Erstellt am 01.12.2011 um 07:19 Uhr von Gustl
Hallo George,
wenn ihr einen Tarifvertrag habt, wo das Weihnachtsgeld geregelt ist, muss der AG auch dieser Kollegin zahlen, egal ob dies in Ihrem Arbeitsvertrag steht oder nicht.
Wenn ihr keinen Tarifvertragt habt, dann rechnet doch mal aus, wieviel Lohnerhöhung die Kollegen bekommen wird/würde und sie soll diese annehmen, denn die Zahlung des Weihnachtgeldes (ohne Tarifbindung) kann der AG aussetzen, wenn dies Im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung explizit als freiwillig, widerrufbar und keinen rechtlichen Anspruch deklariert ist. Aber eine Lohnerhöhung kann er nicht zurücknehmen.
Gruß, Gustl.
Erstellt am 01.12.2011 um 08:02 Uhr von peanuts
"denn die Zahlung des Weihnachtgeldes (ohne Tarifbindung) kann der AG aussetzen, wenn dies Im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung explizit als freiwillig, widerrufbar und keinen rechtlichen Anspruch deklariert ist."
Diese Aussage ist seit 8.12.2010 ganz einfach falsch.
Erstellt am 01.12.2011 um 08:09 Uhr von Lernender
Was gibt es denn für eine Regelung bezüglich des Weihnachtsgeldes bei euch?
Erstellt am 01.12.2011 um 09:08 Uhr von Ulrik
@ peanuts
Warum?? Was war am 8.10.2010??
Das BAG hat zu diesem Tag keine Entscheidungen veröffentlicht.
Erstellt am 01.12.2011 um 09:32 Uhr von gironimo
>Diese Aussage ist seit 8.12.2010 ganz einfach falsch.<
Dunkel war der Rede Sinn......
Da scheint mir "vergessen" nicht der richtige Begriff. Wenn der AG so beharrlich ausgerechnet der einen Kollegin das 13. nicht geben will, scheint er es auch so gewollt zu haben.
Auch die Gehaltserhöhung bringt ja nichts, da im neuen Jahr das Problem dann wieder aufraucht.
Ich sehe hier schon einen Rechtsanspruch. Bevor die Kollegin Justitia bemüht, sollte der BR noch einmal vermitteln. Bei der Gelegenheit könnt Ihr auch gleich deutlich machen, dass Ihr eine BV über die Regeln der Weihnachtsgeldvergabe fordert.
Erstellt am 01.12.2011 um 09:43 Uhr von peanuts
"Was war am 8.10.2010??"
Ich schrieb auch nicht 8.10. sondern 8.12.
An diesem Tag hat das BAG detailliert Stellung zum Freiwilligkeitsvorbehalt "Weihnachtsgeld" bezogen > Az: 10 AZR 671/09
Erstellt am 01.12.2011 um 09:43 Uhr von rkoch
@George
> Die betroffene Kollegin fühlt sich jetzt natürlich ungleich behandelt.
Und da hat sie vollkommen Recht!
Das BAG hat zum Thema Gleichbehandlung einige Grundsätze entwickelt, und einer davon lautet sinngemäß:
Ein AG der allen anderen AN ohne Bezug auf eine Anspruchsvoraussetzung eine Leistung gewährt, kann einzelne AN nicht willkürlich von dieser Leistung ausnehmen.
In diesem Sinne findet die Vertragsfreiheit seine Grenzen. z.B. wurde in einem jüngeren Urteil (das ich auf die schnelle nicht finde) einem AN eine einzelvertragliche Tarifbindung zugesprochen, weil der AN unwiderlegt allen AN im Betrieb Tarifbindung gewährte. Der AG hatte zwar argumentiert das es einen sachlichen Grund gäbe, der Klagende war nämlich Praktikant, aber das BAG macht keinen Unterschied zwischen AN 1. und 2. Klasse und auch Praktikanten sind AN wenn sie im Rahmen des Praktikums einen Arbeitsvertrag mit dem AG haben und dadurch zu AN werden.
Eine Ungleichbehandlung ist also nur zulässig, so weit
- der AG individuell eine unterschiedliche Behandlung mit seinen AN vereinbart, so das eine ungleichbehandlung sachlich nicht erkennbar werden kann, da alle ungleich behandelt werden. Dann muß er das aber auch regelmäßig so getan haben.
- die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund beruht, z.B. eine allgemeinen Anspruchsvoraussetzung wie z.B. Schichtbetrieb, und dieser Grund nicht schon aus den im AGG genannten Gründen unzulässig ist.
Das Dumme an der Sache: Der einzige der diesen Grundsatz erzwingen kann ist der AN selbst im Rahmen einer Klage. Insofern wird Dir dieses Wissen jetzt nichts nützen.
@Peanuts
Dieses Urteil ist aber nun wirklich zu diesem Thema daneben.....
Es geht hier nicht um eine Klausel im Arbeitsvertrag bzgl. Vorbehalt der intransparent formuliert ist, sondern überhaupt um eine fehlende Zusage die alle anderen AN erhalten haben.
Allerdings bezogen auf die Aussage die Du zitierst hast Du schon recht, denn schon diese Aussage war in Details am Thema vorbei, schließlich würde auch diese Klausel den AG nur befähigen die Zahlung für ALLE AN auszusetzen, nicht für einzelne.
Erstellt am 01.12.2011 um 10:55 Uhr von Kurzarbeiter
@Peanuts
Betreffend dem Urteil und Freiwilligkeitsvorbehalt hat das BAG ja NICHT entschieden, dass solche nicht mehr möglich sind. Sie müssen halt nur anderst gestalltet werden um der AGB Kontrolle gem. BGB Stand zu halten. Also, sie dürfen für den AN nicht überraschend sein. Auch den Eintritt einen betrieblichen Übung kann der Ag verweigern. AG mit guten Rechtsabteilungen intern oder extern regeln dieses heute für sie positiv.
Erstellt am 01.12.2011 um 12:01 Uhr von peanuts
@ rkoch
"Dieses Urteil ist aber nun wirklich zu diesem Thema daneben....."
Richtig. So habe ich dieses Urteil auch ausschließlich auf die falsche Aussage im Beitrag 184987 bezogen.
Jetzt zur eigentlichen Fragestellung:
Handlungsmöglichkeit AN: Beschwerde gem. § 85 BetrVG.
Handlungsmöglichkeiten BR: Behandlung der Beschwerde gem. § 85 BetrVG.
Lenkt der AG nicht ein, kann ein etwaiger Anspruch auf´s Weihnachtsgeld nur individualrechtlich geltend gemacht werden.
Auch sollte man den AG gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einmal auffordern, dem BR sämtliche Muster, der im Umlauf befindlichen Formulararbeitsverträge vorzulegen.