Erstellt am 14.03.2022 um 16:44 Uhr von Dummerhund
In wie weit widerspricht sich denn ein ständiges Home Office mit der BV Home Office?
Erstellt am 14.03.2022 um 16:45 Uhr von BR0202
Wir haben vereinbart, dass man 3 Tage im homeoffice sein darf aber der Rest im Büro.
Erstellt am 14.03.2022 um 16:46 Uhr von celestro
schau Dir das mal an:
https://www.betriebsrat.com/guenstigkeitsprinzip
Erstellt am 14.03.2022 um 16:54 Uhr von BR0202
Ja, danke, das ist mir ein Begriff. Ich frage mich aber, ob der AG uns dazu wenigstens Anhören müsste? Seiner Meinung nach besteht nur Informationsbedarf. Meiner Meinung nach kann der AG aber ja alles mit dem Günstigkeitsprinzip "tarnen".
Erstellt am 14.03.2022 um 17:07 Uhr von Dummerhund
Der AG muss ja hier nix tarnen. Das Günstigskeitsprinzip liegt doch hier auf Seiten der AN, da dieser es doch auch offensichtlich will.
Erstellt am 14.03.2022 um 21:40 Uhr von Catweazle
Das Günstigkeitsprinzip greift nur bei Regelungen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gesetzlichen Regelungen. Mündliche Vereinbarungen gehören nicht dazu. Nach meiner Meinung sollte der BR es zur Kenntnis nehmen oder eine Änderung der BV anstreben.
Erstellt am 15.03.2022 um 07:43 Uhr von Relfe
ich würde mal annehmen, wenn AG und AN sich einig sind, könnten sie auch einfach den AV entsprechend anpassen und der BR ist außen vor.
Nur eine Änderung des Arbeitsortes in "100%-HO möglich" wird der BR nicht wirksam widersprechen können.
Also sollte der BR hier das Gespräch suchen und eine Anpassung der BV als Ziel haben.
Erstellt am 15.03.2022 um 08:01 Uhr von John_
Der dauerhafte Wechsel ins HO ist eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Auch wenn AN und AG es wünschen braucht es dafür die Zustimmung des BR. Bei den Zustimmungsverweigerungsgründen seid ihr aber auf die im § 99 Abs. 2 BetrVG begrenzt. Auch wenn der § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG einen Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung als Verweigerungsgrund aufführt, wird das in diesem Fall wegen dem Günstigkeitsprinzip wohl ausscheiden.
Ich sehe aber auch keinen Grund wieso sich ein BR dem Wunsch einer AN auf HO entgegenstellen sollte.
Erstellt am 15.03.2022 um 08:18 Uhr von Relfe
@John:
deshalb schrieb ich: ".. wird der BR nicht wirksam widersprechen können.."
auch wenn der BR formal "mitspielen" darf, das Ergebnis wurde vorher festgelegt und der BR verliert 0:2, wenn er sich darauf einlässt.
Da kann der BR nur einen "Imageschaden" davontragen, wenn bekannt wird, das er der AN das HO verweigern wollte und dann noch nicht einmal damit durchgekommen ist.
Erstellt am 15.03.2022 um 13:23 Uhr von §§reiter
Ganz so eindeutig sehe ich das nicht, da die Gesamtsituation nicht bekannt ist.
Hätte man 27 MA, die alle gerne dauerhaft im HO arbeiten würden (und dieses von der Art ihrer Arbeit her auch könnten), aber der Chef das nur dem Lieschen Müller zugestehen will, weil er die besonders gut leiden kann, dann hätte man durchaus einen Grund zu widersprechen.
Es geht ja nicht nur darum was das Lieschen Müller will, oder was für sie günstiger wäre. Es geht auch um Gleichbehandlung, also um die Frage warum das Lieschen Müller, abweichend von der BV, hier besser gestellt werden soll als andere MA, die evtl. genauso immer im HO arbeiten wollen.
Erstellt am 15.03.2022 um 13:31 Uhr von ganther
"Das Günstigkeitsprinzip greift nur bei Regelungen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gesetzlichen Regelungen. Mündliche Vereinbarungen gehören nicht dazu." Da Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen und verändert werden können, ist das zunächst nicht richtig. Ausnahme sog. doppelte Schriftformklausel wäre im Arbeitsvertrag
Erstellt am 15.03.2022 um 14:01 Uhr von Dummerhund
@ganther
Wollte ich gestern nach Catweazles Post in ähnlicher Form auch schon so anführen. Wollte aber erst mal abwarten ob dies noch jemand so sieht.