W.A.F. LogoSeminare

Nachladen von Ersatzmitglieder?

P
pilas
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei eine Schullung wurde mir gesagt dass wenn ein BR-Mitglied auf Dienstreise ist, der BR keinen Ersatzmitgl laden darf, denn nur wenn eine Dienstreise für den BR unternommen wird, zB Schullung, darf ein Mitgl nachgeladen werden. Insbesondere gilt der Satz: Betriebsratsarbeit geht vor Arbeit im betrieb" was sonst ausgehebelt werden wurde. Nun lädt unser BR-Vorsitz grunsätzlich einen nach wenn ein BR-Mitgl auf Reise ist. Da nach Neuwahlen 2 Listen gibt Verhältnis 4 zu 5 meine ich wenn aus den 5 mal wieder ein auf Reise ist darf der Vorsitz keinen aus deren Liste nachladen. Es bleibt dann beim 4:4 Verhältnis. Oder liege ich da falsch?

3.19807

Community-Antworten (7)

U
Ulrik

20.12.2011 um 09:44 Uhr

Hi,

es gibt Ansichten, die da sagen, daß ein BR-Mitglied, das sich auf einer Dienstreise befindet, als verhindert gilt. So auch der Fitting in seiner Kommentierung zu § 25 BetrVG, siehe Rn 17. Damit liegt euer BRV richtig, wenn ein EBRM aus der entsprechenden Liste einlädt.

LG

F
Frosch

20.12.2011 um 09:59 Uhr

Klares "Jain"

Die Sache liegt etwas anders wenn die BR-Sitzungen regelmäßig, z.B immer Mittwoch 11.00, stattfinden. Da darf der Chef nicht so ohne weiteres eine Dienstreise verordnen da, wie oben schon erwähnt, Amtspflicht geht vor Arbeitspflicht.

N
nurmalsogefragt

20.12.2011 um 10:16 Uhr

§ 25 DKK, Rn 16 Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, Elternzeit nach dem BErzGG, Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, z. B. nach § 37 Abs. 6 und 7 (vgl. auch ArbG Gießen 26. 2. 86, NZA 86, 614; SWS, Rn. 4). Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist (GK-Oetker, Rn. 21). Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung unzumutbar ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt (Fitting, Rn. 21; WW, Rn. 2).

@Frosch Hast Du auch eine Rechtsquelle für diese Aussage

R
rkoch

20.12.2011 um 10:23 Uhr

Da darf der Chef nicht so ohne weiteres eine Dienstreise verordnen da, wie oben schon erwähnt, Amtspflicht geht vor Arbeitspflicht.

Ebenso ein klares Jaein.... Es hängt auch hier von den Umständen ab.

Wenn der Anlass der Dienstreise z.B. ein überbetriebliches Seminar ist welches zur Arbeit des AN erforderlich ist und das nicht verschoben werden kann oder selbst zu einem anderen Termin immer wieder mit der Sitzung kollidieren wird, so ist das BRM verhindert (da es nicht schlechter gestellt werden darf als andere AN und das der Fall wäre wenn der AG dem AN das Seminar nicht gewähren könnte da das BRM niemals Zeit dafür hätte). Auch wenn der AN diese Dienstreise zu diesem Termin antreten muss, da er der einzige ist der geeignet ist UND dieser Termin nicht verschoben werden kann ist der AN als BRM verhindert. Klassisches Beispiel: Verkäufer der zu Verhandlungen bzgl. eines von ihm bearbeiteten Falles zum Kunden fahren muss. I.d.R. wird es sowohl unmöglich sein einen anderen AN in den Fall einzuarbeiten als auch den Kunden von einer Terminverschiebung zu überzeugen. Es wird gerne argumentiert: Was, wenn der AN zu dem Termin krank wird? Dann gehen die Terminverschiebungen oder andere AN doch auch? Stimmt, aber das ist dann auch eine Situation zu der der AN i.d.R. als BRM verhindert wäre.... Insofern höhere Gewalt.

Im Grunde genommen geht es immer um die Frage

  1. MUSS das BRM diese Dienstreise zu diesem Zeitpunkt machen oder
  2. wäre es möglich sie auch zu einem anderen Zeitpunkt zu machen bzw. wäre es zumutbar dass ein anderer AN gleichwertig diese Dienstreise unternimmt?

Falls ersteres: Verhindert, Falls letzteres: Nicht verhindert.

Am Ende hat der BRV wäre auch der BRV verpflichtet Sitzungen zu einem anderen Zeitpunkt anzuberaumen wenn dies möglich ist und er hat bei der Beurteilung des "Verhinderungsgrundes" einen Beurteilungsspielraum dessen Ausnutzung i.d.R. nicht die Wirksamkeit einer Einladung eines EBRM in Frage stellt, es sei denn bei "offensichtlicher" Fehlbeurteilung.

Insofern läßt sich die Frage ob eine Ladung des EBRM zulässig wäre in diesem Fall nicht definitiv beantworten. Wie Fitting und DKK sagen (wie Ulrik schon sagte) ist eine Dienstreise grundsätzlich als Verhinderungsgrund geeignet.

F
Frosch

20.12.2011 um 10:26 Uhr

@nurmalsogefragt

jo, genau deine RN. Die aufgezählten Gründe \\\\\\\"kommen in Betracht\\\\\\\". Das ist im Amtsdeutsch nicht zwingend. Spontan würde mir ja noch §37 einfallen - die Arbeitsverhinderung steht ja schon fest bei Planung der Dienstreise etc. Dann muss erstmal Zumutbarkeit geprüft werden, evtl geht ja auch Dienstreise + BR-Sitzung. Nur weil du knapp und forsch aufforderst hast du noch lange nicht so ohne weiteres Recht

K
kunzundhinz

20.12.2011 um 11:16 Uhr

..auch Außendienstler und/oder Monatge-AN können BR sein/wereden und müssen aus diesem Grund nicht den Job wechseln.

Ob dann Kundentermine/ Einsätze verschoben/ unterbrochen werden müssen/können wäre jeweils zu bewerten.

F
Frosch

20.12.2011 um 11:45 Uhr

Ja genau. Deswegen hab ich ja auch jain geschrieben. es kann ein Verhinderungsgrund sein, muss es aber nicht. Wobei grundsätzlich der 37er auch für Außendienstler und Montage AN gilt

Ihre Antwort