Erstellt am 25.10.2021 um 18:01 Uhr von seehas
Sobald der Kollege nicht mehr krankgeschrieben ist kann er wieder Urlaub nehmen. Ob das in diesem Fall so sinnvoll ist, ist natürlich fragwürdig. Ein rechtliches Problem ist es nicht.
Erstellt am 26.10.2021 um 13:43 Uhr von IlkaB
Ich finde das Urteil leider nicht, nach dem sich ein Arbeitnehmer nicht widerstandslos "in den Urlaub schicken lassen" muss, sobald er nicht mehr krankgeschrieben ist. Wenn er die 25 Tage nicht mehr nehmen kann, spricht doch nichts dagegen, den Urlaub zumindest anteilig zu übertragen und diesen dann bis Ende März zu nehmen. BUrlG §7(2) und (3)Nr. 2 und 3 scheinen doch zu passen?
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) ... 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Ich war vor einigen Jahren in einer ähnlichen Situation und hatte zu Beginn des letzten Quartals 45 Tage Resturlaub an der Backe. Unser GF wollte mich auch sofort wieder nach Hause schicken, aber ich habe durchgesetzt, dass ich den Urlaub in kleinen Abschnitten nach und nach nehme. Ich war zuvor 13 Monate zuhause gewesen und wollte nicht noch ein weiteres Quartal herumhocken. "in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" = "die Frau WILL arbeiten" und die Unterstützung unseres BR haben es dann möglich gemacht. Letztlich hatte ich dann ganz lange eine 3-Tage-Woche, weil ich Mo und Fr Urlaub hatte und im neuen Jahr dann vier Wochen am Stück (dann in Teilzeit mit 3-Tage-Woche). Das passte dann für alle. Das ist vielleicht eine Anregung - ich kann aus dem OP nicht herauslesen, was denn der Wunsch des AN ist.
Erstellt am 26.10.2021 um 14:25 Uhr von wdliss
@IlkaB Das mit dem Übertag sieht das BAG aber leider anders:
BAG, Urteil vom 09.08.2011, 9 AZR 425/10
"(...) Der Urlaubsanspruch erlischt demnach trotz langwieriger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann.(...)"
Erstellt am 26.10.2021 um 15:12 Uhr von ganther
"in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" = "die Frau WILL arbeiten" ist gerade eben kein in der Person des AN liegender Grund.... daher siehe wdliss
Erstellt am 27.10.2021 um 08:59 Uhr von IlkaB
Mein AG ist sonst eigentlich gar nicht als AN-freundlich bekannt :-) Aber ja, ihr habt ja recht und wenn der AG so gar nicht mit sich reden lassen will kann der AN nichts machen. Es ist halt auch sehr individuell, ob einem Zwangsurlaub nach langer Krankheit und Wiedereingliederung eher schadet oder nutzt.
Erstellt am 27.10.2021 um 10:00 Uhr von Relfe
na ja, er muss den Urlaub ja nicht antreten, dann verfällt der Urlaub zum 31.12.2021.
von Zwangsurlaub würde ich da nicht sprechen, der MA muss den Urlaub nicht antreten.
Der AG muss ihm die Möglichkeit geben, das tut er offensichtlich, damit dürfte es rechtlich sauber sein.