Erstellt am 09.01.2007 um 10:00 Uhr von Kölner
@bad sister
Und was sagt der TV(öD)?
Erstellt am 09.01.2007 um 10:12 Uhr von bad sister
Hallo !!!
Das kann ich leider nicht sagen,weil der bei uns nicht gültig ist.
Wir sind leider keinem Tarifvertrag angeschlossen.
Kann ich jetzt bitte eine Antwort bekommen - Danke !!!
bad sister
Erstellt am 09.01.2007 um 10:24 Uhr von Kölner
@bad sister
Hui...Das ist schon ein recht "forscher" Ton, für jemanden der etwas wissen will.
Ich versuche es mal im Konjunktiv:
Sie wird es vermutlich nicht zurückzahlen müssen, da es sich um einen "arbeitsvertraglich explizit benannten Entgeltbestandteil" handeln könnte.
Erstellt am 09.01.2007 um 10:49 Uhr von paula
@kölner
besser kann man das kaum ausdrücken. du kommst mir heute immer wieder zuvor... du schneller fuchs :-)))
Erstellt am 09.01.2007 um 10:52 Uhr von bad sister
Sorry für den Ton !!!
Bin im Moment leich angreifbar-und lege schnell alles auf die Goldwaage.
Kommt wohl auch durch den Ton hier bei uns!
Vielen Dank für die schnelle Antwort und ich werde mich bessern und beim nächsten mal erst mal meinen Kaffee trinken !
bad sister
Erstellt am 09.01.2007 um 11:39 Uhr von Bergmann
@ bad sister ,
Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG 9.6.93, AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikationen) hat für Rückzahlungsklauseln, die natürlich nicht nur für Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld gelten, bestimmte Grundsätze aufgestellt. Danach gilt:
- Bei einer Sondervergütung bis zu 100 Euro ist eine Rückzahlungsklausel generell unwirksam.
- Bei einer Höhe von über 100 Euro, aber weniger als einem Monatsverdienst, kann eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.
- Bei einem Monatsgehalt (oder mehr) kann eine Bindung über den 31. März des Folgejahres hinaus bis zu dem dann zulässigen nächsten Kündigungstermin (z.B. 30. April des Folgejahres) vorgenommen werden.
Natürlich ist auch in diesen Fällen zu prüfen, ob und inwieweit tarifliche Bestimmungen oder Betriebsvereinbarungen bestehen, in denen Rückzahlungsregelungen vorgesehen sind.
Der letzte Satz ist der wichtigste !
Erstellt am 09.01.2007 um 11:58 Uhr von bad sister
Hallo !!!
Habe eben bei der Kollegin angerufen, es ist eine Rückzahlungsklausel im Vertrag vorhanden. Danach muss sie das Geld zurückzahlen, wenn Sie vor dem 31.03. nicht mehr beschäftigt ist.
Gilt das nun auch für die Mitarbeiter, die nicht mehr beschäftigt sind, weil Sie vorher on Rente gehen ?
bad sister
Erstellt am 09.01.2007 um 12:05 Uhr von Bergmann
@ bad sister ,
kommt wieder auf die Vereinbarung (TV,AV,BV etc) an-sonst gilt ausgeschieden ist ausgeschieden-egal mit welchen Grund (Kündigung,Rente,Tod,etc.)
@ Ramses II ,
bekommt meine Kristallkugel jetzt ein Stern mehr ? ;-))
Erstellt am 10.01.2007 um 08:41 Uhr von bad sister
Natürlich !!!
Nun ernsthaft, kann man in diesem Forum Punkte für gute Antworten vergeben?
Viele Grüße
bad sister
Erstellt am 10.01.2007 um 09:37 Uhr von Fayence
bad sister,
warum stellt Ihr die Frage nicht einfach Eurer Personalabteilung?
Auf dieser Seite findest Du alle möglichen Konstellationen aufgelistet: http://www.rechtsrat.ws/lexikon/weihnachtsgeld.htm
Erstellt am 10.01.2007 um 11:44 Uhr von Bergmann
@ bad sister ,
es können fur gute Antworten keine Punkte vergeben werden !Wer bestimmt den , was eine gute Antwort ist ? Büdde ,Büdde hätte viele Punkte bekommen !
Erstellt am 10.01.2007 um 13:38 Uhr von HWG
Moin Badsister,
da die neue "Rentnerin" das Weihnachtsgeld/13. Monatsgehalt als Bestandteil des arbeitsvertraglichen (wie Du ausführst sei es in ihrem Arbeitsvertrag erwähnt) Jahreslohn erhalten hat, ist m.E. die Zahlung keine Gratifikation, die mit einer Rückforderungsklausel belegt werden kann. Ausnahme: Es steht in ihrem Arbeitsvertrag explizit drin!
Also die ehemalige Kollegin sollte ihren Vertrag ansehen!
Tchüss
HWG