Erstellt am 13.11.2008 um 10:59 Uhr von paula
der BR kann da erst einmal wenig machen. Ihr könnt über die Personalplanung beraten aber da kann man nichts erzwingen.
Ihr seid bei einer Verlängerung nach § 99 BetrVG im Boot. nur was bewirkt dann eine Ablehnung der Verlängerung? Erst einmal fällt es schwer einen Grund zu finden und selbst wenn... als AG würde ich dem MA sagen "sorry der BR will nicht dass du hier arbeitest!"
Wenn der AG keinen sachlichen Grund hat und nicht § 14 Abs. 2a und 3 TzBfG greift dann ist eine weitere Befristung eh nicht rechtmäßig. Der AN kann dann beruhigt unterschreiben und später auf Entfristung klagen
Erstellt am 13.11.2008 um 11:05 Uhr von Maria
Danke Paula,
genau daraufhin wollte ich hinaus.
Nach deiner Meinung kann der MA ohne Probleme schriftlich um eine Weiterbeschäftigung für ein Jahr bitten und bei einer Ablehnung der Weiterbeschäftigung NACH einem Jahr kann er auf unbefristete Einstellung klagen.
Habe ich das richtig verstanden?
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage...Urteile, Links, etc?
Danke im Voraus
Maria
Erstellt am 13.11.2008 um 13:40 Uhr von paula
man muss halt sehen ob es einen Befristungsgrund gibt. Der Grund muss ja leider nicht expliziet im Vertrag genannt werden.
Wenn die Befristung nicht rechtmmäßg war siehe § 16 und 17 TzBfG. Der AN muss hier klagen wenn der AG seinen Fehler nicht einsieht
Erstellt am 14.11.2008 um 11:42 Uhr von Freitag
Hallo,
ich glaube wenn der MA um eine 1-jährige Befristung bittet ( stellt sogar ein Antrag) , liefert er einen " in seiner Person "liegenden sachlichen Grund.
Der AG kann sagen: er hat nur noch 1 Jahr gewollt.
Lieber einen Anwalt konsultieren.
Erstellt am 14.11.2008 um 12:08 Uhr von RAKO
Hallo,
@Freitag:
100 Punkte. Wäre ich spontan nicht drauf gekommen. Musste ich doch gleich mal nach 'ner Kommentierung suchen....
@all:
Leider gibt es online nur sehr wenige Kommentare und ein Buch hab ich aktuell nicht (muss ich gleich mal besorgen :-/)
Aber folgendes habe ich noch gefunden:
> Abs. 1 Satz 2 Nr. 6:
> Befristung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen:
> Wunsch des Arbeitnehmers
> Voraussetzungen: Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen,
> aus denen ein Interesse des Arbeitnehmers an einer befristeten Beschäftigung folgt. Entscheidend
> ist insbesondere, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss
> eines unbefristeten Arbeitsvertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
Quelle: http://www.uni-leipzig.de/~prhsb/tzbg.htm
Ich denke, ganz Chancenlos wäre eine entfristungsklage danach nicht. Das Problem ist die Beweisführung! Wie beweise ich, dass ich den Antrag nur gestellt habe, da mein AG mich dazu aufgefordert hat, ich aber eigentlich einen unbefristeten Vertrag gewollt hätte?
Erfolgt der Antrag NUR auf Wunsch des AG um dem AG einen Sachgrund zu liefern, wäre das Rechtsbeugung und damit unzulässig.