Teilzeit befristet nach unbefristetem Vertrag möglich?
Hallo,
eine Kollegin hat einen befristeten Vertrag unterschrieben! Sie ist als Teilzeitkraft eingestellt! Allerdings hat sie vor Jahren schon unbefristet in Vollzeit in unserem Unternehmen gearbeitet! Hat dann aus familären Gründen gekündigt und hat später wieder als Aushilfe gearbeitet! Nun hat sie einen Vertag als Teilzeit bekommen (befristet auf ein halbes jahr), und danach soll sie wieder pauschal als Aushilfe eingesetzt werden! Ist die Befristung rechtens? Und wie sollen wir uns als BR verhalten?
Community-Antworten (18)
04.11.2007 um 12:10 Uhr
@Thor1973,
die Befristung ist unwirksam. Siehe § 14 TzBfG. Die Kollegin hat die Möglichkeit innerhalb 3 Wochen nach Ablauf des vermeintlichen Arbeitsendes die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen zu lassen. Als BR würde ich mich zurückhalten.
14 Abs. 2 TzBfG Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
04.11.2007 um 12:38 Uhr
@Catweazle, das hiesse doch im Umkehrschluss, dass die Kollegin von Thor jetzt automatisch einen unbefristeten Vertrag hat, oder versteh ich das jetzt falsch?
04.11.2007 um 12:55 Uhr
Evtl. könnte aber hier der sachliche Grund noch eine Rolle spielen. Wenn es für die Befristung einen sachlichen Grund gibt spielt soweit ich weiß die Vorbeschäftigung keine Rolle mehr. Ich habe etwas ähnliches auch schon gesehen allerdings in einem Unternehmen ohne BR mit nur wenigen Angestellten. AN bekommt betriebsbedingte Kündigung. Nach 3-4 Monaten wird der AN als Aushilfe Krankheitsfall/Urlaub etc. tageweise beschäftigt. Nach einer Weile werden nacheinander mehrere befristete Verträge mit Sachgrund geschlossen. Was hindert den Unternehmer daran hinterher wieder als Aushilfe zu beschäftigen? Wobei ich mich momentan gerade frage, was bedeutet als Aushilfe? Hat der AN dann Anspruch auf eine Beschäftigung für eine Mindestzeit oder ist er auf Goodwill des AG angewiesen? Aushilfe ist ja nicht befristet aber unbefristet auch irgendwie nicht.
04.11.2007 um 12:56 Uhr
@Mona-Lisa,
das sehe ich auch so. Wenn der AG es aber nicht so sieht bleibt nur der Klageweg. Vielleicht sollte der BR doch aktiv werden und den AG aufklären. Die Kollegin ist ja wieder eingestellt. Die Frage, zuerst Teilzeit danach Aushilfe, ist damit allerdings nicht geklärt.
04.11.2007 um 13:06 Uhr
@meik,
die Befristung mit Sachgrund ist in Absatz 1 geregelt. Absatz 2 verbietet aber die Gründe aus Absatz 1 anzuwenden wenn vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Fazit: die Befristung ist unwirksam!
04.11.2007 um 13:27 Uhr
"... Und wie sollen wir uns als BR verhalten?"
Ich würde ja einmal die Kollegin nach Ihren Wünschen/Vorstellungen befragen!
Aufgrund der Angaben kann überhaupt keine Beurteilung abgegeben werden! Denkbar ist beispielsweise, dass die Kollegin einen unbefristeten AV hat und lediglich Ihr Einsatz als "Teilzeitkraft" auf ein halbes Jahr befristet wurde. Dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden, wenn sich das grundlegende (unbefristete) Vertragsverhältnis auf die Beschäftigung als Aushilfe (Arbeit auf Abruf??) bezieht.
04.11.2007 um 13:27 Uhr
Ich bin vieleicht nicht so geübt, darin Gesetzestexte zu lesen aber Absatz 1 regelt mit Sachgrund Absatz 2 regelt ohne Sachgrund. In Absatz 2 steht folgendes Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn ... Wie kann sich das auf Absatz 1 beziehen? Da steht doch Satz und nicht Absatz?
