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Kein Weihnachtsgeld vereinbart, Kollegin geht leer aus

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George
Jan 2018 bearbeitet

Bei der Einstellung einer Mitarbeiterin wurde vergessen, die Zahlung der Weihnachtsgratifikation zu vereinbaren. Alle Kolleginnen und Kollegen erhalten ihr Weihnachtsgeld. Der Dienstgeber hat der Mitarbeiterin jetzt zugesagt, ihr im neuen Jahr eine Gehaltserhöhung zu zahlen, weil er mit ihren Leistungen super zufrieden ist. Er bleibt jedoch wegen der ausbleibenden Weihnachtsgratifikation bei seiner ablehnenden Haltung.

Die betroffene Kollegin fühlt sich jetzt natürlich ungleich behandelt.

1.90509

Community-Antworten (9)

G
Gustl

01.12.2011 um 08:19 Uhr

Hallo George,

wenn ihr einen Tarifvertrag habt, wo das Weihnachtsgeld geregelt ist, muss der AG auch dieser Kollegin zahlen, egal ob dies in Ihrem Arbeitsvertrag steht oder nicht. Wenn ihr keinen Tarifvertragt habt, dann rechnet doch mal aus, wieviel Lohnerhöhung die Kollegen bekommen wird/würde und sie soll diese annehmen, denn die Zahlung des Weihnachtgeldes (ohne Tarifbindung) kann der AG aussetzen, wenn dies Im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung explizit als freiwillig, widerrufbar und keinen rechtlichen Anspruch deklariert ist. Aber eine Lohnerhöhung kann er nicht zurücknehmen.

Gruß, Gustl.

P
Peanuts

01.12.2011 um 09:02 Uhr

"denn die Zahlung des Weihnachtgeldes (ohne Tarifbindung) kann der AG aussetzen, wenn dies Im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung explizit als freiwillig, widerrufbar und keinen rechtlichen Anspruch deklariert ist."

Diese Aussage ist seit 8.12.2010 ganz einfach falsch.

L
Lernender

01.12.2011 um 09:09 Uhr

Was gibt es denn für eine Regelung bezüglich des Weihnachtsgeldes bei euch?

U
Ulrik

01.12.2011 um 10:08 Uhr

@ peanuts

Warum?? Was war am 8.10.2010?? Das BAG hat zu diesem Tag keine Entscheidungen veröffentlicht.

G
gironimo

01.12.2011 um 10:32 Uhr

Diese Aussage ist seit 8.12.2010 ganz einfach falsch.<

Dunkel war der Rede Sinn......

Da scheint mir "vergessen" nicht der richtige Begriff. Wenn der AG so beharrlich ausgerechnet der einen Kollegin das 13. nicht geben will, scheint er es auch so gewollt zu haben. Auch die Gehaltserhöhung bringt ja nichts, da im neuen Jahr das Problem dann wieder aufraucht.

Ich sehe hier schon einen Rechtsanspruch. Bevor die Kollegin Justitia bemüht, sollte der BR noch einmal vermitteln. Bei der Gelegenheit könnt Ihr auch gleich deutlich machen, dass Ihr eine BV über die Regeln der Weihnachtsgeldvergabe fordert.

P
Peanuts

01.12.2011 um 10:43 Uhr

"Was war am 8.10.2010??"

Ich schrieb auch nicht 8.10. sondern 8.12.

An diesem Tag hat das BAG detailliert Stellung zum Freiwilligkeitsvorbehalt "Weihnachtsgeld" bezogen > Az: 10 AZR 671/09

R
rkoch

01.12.2011 um 10:43 Uhr

@George

Die betroffene Kollegin fühlt sich jetzt natürlich ungleich behandelt.

Und da hat sie vollkommen Recht!

Das BAG hat zum Thema Gleichbehandlung einige Grundsätze entwickelt, und einer davon lautet sinngemäß:

Ein AG der allen anderen AN ohne Bezug auf eine Anspruchsvoraussetzung eine Leistung gewährt, kann einzelne AN nicht willkürlich von dieser Leistung ausnehmen.

In diesem Sinne findet die Vertragsfreiheit seine Grenzen. z.B. wurde in einem jüngeren Urteil (das ich auf die schnelle nicht finde) einem AN eine einzelvertragliche Tarifbindung zugesprochen, weil der AN unwiderlegt allen AN im Betrieb Tarifbindung gewährte. Der AG hatte zwar argumentiert das es einen sachlichen Grund gäbe, der Klagende war nämlich Praktikant, aber das BAG macht keinen Unterschied zwischen AN 1. und 2. Klasse und auch Praktikanten sind AN wenn sie im Rahmen des Praktikums einen Arbeitsvertrag mit dem AG haben und dadurch zu AN werden.

Eine Ungleichbehandlung ist also nur zulässig, so weit

  • der AG individuell eine unterschiedliche Behandlung mit seinen AN vereinbart, so das eine ungleichbehandlung sachlich nicht erkennbar werden kann, da alle ungleich behandelt werden. Dann muß er das aber auch regelmäßig so getan haben.
  • die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht, z.B. eine allgemeinen Anspruchsvoraussetzung wie z.B. Schichtbetrieb, und dieser Grund nicht schon aus den im AGG genannten Gründen unzulässig ist.

Das Dumme an der Sache: Der einzige der diesen Grundsatz erzwingen kann ist der AN selbst im Rahmen einer Klage. Insofern wird Dir dieses Wissen jetzt nichts nützen.

@Peanuts

Dieses Urteil ist aber nun wirklich zu diesem Thema daneben.....

Es geht hier nicht um eine Klausel im Arbeitsvertrag bzgl. Vorbehalt der intransparent formuliert ist, sondern überhaupt um eine fehlende Zusage die alle anderen AN erhalten haben.

Allerdings bezogen auf die Aussage die Du zitierst hast Du schon recht, denn schon diese Aussage war in Details am Thema vorbei, schließlich würde auch diese Klausel den AG nur befähigen die Zahlung für ALLE AN auszusetzen, nicht für einzelne.

K
Kurzarbeiter

01.12.2011 um 11:55 Uhr

@Peanuts

Betreffend dem Urteil und Freiwilligkeitsvorbehalt hat das BAG ja NICHT entschieden, dass solche nicht mehr möglich sind. Sie müssen halt nur anderst gestalltet werden um der AGB Kontrolle gem. BGB Stand zu halten. Also, sie dürfen für den AN nicht überraschend sein. Auch den Eintritt einen betrieblichen Übung kann der Ag verweigern. AG mit guten Rechtsabteilungen intern oder extern regeln dieses heute für sie positiv.

P
Peanuts

01.12.2011 um 13:01 Uhr

@ rkoch

"Dieses Urteil ist aber nun wirklich zu diesem Thema daneben....."

Richtig. So habe ich dieses Urteil auch ausschließlich auf die falsche Aussage im Beitrag 184987 bezogen.

Jetzt zur eigentlichen Fragestellung:

Handlungsmöglichkeit AN: Beschwerde gem. § 85 BetrVG.

Handlungsmöglichkeiten BR: Behandlung der Beschwerde gem. § 85 BetrVG. Lenkt der AG nicht ein, kann ein etwaiger Anspruch auf´s Weihnachtsgeld nur individualrechtlich geltend gemacht werden.

Auch sollte man den AG gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einmal auffordern, dem BR sämtliche Muster, der im Umlauf befindlichen Formulararbeitsverträge vorzulegen.

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