Erstellt am 13.07.2011 um 14:44 Uhr von SuzieQ
MoinMoinHH, während der Wiedereingliederung besteht nur eine verminderte Arbeitsfähigeit demzufolge demzufolge wird man arbeitsrechtlich so gestellt, als wären man voll arbeitsunfähig. Insofern zahlt die Krankenkasse das Krankengeld ungekürzt weiter.
Allerdings können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich den Arbeitsvertrag vorübergehend in einen solchen mit verkürzter Arbeitszeit oder mit verändertem Vertragsgegenstand umwandeln oder aber zu dem in seinen Hauptpflichten ruhenden ursprünglichen Arbeitsverhältnis ein weiteres, befristetes Arbeitsverhältnis mit zeitlicher oder inhaltlicher Änderung begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich treffen und sich darin auf eine bestimmte Vergütung für die im Rahmen der Wiedereingliederung erbrachte Tätigkeit einigen. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit es zusammen mit dem gezahlten Arbeitsentgelt das zuvor bezogene Nettoarbeitsentgelt überschreitet.
D.h.; Lag der Nettoverdienst vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei = 80 Euro Netto, das tägl. Krankengeld bei = 70 Euro, der Teil-Arbeitslohn (Provision) würde bei = 40 Euro liegen, würde das Krankengeld um = 30 Euro gekürzt. So käme der Kollege auf seinen ursprünglichen Nettolohn. Ob sich dieser Aufwand dann lohnt......??
Erstellt am 13.07.2011 um 14:45 Uhr von Kurzarbeiter
Es kommt hier darauf an wie die Regelungen betreffend der Umsatzprovision sind. Also auch wann sie wie ausgezahlt werden.
Weiter sollten sie wenn Gehaktsbestandteil dann auch eigentlich bei Krankengeld Berücksichtigung finden.
Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich nach § 47 des SGB V. Richtlinie ist das Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Krankengeld wird in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens, gezahlt. Werden regelmäßig Überstunden geleistet und weicht demnach das Einkommen vom vertraglich vereinbarten Gehalt ab, so wirkt sich dies positiv auf die Höhe des Krankengeldanspruchs aus. Bei monatlich unterschiedlichen Gehältern wird der Durchschnitt der letzten drei Monate in Ansatz gebracht.