Erstellt am 27.10.2010 um 07:15 Uhr von Tanzbär
Weder noch ...
Sobald es BR-Tätigkeit macht. Also: Ein BR-Mitglied fährt in Urlaub, dann rückt das Ersatzmitglied nach, unabhängig davon, ob eine Sitzung stattfindet, oder nicht.
Man sollte also die Abwesenheiten gut erfassen.
BR-Tätigkeiten sind ein klein wenig mehr, als "nur" Sitzungen. ;-))
Erstellt am 27.10.2010 um 09:24 Uhr von BRVLH
@Tanzbär,
das ist nicht ganz richtig, der Schutz beginnt beim Zugang der Einladung zur einer BR-Sitzung und nicht weil ein ordentliches Mitglied in den Urlaub fährt weil ein EBRM nicht die Aufgaben eines ordentliches BRM automatisch übernimmt.
Die Richter gehen immer von einer Einladung zur Sitzung aus damit ein Kü-Schutz nachwirkend greift.
Auszug aus LAG Brandenburg v. 25. 10. 1993 - 5 (3) Sa 425/93
(http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=LAG+Brandenburg&PHPSESSID=0)
"...Eine solche setzt nach Auffassung der Kammer nicht die tatsächliche Teilnahme an einer Betriebsratssitzung voraus. Vielmehr liegt eine Amtsausübung bereits mit der Ladung bzw. der Vorbereitung einer Sitzung vor. Hiervon geht auch das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung des Beginns des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG aus (vgl. Urteil vom 17.01.1979 - 5 AZR 891/77 -, EzA § 15 KSchG n.F., Nr. 21: in der Regel 3 Tage Vorbereitungszeit). Es ist kein Grund ersichtlich, der eine unterschiedliche Bewertung der bzw. Einordnung als Amtsausübung rechtfertigen könnte. Wie der vorliegende Fall deutlich macht, kann bereits die Ladung eines Ersatzmitgliedes zu einem Konflikt führen, der der "Abkühlung" im nachwirkenden Kündigungsschutz bedarf. Es mag gerechtfertigt sein, den nachwirkenden Kündigungsschutz dann zu beschränken, wenn das geladene Ersatzmitglied seinerseits aus persönlichen Gründen verhindert ist, weil es dann auch keinerlei Aktivität gegenüber dem Arbeitgeber entfalten kann. Das trifft jedoch nicht zu, wenn der Arbeitgeber eine Teilnahme an der Betriebsratssitzung dadurch verhindert, dass er die betrieblich bedingte Unabkömmlichkeit des Ersatzmitgliedes einwendet. Eine weitere Differenzierung danach, ob diese Gründe stichhaltig waren oder nicht, ist insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Zweckmäßigkeit nicht geboten, da die mögliche Kontroverse über diese Gründe, die nach dem Grundgedanken des nachwirkenden Kündigungsschutzes Ausgangspunkt für dessen Normierung war, in einen Rechtsstreit über das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes verlagert würde....."
Erstellt am 27.10.2010 um 09:59 Uhr von rkoch
> Vielmehr liegt eine Amtsausübung bereits mit der Ladung bzw. der Vorbereitung einer Sitzung vor.
Und selbst das ist strittig!
DKK Rn. 20 zu §103 BetrVG:
Nachrücken meint in diesem Zusammenhang nicht körperliches Nachrücken im Sinne einer Sitzungsteilnahme. Vielmehr rückt das BR-Mitglied schon mit Eintritt des Verhinderungsfalls – z. B. des Urlaubsantritts des ordentlichen Mitglieds oder dessen Krankheit – nach, weil schon dann der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung in seiner Funktionsfähigkeit geschützt sein muss (so auch LAG Frankfurt 20. 10. 04).
An anderer Stellen hat das BAG die Voraussetzung für den Kündigungsschutz präzisiert:
> Erforderlich sei, dass das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen habe.
Es gibt also widersprüchliche Meinungen dazu, wnn der Kündigungsschutz tatsächlich beginnt. Selbst eine Einladung zur Sitzung ist damit nicht zwingend von Nöten, auch wenn sie Beweiskraft dahingehend hat, dass das EBRM damit sein Amt aufgenommen hat. Es reicht aber auch, das das EBRM in anderer Hinsicht als BRM tätig geworden ist wobei die Beweisbarkeit irgendwie gegeben sein muss (z.B. weil das EBRM von einem Kollegen mit zu einem Gespräch genommen wurde).
Erstellt am 28.10.2010 um 09:40 Uhr von sueton
Hallo zusammen !
Da wollen wir doch auch ein bisschen verwirren:
Laut LAG Niedersachsen 3SA 1233/86 (Beschluss vom 14.05.1987) sind EBRM bei Verhinderung eines BRM automatisch im Amt,es bedarf dazu keiner Ernennung oder eines Beschlusses.
Nach BAG Urteil vom 06.09.1979 2 AZR 548/77 geniesen EBRM nach Beendigung der Stellvertretung den besonderen und nachwirkenden KüSchutz,also für ein Jahr nach § 15 Abs.1 Satz 2 KSchG und während der Vertretungszeit sowieso.
Die Jahresfrist beginnt mit dem Ende der nächsten Vetretungszeit erneut zu laufen!
Grüsse,sueton