Erstellt am 04.03.2022 um 10:33 Uhr von R.Staunlich
Ich persönlich halte auch nichts davon, direkt nach einer Wiedereingliederung den Urlaub zu nehmen, da man sich gerade ans Arbeiten "wieder gewöhnt" hat und dann erst einmal die Arbeit einstellt. Umgekehrt würde für mich eher ein Schuh draus.
Der Gesetzgeber ist aber der Meinung dass das eine shr gute Idee ist und hat die Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaub in diesen Fällen zu gewähren, wenn es der Arbeitnehmer verlangt. Allerdings kann es der Arbeitgeber nicht von sich aus anweisen.
Wichtig wäre auch zu prüfen ob ein Verfall von Urlaubsansprüchen droht.
Erstellt am 04.03.2022 um 11:30 Uhr von seehas
Die Gefahr die besteht ist die, dass der Mitarbeiter sich jetzt durch die Wiedereingliederung langsam an sein normales Arbeitspensum gewöhnt hat. Nachdem er wieder sechs Wochen pausiert kann es gut sein, dass er mit dem vollen belastungsumfang überfordert ist und sehr rasch wieder krank wird. Das spielt dem AG in die Karten, wenn er den MA krankheitsbedingt kündigen möchte.
Erstellt am 04.03.2022 um 11:59 Uhr von ganther
Es ist aber leider gut möglich dass ansonsten Urlaub verfällt. Wäre auch nicht im Sinne des Erfinders. Wir versuchen immer das im Rahmen des BEM schon zu bedenken und zu regeln. Dann werden solche Situationen vermieden
Erstellt am 04.03.2022 um 16:06 Uhr von see-see
Ganther, das ist ein guter Tipp; in diesem Fall wurde das BEM durch ein Präventionsverfahren ersetzt, dessen Abschluss aber auch schon wieder 2,5 Jahre zurück liegt...