wahrnehmung der Elternzeit war der Sachgrund der Befristung entfallen und damit eigentlich das befristete Beschäftigungsverhältnis beendet.
31.01.2012 um 15:49 Uhr
@wahlvst: Ist das tatsächlich so? Denn die Kollegin B. vertritt ja A. nach wie vor, jedoch nur im reduzierten Stundenumfang. Gibt es hierzu Rechtsprechungen oder Kommentierungen, wann eine Sachgrundbefristung nicht mehr vom AG erfüllt werden kann? Unabhängig davon hat der AG ja zugestimmt, sprich die Wahrnehmung der Elternteilzeit war abhängig vom AG. Wenn dann hätte er in meinem Verständnis ablehnen müssen und kann sich ja nun theoretisch nicht auf den fehlenden Sachgrund berufen, sollte er jetzt die Kollegin B. entlassen wollen. Aber ich sehe schon, sinnvoll wäre es offen über die Wünsche der Kollegin B. und die Fortsetzung der reduzierten Beschäftigung über den 31.07. hinaus mit dem AG zu sprechen. Welchen Grund sollte er haben, jetzt abzulehnen, wenn er es bereits einmal genehmigt hat und offenbar arbeitsorganisatorisch bis jetzt alles gut vereinbar war.
Vielen Dank für die Antworten.
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