In dem von mir genannten Fall wurde übrigens ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt ob diese Art der Befristung zulässig war. Wobei der AN zur Zeit unbefristet beschäftigt ist, aber aufgrund von geplanten Umstrukturierungsmassnahmen keinen besonders sicheren Arbeitsplatz hat. Es fehlt lediglich ein AN der die gewünschte Tätigkeit ausführt. Dem AN wurde eine Veränderung angeboten, die er aber nicht will.
meik
04.11.2007 um 13:56 Uhr
@Thor1973 Und, gibt es einen Sachgrund?
04.11.2007 um 14:05 Uhr
" Wie kann sich das auf Absatz 1 beziehen? Da steht doch Satz und nicht Absatz?"
Der Absatz 1 spielt doch überhaupt keine Rolle!
Absatz 2 Satz 1 = Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Absatz 2 Satz 2 = Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Absatz 2 Satz 3 = Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
Absatz 2 Satz 4 = Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
04.11.2007 um 14:12 Uhr
wenn ich mir das so überlege, heißt das also : Ein AG kann keinen AN befristet einstellen, der schonmal bei ihn beschäftig war, ohne ihn eine Festaneinstellung bieten zu müssen !!
Einerseits bestimmt richtig um den AG zu zügeln, nicht das er nur noch Befristete hat !!
Andersseits eine Benachteiligung des AN, der nach Jahren wieder anfangen möchte !!
Glaub am besten wäre eine Zeitspanne da einzubauen !!Z.B. 3 Jahre !!
04.11.2007 um 14:17 Uhr
"Und, gibt es einen Sachgrund?"
Sie übernimmt eine Stelle in der Hauptkasse die "frei" wurde durch Diebstahl einer Kollegin! Eine weitere Mitarbeiterin ist noch in Mutterschutz und kommt wohl nächstes Jahr wieder! Ein Sachgrund nach satz 1 liegt also wohl schon vor! Die Frage ist dann doch nur ob das möglich ist nachdem sie bereits vor einiger Zeit einen unbefristeten Vertrag hatte! Ihr wurde gesagt das man ihr zur "Probe" einen befristeten Vertrag (Teilzeit) geben wird! Jetzt wo der Vertrag allerdings da ist steht halt drin das sie nach Ende der Zeit wieder "nur" als Aushilfe eingesetzt wird! Ist wohl nicht so eindeutig der Fall!
04.11.2007 um 14:17 Uhr
Doch, kann er. Aber nur mit "sachlichem Grund".
04.11.2007 um 15:16 Uhr
peanuts, wolltest Du meik jetzt etwas erklären, was er selbst schon festgestellt hat? %-)
Thor, leider habe ich die Kommentierung zum TzBfG nicht hier, aber soweit ich mich erinnere muss der Sachgrund nicht im Vertrag stehen, dem BR aber bekannt sein. Im Klageverfahren müsste der AG dann nachweisen, dass es einen Sachgrund gibt, was bei einer MA im Mutterschutz nicht schwerfallen dürfte. Inwiefern soll sie denn nach dieser Zeit als "Aushilfe"arbeiten? Befristet, unbefristet? Werden regelmäßig Einstellungen vorgenommen?
04.11.2007 um 16:23 Uhr
"peanuts, wolltest Du meik jetzt etwas erklären, was er selbst schon festgestellt hat? %-)"
Das hatte ich nicht vor! Aber vielleicht hilft es anderen, ein Gesetz richtig lesen zu können.
Der Sachgrund muss definitiv nicht im Vertrag stehen! Der AG muss lediglich einen Sachgrund zum Zeitpunkt der Einstellung belegen können, falls es zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt!
04.11.2007 um 16:46 Uhr
lotte du hast recht. der sachgrund muss bei einer zeitbefristung nicht angegeben werden. dem AG wird es daher kaum schwer fallen hier einen § 14 I zu konstruieren
04.11.2007 um 21:03 Uhr
paula, peanuts, muss dem BR denn der Sachgrund bekannt sein? Ich meine, ich hätte es gelesen, bin mir aber nicht sicher ;-)
05.11.2007 um 12:25 Uhr
@Thor1973 Wer macht denn sowas: durch Diebstahl einer Kollegin! Hat man den Täter schon gefast?
:-)
05.11.2007 um 22:36 Uhr
@lotte
habe leider keinen Kommentar hier aber auf die Wirksamkeit der Befristung hat die kollektivrechtliche Seite wohl keinen Einfluss
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