Erstellt am 03.11.2011 um 14:00 Uhr von Lernender
Was macht dich so unsicher, den Wiederspruch nach nach nach§ 102 Abs. 3 Nr. 1 zu Formulieren?
Erstellt am 03.11.2011 um 14:04 Uhr von Egbert
Wollte nur wissen, ob die Begründung ausreichend ist.
Hatte bis jetzt noch nichts mit Kündigung zu tun.
Erstellt am 03.11.2011 um 14:18 Uhr von Ulrik
Ist der Kollege denn nicht vielleicht anders einsetzbar im Betrieb?? IMmerhin scheint er schon lange dabei zu sein?!
Erstellt am 03.11.2011 um 14:22 Uhr von Lernender
hast du dennn schon ausreichend die betriebsbedingten Gründe geprüft?
Nachträglich: deine letzte Antwort wirft eine entferne Menge Fragen auf, entferne doch bitte den Haken bei der Berenzung auf sieben Antworten. Ich bin zwar dann leider nicht dabei, aber ich bin mir sicher hier entsteht dann eine längere Diskussion.
deine Antwort war:
Nach der Betriebübernahme § 613a, hatte der Kollege angegeben er kann die Position eines MSR-Mechanikers ausüben. Er war der Aufgabe nicht gewachsen, Leistungen für diesen Bereich mußten weiterhin eingekauft werden.
Erstellt am 03.11.2011 um 14:32 Uhr von docpille
ich würde mich mal mit dem kündigungsschutzgesetz befassen
Erstellt am 03.11.2011 um 14:40 Uhr von rkoch
Formell: Der Widerspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung muß es als möglich hinstellen, das die soziale Auswahl fehlerhaft ist.
Dazu gehört in erster Linie überhaupt ersteinmal das eine AUSWAHL möglich erscheint. Du musst also nicht nur (oder überhaupt) angeben, das der betroffene wegen Alters oder was auch immer nicht der richtige ist, sonder VOR ALLEM einen vergleichbaren Kreis von Arbeitnehmern die in die soziale Auswahl einzubeziehen wären darstellen. Es nützt nichts zu sagen: "Die Auswahl ist wegen Alters, Betriebszugehörigkeit, etc., falsch", wenn der AG sagen kann, "Mag sein, aber er ist der EINZIGE der von der Auswahl betroffen ist."
Du musst also schreiben:
Herr X kann auch an den Arbeitsplätzen von Herrn Y, Frau Z, usw. (oder noch besser: an allen Arbeitsplätzen der Abteilung X) eingesetzt werden, diese AN wären deshalb in die soziale Auswahl einzubeziehen. Dabei ist die Auswahl von Herrn X aufgrund sozialer Gesichtspunkte fehlerhaft. Deshalb widerspricht der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung von Herrn X.
I.d.R. müssen die einzelnen sozialen Gesichtspunkte nur dann vom BR bestritten werden, wenn sich der AG überhaupt in seiner Kündigungsanhörung darüber ausläßt. Tut er das nicht, dann ist die Anhörung fehlerhaft (was die Kündigung unwirksam macht!) und es wäre Dummheit den AG auf seinen Fehler hinzuweisen indem der BR diese Auswahl für ihn macht oder gar nach den Gründen fragt! Vor allem sollte man nicht die nach Ansicht des BR richtige Person benennen sondern nur (möglichst allgemein, z.B. Abteilung X) alle die in die Auswahl einbezogen werden müssten. Benennt der BR die "richtige" Person zieht der AG u.U. die Kündigung zurück und kündigt die "richtige" Person, was den Widerspruch des BR zu dessen Kündigung absurd werden läßt.
Erstellt am 03.11.2011 um 14:53 Uhr von Egbert
Zu Ulrik: Er würde dann einen anderen Kollegen vom Arbeitsplatz verdrängen.
Zu Lernender: Arbeitsplatz gibt es nach Umstrukturierung nicht mehr.
Nach der Betriebübernahme § 613a, hatte der Kollege angegeben er kann die Position eines MSR-Mechanikers ausüben. Er war der Aufgabe nicht gewachsen, Leistungen für diesen Bereich mußten weiterhin eingekauft werden.
Erstellt am 03.11.2011 um 15:27 Uhr von waf-admin
Ich habe ausnahmsweise mal die 7 aufgehoben.
Erstellt am 03.11.2011 um 16:09 Uhr von gironimo
Also Du prüfst, ob es "vergleichbare AN" gibt. Wenn ja würde ich in den Widerspruch keine Namen nennen sondern nur, das der BR diese Frage geprüft hat und es vergleichbare AN gibt, die Sozialauswahl daher nicht korrekt war oder aber (was Du vielleicht auch auf Grund der betriebl. Verhältnisse weißt) - gar keine soziale Auswahl statt fand. Erst wenn Du eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz anführst, musst Du diesen auch benennen (natürlich auch möglichst ohne Namen, da ja die Versetzung nicht zwangsläufig auch Kündigung des bisherigen Stelleninhabers bedeuten muss.)
Andersherum drängt sich die Frage auf, warum hat der AG gerade den 59 jährigen ausgewählt? Dachte er hier an Arbeitlosengeld und vorgezogene Rente (u.U.mit Abfindung) ist besser als einen Familienvater mit Kinder zu kündigen?
Hat der Betroffene mit dem AG über diese Dinge gesprochen oder hast Du Informationen vom AG? Wurden solche Lösungswege geprüft?
Erstellt am 03.11.2011 um 17:10 Uhr von petrus
> Nach der Betriebübernahme § 613a, hatte der Kollege angegeben er kann die Position
> eines MSR-Mechanikers ausüben. Er war der Aufgabe nicht gewachsen, Leistungen für
> diesen Bereich mußten weiterhin eingekauft werden.
Und? Werden diese Fremdleistungen weiterhin zugekauft?
Wäre der MA der Aufgabe "nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen" (vgl. §1(2) Satz 3 KSchG) gewachsen?
Erstellt am 03.11.2011 um 18:11 Uhr von mainpower
Hallo,
woraus entnehmt Ihr dass es sich um eine Betriebsübernahme Handelt??
Oder hab ich was verpasst?
Erstellt am 03.11.2011 um 20:18 Uhr von DonJohnson
mainpower
ja hast du ;-)
*Nach der Betriebübernahme § 613a, hatte der Kollege angegeben er kann die Position eines MSR-Mechanikers ausüben. Er war der Aufgabe nicht gewachsen, Leistungen für diesen Bereich mußten weiterhin eingekauft werden.
Antwort 7 Erstellt am 03.11.2011 um 14:53 Uhr von Egbert 183394*
dazu kann ich nur sagen, dass selbst weiteraualifizierung möglich wäre um den AN zu behalten - ich würde auch nicht unbedingt andere AN anführen, nur anmerken, dass eine Sozialauswahl nciht stattgefunden hat usw usw usw